Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein mit 15 Passagieren besetztes Flugzeug ist defekt und droht, auf die Münchner Allianz Arena zu stürzen. Dort befinden sich gerade 100.000 Besucher. Nur durch den Abschuss des Flugzeuges konnten die Besucher gerettet werden. Alle Insassen starben durch den Abschuss.
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Einordnung des Falls
Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tod der Stadionbesucher ist nicht anders abwendbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Notstandshandlung setzt sich aus der Nicht-anders-Abwendbarkeit und der Angemessenheit zusammen.
Nein!
3. Im Rahmen der Interessenabwägung spielt lediglich das Rangverhältnis der Rechtsgüter eine Rolle.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Durch den Abschuss werden zwar 15 Menschen getötet, jedoch können 100.000 Menschen gerettet werden. Damit war der Abschuss interessengerecht.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da die Gefahr von dem Flugzeug ausging, war der Abschuss ausnahmsweise doch interessengerecht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
18.4.2023, 16:31:42
Wäre der
Defensivnotstandnicht ohnehin nur einschlägig, wenn die Gefahr von den 15 Insassen ausginge?
Elias Von der Brelie
16.5.2023, 17:05:38
Das war auch mein Gedankengang.
nullumcrimen
9.5.2024, 21:09:55
Es wird hier nur auf das Flugzeug abgestellt. Die Passagiere befinden sich in dem Moment untrennbar im Flugzeug und gehören so zu der Gefahrenquelle dazu. So würde ich es wenigstens verstehen
BenKenobi
5.8.2023, 13:56:56
Hoffentlich stehe ich damit nicht völlig auf dem Schlauch, aber sind nicht auch die tatsächlichen Umstände dahingehend zu berücksichtigen, dass die 15 Insassen praktisch keine Überlebenschance haben, wenn das Flugzeug mit der Arena kollidiert? Natürlich bräuchte man da mehr Angaben, also ob die Steuerungssysteme noch insoweit funktionieren, dass eine frontale Kollision vermieden werden kann. Dann ginge es ggf. nicht mehr um Leben gegen Leben, sondern darum zu retten, was gerettet werden kann.
Leo Lee
25.8.2023, 12:09:46
Hallo BenKenobi, die Tatsache, dass die 15 Insassen keine Überlebenschance haben und damit "verloren" sind, ist in der Tat zu berücksichtigen, jedoch nicht bei 34 StGB, wo das Leben nicht gegen ein anderes Leben abgewogen wird! Diese Tatsache kann jedoch bei dem sog. übergesetzlichen Notstand als Faktor miteinbezogen werden. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT, 51. Auflage, Rn. 715 (der sich mit ebendiesem Fall beschäftigt und auch klausurtauglich runterdürft) sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo