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Krankheitsbedingte Kündigung bei fehlender unzumutbarer Arbeitgeberbelastung
Sachverhalt
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Verhaltensbedingte Kündigung wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens
Der faule Fahrradkurier bleibt - trotz mehrfacher Abmahnung - an Tagen, an denen er keine Lust auf Arbeit hat, einfach zuhause. Arbeitgeber A kündigt F aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit ordentlich. KSchG ist anwendbar.
Abmahnung als Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung
Der faule Fahrradkurier kommt mehrfach unentschuldigt zu spät zur Arbeit. Arbeitgeber A mahnt ihn telefonisch ab. Nach der Abmahnung erscheint F drei Jahre pünktlich. Im vierten Jahr nach der Abmahnung kommt F erneut unentschuldigt zu spät. A kündigt F ohne erneute Abmahnung ordentlich.