Öffentliches Recht

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Anspruch auf Polizeischutz? (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021)

Anspruch auf Polizeischutz? (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines besetzten Gebäudes. Das Bezirksamt gab ihr auf, den Brandschutz durch einen Sachverständigen S überprüfen zu lassen. E bat um Polizeischutz wegen drohender Angriffe seitens der Bewohner. Der Polizeipräsident lehnte dies ab. E ersucht Eilrechtsschutz. Hinweis: Sowohl die Polizei als auch das Bezirksamt handeln für das Land Berlin. Antragsgegner ist das Land Berlin.

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Einordnung des Falls

Anspruch auf Polizeischutz? (VG Berlin, Beschl. v. 11.02.2021)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 15 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E begehrt präventiven Schutz durch die Polizei. Ist der Verwaltungsrechtsweg über § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet?

Ja!

Sofern es keine (spezielle) aufdrängenden Sonderzuweisung an ein Verwaltungsgericht gibt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach der Generalklausel (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Verwaltungsrechtsweg danach ist eröffnet, wenn es sich (1) um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, (2) nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und (3) keine abdrängende Sonderzuweisung einschlägig ist. Sind im Sachverhalt keine Probleme angelegt, solltest Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nicht zu detailliert prüfen – das kostet Dich nur Zeit! Wenn es um polizeiliches Handeln geht, solltest Du aber immer (zumindest kurz) auf den § 23 EGGVG (= abdrängende Sonderzuweisung) zu sprechen kommen. Der Verwaltungsrechtsweg ist über § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet. Insbesondere ist § 23 EGGVG nicht einschlägig, weil E keinen repressiven, sondern präventiven Polizeischutz zur Gefahrenabwehr begehrt. Die Abgrenzung von § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO zu § 23 EGGVG kannst Du Dir hier genauer anschauen!
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2. E begehrt Eilrechtsschutz. Kommt als statthafte Antragsart ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht?

Genau, so ist das!

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist nur statthaft, wenn nicht ein Fall der §§ 80, 80 a VwGO vorliegt, daher im Hauptsacheverfahren keine Anfechtungsklage statthaft wäre (§ 123 Abs. 5 VwGO). Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO kannst Du Dir in unserem VwGO-Kurs anschauen. E möchte vom Land Berlin Polizeischutz (RdNr. 10). Dieser kann sowohl in einem Realhandeln der Polizei (= allgemeine Leistungsklage) als auch in dem Erlass eines Verwaltungsakts (gegenüber den Hausbewohnenden) (= Verpflichtungsklage) liegen. In beiden Fällen ist die Anfechtungsklage nicht statthaft, sodass ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Das VG Berlin geht nicht näher darauf ein, welches konkrete Handeln der Polizei begehrt wird, sondern spricht allgemein von „Polizeischutz“.

3. Da E mit dem Polizeischutz eine Erweiterung ihres Rechtskreises begehrt, ist ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft.

Ja, in der Tat!

Hast Du die Angrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO vorgenommen, solltest Du noch kurz feststellen, ob der Antragsteller eine Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 1 VwGO) oder eine Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) begehrt. Eine Sicherungsanordnung kommt in Betracht, wenn es dem Antragsteller um die Wahrung des Status-Quo geht. Eine Regelungsanordnung ergeht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis. Hier wird also nicht nur etwas Bestehendes gesichert, sondern der Rechtskreis des Antragstellers erweitert. E begehrt nicht nur die Wahrung des Ist-Zustands, sondern ein „Mehr“ – nämlich die Gewährung von Polizeischutz. Diese Erweiterung von Es Rechtskreis kann E mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO erreichen. Die Abgrenzung der beiden Varianten kannst Du hier wiederholen.

4. Hinsichtlich der Antragsbefugnis ergibt sich ein möglicher Anordnungsanspruch auf polizeiliches Einschreiten unmittelbar aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln.

Nein!

