Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
21. Mai 2025
13 Kommentare
4,6 ★ (32.308 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Ein mit 15 Passagieren besetztes Flugzeug ist defekt und droht, auf die Münchner Allianz Arena zu stürzen. Dort befinden sich gerade 100.000 Besucher. Nur durch den Abschuss des Flugzeuges konnten die Besucher gerettet werden. Alle Insassen starben durch den Abschuss.
Diesen Fall lösen 70,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tod der Stadionbesucher ist nicht anders abwendbar.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Notstandshandlung setzt sich aus der Nicht-anders-Abwendbarkeit und der Angemessenheit zusammen.
Nein!
3. Im Rahmen der Interessenabwägung spielt lediglich das Rangverhältnis der Rechtsgüter eine Rolle.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Durch den Abschuss werden zwar 15 Menschen getötet, jedoch können 100.000 Menschen gerettet werden. Damit war der Abschuss interessengerecht.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Da die Gefahr von dem Flugzeug ausging, war der Abschuss ausnahmsweise doch interessengerecht.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
18.4.2023, 16:31:42
Wäre der Defensiv
notstandnicht ohnehin nur einschlägig, wenn die Gefahr von den 15 Insassen ausginge?
Elias Von der Brelie
16.5.2023, 17:05:38
Das war auch mein Gedankengang.

nullumcrimen
9.5.2024, 21:09:55
Es wird hier nur auf das Flugzeug abgestellt. Die Passagiere befinden sich in dem Moment untrennbar im Flugzeug und gehören so zu der Gefahrenquelle dazu. So würde ich es wenigstens verstehen

BenKenobi
5.8.2023, 13:56:56
Hoffentlich stehe ich damit nicht völlig auf dem Schlauch, aber sind nicht auch die tatsächlichen Umstände dahingehend zu berücksichtigen, dass die 15 Insassen praktisch keine Überlebenschance haben, wenn das Flugzeug mit der Arena kollidiert? Natürlich bräuchte man da mehr Angaben, also ob die Steuerungssysteme noch insoweit funktionieren, dass eine frontale Kollision vermieden werden kann. Dann ginge es ggf. nicht mehr um Leben gegen Leben, sondern darum zu retten, was gerettet werden kann.
Leo Lee
25.8.2023, 12:09:46
Hallo BenKenobi, die Tatsache, dass die 15 Insassen keine Überlebenschance haben und damit "verloren" sind, ist in der Tat zu berücksichtigen, jedoch nicht bei 34 StGB, wo das Leben nicht gegen ein anderes Leben abgewogen wird! Diese Tatsache kann jedoch bei dem sog. übergesetzlichen
Notstandals Faktor miteinbezogen werden. Hierzu kann ich die Lektüre von Wessels/Beulke/Satzger AT, 51. Auflage, Rn. 715 (der sich mit ebendiesem Fall beschäftigt und auch klausurtauglich runterdürft) sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Daniel
7.12.2024, 00:03:09
Mir ist klar, dass wir hier erst bei einem Punkt eines längeren Prüfschemas sind, aber ich bin so neugierig wie der Fall letztlich zu beantworten ist, sodass ich einen entsprechenden Hinweis sehr cool fände. Das gilt übrigens für viele Jurafuchs-Aufgaben.
Leo Lee
8.12.2024, 11:17:13
Hallo Daniel, vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Wenn wir dich richtig verstanden haben, wünscht du dir, dass wir bei einer Aufgabe nicht nur einen Themenkomplex behandeln, sondern gleich auch die anderen Punkte mitbeantworten (falls nicht, freuen wir uns auf eine kurze Rückmeldung). Der Grund, weshalb wir hierauf explizit
verzichtet haben bei Jurafuchs, ist der folgende: Wir wollen eine App kreieren, auf der unsere Nutzer und Nutzerinnen spielerisch Jura erlernen. Dafür ist es aber unerlässlich, dass die einzelnen Aufgaben auch einen Spielcharakter haben. Und diesen Spielcharakter kann man nur aufrechterhalten, wenn die Aufgaben kurz, prägnant und relativ einfach zu beantworten sind. Dies ist der Grund, weshalb wir immer konsequent bleiben und unsere Aufgaben auf das jeweilige Thema des Kapitels (streng) begrenzen. Für eine umfassendere Übung haben wir unsere Klausurenkurse, die wir stets am Aufbauen sind und auf die wir dich gerne verweisen. Bzgl. der "normalen" Aufgaben bitten wir dich insoweit um Verständnis, als die Kürze Jurafuchs von anderen Jura-Apps unterscheidet :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam –
Daniel
8.12.2024, 17:38:27
Hey Leo Lee, vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Wir sind einer Meinung: Kurze Aufgaben zum Lernen des expliziten Punktes sind perfekt zum Lernen geeignet. Ein Spoiler, was aber das Endergebnis des jeweiligen Falls ist, würde zumindest mir helfen, den Kontext besser zu verstehen und einordnen zu können. Ich verfolge den Lernplan von Jurafuchs und fürchte, dass die geplante Auflösung des gesamten Falls dann erst recht spät beginnt.

Charles "Chuck" McGill
14.2.2025, 15:37:17
"Nicht anders abwendbar" meint das absolut mildeste Mittel, die "
Erforderlichkeit" im Rahmen der Notwehr das relativ mildeste Mittel. Anders als hier dargestellt entsprechen sich diese Punkte nicht. Das ist der ganze Punkt des Rechtsbewährungsprinzips, dass bei der
Erforderlichkeitim Rahmen der Notwehr so bedeutsam ist. Der
Angriffbei der Notwehr muss eben nicht "nicht anders abwendbar" sein, um eine
Notwehrhandlungzu rechtfertigen. Wäre dem so, wäre man zur schimpfhaften Flucht verpflichtet, solange der
Angriffdurch diese abwendbar wäre. Das ist man bei der Notwehr aber nach ganz h.M. nicht. Beim
Notstandist man das sehr wohl. Ich halte die Aussage, die beiden Begriffe würden sich entsprechen, daher für sehr bedenklich. Gerade hier liegt ein fundamentaler Unterschied zwischen Notwehr und
Notstand.