+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte mit Os Sportrad ohne deren Einverständnis eine Tour unternehmen und es danach der O zurückgeben. Als er bereits das Schloß aufgeknackt, einen Fuß auf der Pedale stehen hat und das Rad in Gang setzen möchte, bemerkt O ihn und verhindert, dass T losfährt.
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Einordnung des Falls
Versuch des § 248b StGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch des unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs ist strafbar (§ 248b Abs. 2 StGB).
Genau, so ist das!
Nach § 248b Abs. 2 StGB ist der Versuch strafbar. Vollendet ist die Tat mit Ingangsetzen des Fahrzeugs zur Fahrt. Beendet ist sie mit der Beendigung der Fahrt.
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2. T hat zum unbefugten Gebrauchs eines Fahrrads unmittelbar angesetzt.
Ja, in der Tat!
Unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten hat und aus der Sicht eines objektiven Dritten ex ante keine weiteren entscheidenen Schritte zur Tatbegehung erforderlich sind. T hatte mit Besteigen der Pedale für sich die Schwelle zum "jetzt gehts los" überschritten und es waren auch objektiv betrachtet keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zum Ingangsetzen des Rads erforderlich.
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