Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die todkranke S leidet im Krankenhausbett unter qualvollen Schmerzen. S will nur noch ohne Schmerzen sterben. Die Ärztin A verabreicht S ein Medikament zur Schmerzlinderung, weiß jedoch, dass dieses auch S's Tod als Nebenfolge beinhalten kann. S verstirbt an dem Medikament.
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Einordnung des Falls
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es gibt sowohl die direkte als auch die indirekte Sterbehilfe.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die qualvollen Schmerzen stellen eine Gefahr für S dar. Eine Notstandslage für einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) besteht.
Ja, in der Tat!
3. Die Gefahr war nicht anders als durch die Medikamentenvergabe abwendbar.
Ja!
4. Das Rechtsgut Leben ist nach der h.M. abwägungsfest.
Genau, so ist das!
5. Gegen das Leben kann nicht abgewogen werden, auch das Recht auf einen würdevollen Tod ändert daran nach hM nichts.
Nein, das trifft nicht zu!
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