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Rechtsprechung Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht BT: Baurecht
Eilantrag gegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.01.2022 - 5 MR 11/21)
Eilantrag gegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.01.2022 - 5 MR 11/21)
5. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
W ist Windenergieunternehmerin und beantragt bei der zuständigen Behörde L die Baugenehmigung für eine Windkraftanlage in der A-Gemeinde. A verweigert ihr gemeindliches Einvernehmen. L ersetzt As Einvernehmen, ordnet die sofortige Vollziehung an und erteilt W die Genehmigung.
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Einordnung des Falls
Eilantrag gegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 19.01.2022 - 5 MR 11/21)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A legt Widerspruch (§§ 68ff. VwGO) gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und Drittwiderspruch gegen Ws Baugenehmigung ein. Haben die Widersprüche hier aufschiebende Wirkung?
Nein!
2. A beantragt beim VG einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens und die Wiederherstellung aufschiebender Wirkung. Ist § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO die statthafte Antragsart?
Genau, so ist das!
3. A ist antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da sie geltend machen kann, durch die Ersetzung ihres Einvernehmens in ihrer Garantie kommunaler Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein.
Ja, in der Tat!
4. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist ausnahmsweise unzulässig, da gegenüber W bereits eine Baugenehmigung ergangen ist.
Nein!
5. A fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da W die Baugenehmigung bereits erhalten hat und A deshalb durch die gerichtliche Entscheidung keine günstigere Rechtsposition erlangen kann.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Der Eilantrag ist also zulässig. Muss das Gericht für die Begründetheit nur eine summarische Prüfung vornehmen?
Ja, in der Tat!
7. Ls Verwaltungsakt war offensichtlich rechtswidrig, wenn L das gemeindliche Einvernehmen nicht nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB ersetzen durfte, was sich nach § 35 BauGB richtet.
Ja!
8. Ws Vorhaben, die Errichtung einer Windenergieanlage, ist nach einer summarischen Prüfung des § 35 BauGB zulässig und As Versagung des Einvernehmens rechtswidrig, sodass Ls Ersetzung rechtmäßig war.
Genau, so ist das!
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