Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die todkranke S leidet im Krankenhausbett unter qualvollen Schmerzen. S will nur noch ohne Schmerzen sterben. Die Ärztin A verabreicht S ein Medikament zur Schmerzlinderung, weiß jedoch, dass dieses auch S's Tod als Nebenfolge beinhalten kann. S verstirbt an dem Medikament.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es gibt sowohl die direkte als auch die indirekte Sterbehilfe.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die qualvollen Schmerzen stellen eine Gefahr für S dar. Eine Notstandslage für einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) besteht.
Ja, in der Tat!
3. Die Gefahr war nicht anders als durch die Medikamentenvergabe abwendbar.
Ja!
4. Das Rechtsgut Leben ist nach der h.M. abwägungsfest.
Genau, so ist das!
5. Gegen das Leben kann nicht abgewogen werden, auch das Recht auf einen würdevollen Tod ändert daran nach hM nichts.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Naitsab
5.12.2022, 08:59:45
Die letzte Frage und die Begründung der Antwort erscheinen mir zu undifferenziert. Nach Lektüre von MüKoStGB/Schneider, 4. Aufl. 2021, Vor. § 211 Rn. 108 ff. scheint das ein Argumentationsmuster für einen Lösungsansatz zu sein. Wie ich Schneider verstehe, findet diese „Abwägung des Lebens nach qualitativen und quantitativen Aspekten“ statt, ist aber auch fragwürdig und umstritten. Schneider koppelt die Anwendung des
§ 34 StGBin diesem Fall auch an eine Einwilligung des Betroffenen. Auch bei Lackner/Kühl lese ich das so nicht heraus, dass
§ 34 StGBbei der indirekten Sterbehilfe unbedingt Anwendung findet. Es gibt eine starke Meinung dafür, ist aber m.E.n. keinesfalls unstrittig. Die Antwort und deren Begründung lassen bei mir den Eindruck entstehen, dass dies aber unstreitig vertreten wird. Entweder habe ich das in der Literatur missverstanden und bräuchte einen erhellenden Impuls. Oder ich würde mir wünschen, dass die Antwort und Begründung der letzten Frage differenzierter verfasst werden würde.
Lukas_Mengestu
5.12.2022, 10:48:33
Hallo Naitsab, vielen Dank für Deinen guten Beitrag. Wir haben hier nun präzisiert, dass es sich bei der hier dargestellten Lösung um den favorisierten Ansatz der sogenannten "herrschenden" Meinung handelt und, dass teilweise auch andere Ansätze verfolgt werden (zB Einwilligung). Dass die Problematik der Sterbehilfe vom Gesetzgeber nicht überzeugend geregelt ist, macht auch unser heutiger Rechtsprechungsfall deutlich, der sich mit der aktiven Sterbehilfe auseinandersetzt. Wo verläuft die Grenze zwischen der straflosen Beihilfe und der strafbaren Tötung auf Verlangen (https://applink.jurafuchs.de/OSe5E4pyvvb). Schau gerne auch da einmal rein. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Naitsab
6.12.2022, 20:56:37
Super! Vielen Dank für die schnelle Reaktion :)
QuiGonTim
18.4.2023, 16:39:47
Sind die dargelegten Grundsätze auch auf die direkte Sterbehilfe anwendbar? Ich denke dabei insbesondere an die Gnadenschuss-Fälle.
Florian
19.5.2024, 11:58:55
Ich finde es etwas irritierend, wenn zunächst postuliert wird, das Rechtsgut Leben sei abwägungfest (ohne Einschränkung) und dann bei der nächsten und abschließenden Frage doch ein „grundsätzlich“ eingefügt wird. Das Rechtsgut Leben ist also nach der hier als hM postulierten Meinung gerade nicht abwägungsfest. Ich verstehe was gemeint ist, aber in der derzeitigen Form widersprechen sich die Antworten auf die letzte und vorletzte Frage mMn.
Leo Lee
21.5.2024, 13:04:53
Hallo Florian, vielen Dank für den Hinweis! In der Tat war die Formulierung hier etwas unglücklich, weshalb wir den Text nunmehr entsprechend korrigiert haben. Wir möchten uns bei dir bedanken dafür, dass du uns dabei hilfst, die App zu perfektionieren und freuen uns auf weitere Feedbacks von dir :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo