Erfordernis des Strafantrags, § 248b Abs. 3 StGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T unternimmt mit Os neuem E-Bike gegen Os Willen eine Tour durch den alten Elbtunnel bis ins alte Land. Am Abend gibt er O das Rad zurück.

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Einordnung des Falls

Erfordernis des Strafantrags, § 248b Abs. 3 StGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 248b Abs. 3 StGB).

Ja!

Nach § 248b Abs. 3 StGB setzt die Verfolgung einen Strafantrag voraus (absolutes Antragsdelikt). Antragsberechtigt ist der Eigentümer sowie in Übereinstimmung mit ihm gegenüber Dritttätern auch der Gebrauchsberechtigte. Die Frist des § 77b StGB beginnt, da es sich um ein Dauerdelikt handelt, erst mit Kenntnis von der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands, regelmäßig also mit Wiedererlangung des Fahrzeugs durch den Berechtigten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

phiob

phiob

16.6.2023, 12:01:17

Wie ausführlich muss man eigentlich in einer Klausur dann noch den Diebstahl vorher anprüfen? Muss man im kurzen Gutachtensstil tatsächlich auch den gesamten obj TB prüfen oder kann man am Anfang gleich schreiben: "Mangels Enteignungsvorsatz kommt der Diebstahl nicht in Frage"?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2024, 10:54:01

Hallo phiob, pauschal lässt sich das nur schwer beantworten, sondern hängt etwas von den in der Klausur angelegten Prüfungspunkten ab. Grundsätzlich wird von Dir ein vollständiges Gutachten erwartet, dazu gehört also auch die Prüfung des objektiven Tatbestands. Gerade, wenn Du den Diebstahl in einer Klausur aber bereits bei anderen Delikten geprüft hast, wäre es durchaus vertretbar hier etwas abzukürzen. Am sichersten fährst Du aber, wenn Du die objektiven Tatbestandsmerkmale kurz im Feststellungsstil nennst und dann gezielt auf den Enteignugnsvorsatz eingehst, also "T hat Os E-Bike, eine fremde bewegliche Sache, benutzt, also Os Gewahrsam daran gebrochen und eigenen Gewahrsam begründet. Er hat das E-Bike mithin weggenommen. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht vorübergehender Aneignung. Allerdings müsste er auch mit Enteignungsvorsatz gehandelt haben. Dieser liegt vor, wenn...." Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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