Leerspielen von Geldautomaten

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gauner G erwirbt illegal von C ein Programm. Mit diesem kann er berechnen, wann er eine bestimmte Taste eines Gewinnspielautomaten drücken muss, um zu gewinnen. Am Spielautomaten in der Kneipe K nutzt er das Programm und gewinnt so € 5.000.

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Einordnung des Falls

Leerspielen von Geldautomaten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wäre Gs Verhalten gegenüber einem Menschen eine Täuschung?

Ja, in der Tat!

Bei einem Glücksspiel hängt der Gewinn rein vom Zufall ab. Die Teilnehmer an einem Glücksspiel erklären daher konkludent, dass er den Eintritt des Erfolgs nicht beeinflussen kann und er jedenfalls kein rechtswidrig erworbenes Sonderwissen hat.G benutzt hier ein Programm, das er illegal erworben hat, mit dem er berechnen kann, wann er auf die jeweilige Taste drücken muss, um zu gewinnen. Er nutzt also rechtswidrig erworbenes Sonderwissen, obwohl er konkludent erklärt, dies nicht zu tun.Nach h.M. liegt eine Täuschung hingegen nicht vor, wenn der Täter das Sonderwissen nicht illegal erworben hat.
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2. G hat nach der betrugsspezifischen Auslegung sonst unbefugt auf den Ablauf eingewirkt (§ 263a Abs. 1 Var. 4 StGB).

Ja!

§ 263a Abs. 1 Var. 4 StGB normiert den Auffangtatbestand der sonst unbefugten Einwirkung. Diese Tatbestandvariante setzt nach h.M. nicht voraus, dass der Täter Daten in das Computerprogramm eingibt, sodass insbesondere das Nutzen von illegal erlangtem Sonderwissen ausreicht. Das Merkmal „unbefugt“ ist ebenso auszulegen wie bei § 263a Abs. 1 Var. 3 StGB.G nutzt sein illegal erworbenes Sonderwissen und „täuscht“ damit den Glücksspielautomaten.Die Alternativen zwei und drei scheiden vorliegend aus, da die Daten hier nur mittelbar verwendet werden, um auf den Ablauf einzuwirken.

3. Hat G auch den Programmablauf beeinflusst (§ 263a Abs. 1 Var. 4 StGB)?

Genau, so ist das!

Der Programmablauf wird beeinflusst, wenn das Verhalten des Täters zumindest mitursächlich ein vermögensrelevantesErgebnis herbeiführt, das ohne das Täterverhalten anders ausgefallen wäre.Hätte G sein Sonderwissen nicht ausgenutzt, hätte er die Taste nicht genau im richtigen Moment gedrückt und nicht gewonnen. Sein Verhalten war damit jedenfalls mitursächlich für ein unmittelbar vermögensminderndes Handeln des Automaten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

L.G

L.Goldstyn

3.8.2024, 18:47:43

Warum liegt hier nach der betrugsspezifischen Auffassung täuschungsgleiches Verhalten vor? Der Prüfumfang des Automaten bezieht sich doch gerade nicht auf die Frage, ob der Spieler über illegal erworbenes Sonderwissen verfügt. Das kann der Automat überhaupt nicht überprüfen.


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