Öffentliches Recht
Examensrelevante Rechtsprechung ÖR
Entscheidungen von 2021
Anspruch auf Polizeischutz? (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021)
Anspruch auf Polizeischutz? (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines besetzten Gebäudes. Das Bezirksamt gab ihr auf, den Brandschutz durch einen Sachverständigen S überprüfen zu lassen. E bat um Polizeischutz wegen drohender Angriffe seitens der Bewohner. Der Polizeipräsident lehnte dies ab. E ersucht Eilrechtsschutz. Hinweis: Sowohl die Polizei als auch das Bezirksamt handeln für das Land Berlin. Antragsgegner ist das Land Berlin.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Polizeischutz? (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E begehrt präventiven Schutz durch die Polizei. Ist der Verwaltungsrechtsweg über § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. E begehrt Eilrechtsschutz. Kommt als statthafte Antragsart ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht?
Genau, so ist das!
3. Da E mit dem Polizeischutz eine Erweiterung ihres Rechtskreises begehrt, ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft.
Ja, in der Tat!
4. Hinsichtlich der Antragsbefugnis ergibt sich ein möglicher Anordnungsanspruch auf polizeiliches Einschreiten unmittelbar aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln.
Nein!
5. Ein möglicher Anspruch auf polizeiliches Einschreiten ergibt sich immer mittelbar aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln.
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Wenn der Ermessensspielraum der Polizei im konkreten Fall auf „Null“ reduziert ist, besteht ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln.
Ja, in der Tat!
7. E kann einen möglichen Anordnungsanspruch auf polizeiliches Handeln geltend machen.
Ja!
8. Das Bezirksamt hat ein Zwangsgeld in Höhe von € 500.000 angedroht, wenn E den Brandschutz nicht prüfen lässt, wobei sämtliche Fristen bereits abgelaufen sind. Besteht damit auch die Möglichkeit einer besonderen Eilbedürftigkeit (= Anordnungsgrund)?
Genau, so ist das!
9. In der Vergangenheit sind ein Hausverwalter und ein Rechtsanwalt der E beim Betreten des Gebäudes von Personen angegriffen und verletzt worden. Kann E damit im Rahmen der Begründetheit zunächst das Bestehen des Anordnungsanspruchs glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO)?
Ja, in der Tat!
10. Der Eingang des Gebäudes ist mit Sicherheitstoren verbaut. Ist der Anspruch ausgeschlossen, da E deswegen die tatsächliche Sachherrschaft über das Gebäude fehlt?
Nein!
11. Die Polizei hat E darauf verwiesen, sie solle sich vorrangig gegen die (rechtswidrige) Anordnung des Bezirksamt wehren. Ist ein Es Anspruch auf polizeiliches Einschreiten deswegen ausgeschlossen?
Nein, das ist nicht der Fall!
12. E darf nach einem Zivilprozess das Haus nicht mehr betreten. Sie benötigt dafür einen zivilrechtlichen Titel. Ist daher ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten gemäß § 1 Abs. 4 ASOG Bln ausgeschlossen?
Nein, das trifft nicht zu!
13. Das Bezirksamt hat die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt und bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von bis zu 500.000,- Euro. Kann E einen Anordnungsgrund glaubhaft machen?
Ja!
14. Grundsätzlich darf die einstweilige Anordnung das Ergebnis der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Steht dieses Gebot der von E begehrten Regelungsanordnung entgegen?
Nein, das ist nicht der Fall!
15. Es Antrag ist zulässig und begründet. Hat der Antrag damit Erfolg?
Ja, in der Tat!
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