Abstraktum - Anstiftung (§ 26 StGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A und B sind seit Kindheitstagen befreundet. A weiß von Bs Schulden. Deshalb erzählt sie ihr am 15. März 2023, dass ihre Nachbarin N in Saarbrücken €2.000 unter dem Kopfkissen lagere. Das sollte B sich holen, dann wäre sie sie ihre Schulden los. B besucht N am Folgetag und entwendet das Geld.

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Einordnung des Falls

Abstraktum - Anstiftung (§ 26 StGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat sich des vollendeten Diebstahls hinreichend verdächtig gemacht (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Das Geld stand im Alleineigentum der N und war B fremd. Indem sie das Geld entwendete, brach B spätestens mit Verlassen des Hauses den Gewahrsam der N (bzw. noch im Haus, Stichwort: Gewahrsamsenklave). B handelte vorsätzlich, mit Zueignungsabsicht, rechtswidrig und schuldhaft. Sie hat sich somit des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB hinreichend verdächtig gemacht.
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2. Da A bei der Tatausführung nicht zugegen war, fehlt es ihr gegenüber an einem hinreichenden Tatverdacht für eine Straftat.

Nein!

Ist ein Beteiligter an einer Straftat nicht als „lenkende Zentralgestalt“ und damit als Täter iSd § 25 StGB anzusehen, kommt eine Bestrafung als Teilnehmer (Anstiftung und Beihilfe. §§ 26, 27 StGB) in Betracht. Die Strafbarkeit wegen Anstiftung setzt (1) eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat, (2) ein Bestimmen zur Hauptat sowie (3) Vorsatz im Hinblick auf beides voraus.Im Hinblick auf den von B verübten Diebstahl liegt eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vor. A hat B den konkreten Anstoß zur Tatbegehung geliefert und sie damit „im Wege eines offenen geistigen Kontakts“ beeinflusst. A handelte hinsichtlich der Haupttat als auch der Bestimmungshandlung vorsätzlich. Sie handelte auch rechtswidrig und schuldhaft und hat sich damit der Anstiftung zum Diebstahl nach §§ 242 Abs. 1, 26 StGB hinreichend verdächtig gemacht.

3. Die Formulierung des Abstraktums ist im Hinblick auf Teilnahmetaten bundeseinheitlich gleich.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Haupttat an der teilgenommen wird, muss spezifiziert werden. Die Anforderungen sind dabei allerdings regional unterschiedlich: (1)Teilweise wird auch bei der Haupttat der komplette Wortlaut des verletzten Straftatbestandes verlangt. (2)Teilweise wird die abstrakte Umschreibung (hier: einem Diebstahl) als ausreichend erachtet. Vorsicht beim doppelten Vorsatz! Der wird schnell vergessen! Insgesamt: I. A….(Personalien) II. B…. (Personalien) werden angeklagt in der Zeit vom 15.-16. März in Saarbrücken (I.) B eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen, (II.) A vorsätzlich eine andere zu ihrer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat, nämlich einem Diebstahl, bestimmt zu haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AL

aliciabln

9.10.2024, 18:01:55

Im Berliner Skript werden die Angeschuldigte vor dem Satzteil "werden angeklagt" mit arabischen Ziffern nummeriert und danach erst mit römischen. Wie ist es jetzt richtig? Nach dem Berliner Skript ergibt sich hier: Die 1. A 2. B werden angeklagt, am im I. die Angeschuldigte A ... II. die Angeschuldigte B, die Angeschuldigte A zu dessen ... angestiftet zu haben


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