Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Computerbetrug (§ 263a StGB)
Leerspielen von Geldautomaten
Leerspielen von Geldautomaten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gauner G erwirbt illegal von C ein Programm. Mit diesem kann er berechnen, wann er eine bestimmte Taste eines Gewinnspielautomaten drücken muss, um zu gewinnen. Am Spielautomaten in der Kneipe K nutzt er das Programm und gewinnt so € 5.000.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Leerspielen von Geldautomaten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wäre Gs Verhalten gegenüber einem Menschen eine Täuschung?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat nach der betrugsspezifischen Auslegung sonst unbefugt auf den Ablauf eingewirkt (§ 263a Abs. 1 Var. 4 StGB).
Ja!
3. Hat G auch den Programmablauf beeinflusst (§ 263a Abs. 1 Var. 4 StGB)?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
L.Goldstyn
3.8.2024, 18:47:43
Warum liegt hier nach der betrugsspezifischen Auffassung täuschungsgleiches Verhalten vor? Der Prüfumfang des Automaten bezieht sich doch gerade nicht auf die Frage, ob der Spieler über illegal erworbenes Sonderwissen verfügt. Das kann der Automat überhaupt nicht überprüfen.
Tinki
23.10.2024, 12:21:51
Vielleicht nimmt man auch hier an, -ähnlich zu den Fällen mit EC-Karten- dass in der Teilnahme am Gewinnspiel bei normativer Betrachtung die Erklärung liegt, nicht rechtswidrig Sonderwissen erlangt zu haben? In dem Fall läge ggü. einem Menschen eine
konkludente Täuschungvor...