Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Unbegründete ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung (Klausurlösung)
Arbeitnehmer Anton (A) arbeitet seit 12 Jahren bei der Pünktlich GmbH (P). Diese beschäftigt acht in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer und vier Teilzeitkräfte, die 28 Stunden pro Woche arbeiten. Einen Betriebsrat gibt es nicht. Am 1.6.2022 verschläft A und kommt erstmalig eine halbe Stunde zu spät. Die für Personalangelegenheiten bevollmächtigte Vorarbeiterin (V) wirft A daraufhin am Montag, 06.06.2022 um 20 Uhr die ordentliche, schriftliche Kündigung in seinen Briefkasten, die zum 30.11. wirken soll. Am Dienstag, 28.6. hat A einen Termin bei seiner Anwältin und fragt, ob eine Klage gegen die Kündigung begründet wäre.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Fehlerhafte Prognose - Wiedereinstellung
Büromöbelhersteller H kündigt Mitarbeiterin M im Hinblick auf gesunkene Auftragszahlen und die hierdurch drohende, fehlende Beschäftigungsmöglichkeit der M. Nach Zugang der Kündigung und vor Ablauf der Kündigungsfrist erhält H einen Großauftrag. M klagt auf Wiedereinstellung. Das KSchG ist anwendbar und die Sozialauswahl erfolgte ordnungsgemäß.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Kein dringendes betriebliches Erfordernis (Hintergrund)
Aufgrund zurückgehender Aufträge will Arbeitgeber A im gleichen Umfang Personal reduzieren. A kündigt Maschinenbauer M deshalb ordentlich. Der Auftragsrückgang könnte allerdings durch den Abbau von Überstunden der anderen Arbeitnehmer ausgeglichen werden.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Keine Probezeit vereinbart
Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2022 beim Busunternehmen des B, in dessen Betrieb 100 Arbeitnehmer tätig sind, beschäftigt. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart. Am 30.06.2022 kündigt B dem A ordentlich zum 31.07.2022 das Arbeitsverhältnis.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Kleinstbetrieb
Im kleinen Dorf-Supermarkt des D sind 7 Arbeitnehmer beschäftigt. D will die zwei Arbeitnehmer A und B, die am kürzesten zum Betrieb gehören, ordentlich kündigen. A ist seit Januar 2002 bei D beschäftigt, B erst seit Mai 2005.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Grundfall: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Gastronomin G, die ihr Restaurant seit 2016 betreibt, beschäftigt 13 Vollzeit-Kellner. Im April 2022 kündigte G dem Kellner K, der von Anfang an dabei war, ordentlich zum Ende der Kündigungsfrist. Dies erfolgte ohne Vorliegen eines besonderen Grundes.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist
Arbeitnehmer A ist im Urlaub. Chefin C nutzt die Gunst der Stunde, um ihm zu kündigen. Fünf Tage vor Ablauf der Ausschlussfrist kommt A zurück und sieht die Kündigung.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr nach Ablauf der Dreiwochenfrist
Arbeitnehmerin A nimmt sich vier Wochen Urlaub, um in Nepal Wandern zu gehen. Direkt in der ersten Woche ihres Urlaubs (01.08) wirft Chefin C die Kündigungserklärung in As Briefkasten ein. A sieht die Kündigung erst bei ihrer Rückkehr (29.8).
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Zugang unter Anwensenden: Erklärung angereicht und in unmittelbarer Nähe abgelegt
Personalleiterin P möchte Arbeitnehmer A kündigen. Sie ruft A zu einem Personalgespräch zu sich ins Büro. P erklärt A die Situation und legt ihm die schriftliche Kündigung vor, damit er diese mitnehme. A weigert sich das Schreiben entgegenzunehmen und verlässt den Raum.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Einschreibebrief wird treuwidrig nicht abgeholt
Chefin C kündigt Arbeitnehmerin A außerordentlich per Übergabeeinschreiben. Da A nicht zuhause ist, hinterlässt Postbote P der A eine Abholkarte in den Briefkasten. A weiß von Cs Plan und holt das Einschreiben nicht ab. C kündigt erneut. Diese geht A aber erst nach Ablauf der Kündigungserklärungsfrist zu.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Einschreibebrief wird auf Postamt nicht abgeholt
Chef C will Arbeitnehmer kündigen. Um den Zugang nachweisen zu können, verschickt C die Kündigung per Übergabeeinschreiben. Da A nicht zuhause ist, wirft Postbote P ihm eine Benachrichtigungskarte in den Briefkasten. A erwartet keine Post und holt das Einschreiben nicht ab.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Zeitpunkt des Zugangs: Urlaubsabwesenheit
Arbeitnehmerin A nimmt sich vier Wochen Urlaub, um in Nepal Wandern zu gehen. Direkt in der ersten Woche ihres Urlaubs wirft Chefin C die Kündigungserklärung in As Briefkasten ein.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Kündigung - Zurückweisung mangels Bevollmächtigung
Vorarbeiterin V ist mit der Leistung von Arbeitnehmer A unzufrieden. Da A erst drei Wochen im Betrieb ist, kündigt sie ihm mit dem Einverständnis der Chefin C. A widerspricht. V sei hierzu doch gar nicht berechtigt.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Kündigung von Arbeitsverträgen § 623 BGB
Dem Friseursalon des F geht es wirtschaftlich nicht gut. Betriebsbedingt muss F daher seinem Arbeitnehmer A kündigen. Hierzu fixiert F die Erklärung schriftlich und unterschreibt sie abschließend. Die Gründe der Kündigung werden nicht genannt.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Rechtsprechung im Arbeitsrecht
Zugang der Kündigung im Hausbriefkasten
Chef C will Arbeitnehmer A kündigen. Dazu schickt er am 05.02. einen Angestellten zum Haus des A in B. Der Mitarbeiter wirft das Kündigungsschreiben um 13:25 Uhr in den Hausbriefkasten des A. Die Postzustellung in B ist bis gegen 11:00 Uhr vormittags beendet. A war am 5.2. nicht zu Hause und liest den Brief erst am 06.02. und erhebt am 27.02. Kündigungsschutzklage.
Zivilrechtliche Nebengebiete > Arbeitsrecht
Annahmeverweigerung des Empfangsboten auf Anweisung des Adressaten – arglistige Zugangsvereitelung entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB)
Arbeitgeber G will dem Arbeitnehmer N per Einschreiben kündigen. N hat seine Ehefrau E dazu angehalten, Postsendungen von G nicht anzunehmen. Als Postbote P der E das Kündigungsschreiben übergeben will, verweigert E, wie von N angewiesen, die Annahme.
Zivilrecht > BGB Allgemeiner Teil
Wirksamwerden – Zugang bei berechtigter Annahmeverweigerung
V lehnt die Annahme eines Briefes des M ab, weil der Briefträger Nachporto verlangt. Der Brief geht zurück. M schickt ihn erneut, diesmal ausreichend frankiert. Die darin enthaltene Kündigung geht bei V erst drei Tage später und damit nach Ablauf der Kündigungsfrist zu.