Im Rahmen eines Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Möglichkeit eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes bestehen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).In der Antragsbefugnis prüfst Du quasi, ob die Möglichkeit besteht, dass der Antrag begründet ist. Die Voraussetzungen müssen hier also spiegelbildlich vorliegen. § 17 Abs. 1 ASOG Bln begründet die Befugnis der Ortspolizeibehörde zur Gefahrenabwehr. Die Pflichten der Polizei gelten den Interessen der Allgemeinheit und enthalten einen objektiven Schutzgrundsatz. Daher begründet die Norm grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Rechte. Somit ergibt sich aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln nicht unmittelbar ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten. Wir haben die Prüfung hier auf § 17 Abs. 1 S. 1 ASOG Bln beschränkt. Dieser kommt in Betracht, soweit der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Alle Ausführungen gelten aber entsprechend für § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG Bln, welches die Rechtsgrundlage für ein begehrtes schlicht hoheitliches Handeln der Polizei ist. Das VG geht überhaupt nicht auf die Antragsbefugnis ein und thematisiert die Anspruchsgrundlage erst im Rahmen der Begründetheit. In einer Klausur solltest Du die Antragsbefugnis aber nie weglassen.

5. Ein möglicher Anspruch auf polizeiliches Einschreiten ergibt sich immer mittelbar aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln.

Nein, das ist nicht der Fall!

Über die sog. Schutznormtheorie begründet § 17 Abs. 1 ASOG Bln zwar subjektiv-öffentliche Rechte, denn der Begriff „öffentliche Sicherheit“ umfasst auch Individualrechtsgüter wie Leib und Leben. Jedoch liegt das Einschreiten der Polizei grundsätzlich in deren Ermessen, sodass nur ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht. Die Polizei muss ihr Ermessen pflichtgemäß auszuüben: „Je intensiver die Störung oder die Gefährdung ist, um so enger ist der behördliche Handlungsspielraum. Von Bedeutung ist auch der Rang des Rechtsgutes, dessen Schutz beansprucht wird. Insbesondere die Grundrechte und die in ihnen verkörperte Wertordnung sind zu berücksichtigen“ (RdNr. 29ff).

6. Wenn der Ermessensspielraum der Polizei im konkreten Fall auf „Null“ reduziert ist, besteht ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten aus § 17 Abs. 1 ASOG Bln.

Ja, in der Tat!

Die Polizei hat grundsätzlich Ermessen, ob sie Maßnahmen nach § 17 Abs. 1 ASOG Bln ergreift. Steht einer Behörde (im konkreten Fall) ein zu, so hat der Bürger auch nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser Anspruch wandelt sich jedoch in einen gebundenen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten um, wenn sich der Ermessensspielraum der Polizei soweit verengt, dass lediglich ein Einschreiten in einer bestimmten Form als rechtmäßige Alternative verbleibt (= Ermessensreduktion auf Null). Dies ist der Fall, wenn die Gefahr gerade in der (drohenden) Verletzung von Grundrechten besteht (RdNr. 29). Hier ist insbesondere der Rang des Rechtsgutes, dessen Schutz beansprucht wird, und die in den Grundrechten verkörperte Wertordnung zu berücksichtigen (RdNr. 29).

7. E kann einen möglichen Anordnungsanspruch auf polizeiliches Handeln geltend machen.

Ja!

Ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten nach § 17 Abs. 1 ASOG Bln kommt in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint. Durch die Ablehnung des Polizeischutzes besteht möglicherweise die Gefahr, dass S bei dem Betreten des Gebäudes in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verletzt wird. „Der körperlichen Unversehrtheit kommt im Gefüge der Grundrechte ein hoher Rang zu. Die staatlichen Organe trifft die Pflicht, das Rechtsgut zu schützen und ihr Handeln danach auszurichten“ (RdNr. 30). Eine Ermessensreduzierung auf Null ist daher nicht von vornherein auszuschließen, sodass ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten nach§ 17 Abs. 1 ASOG Bln Bln möglich erscheint.

8. Das Bezirksamt hat ein Zwangsgeld in Höhe von € 500.000 angedroht, wenn E den Brandschutz nicht prüfen lässt, wobei sämtliche Fristen bereits abgelaufen sind. Besteht damit auch die Möglichkeit einer besonderen Eilbedürftigkeit (= Anordnungsgrund)?

Genau, so ist das!

Antragsbefugt ist, wer geltend machen kann, möglicherweise einen Anspruch auf das begehrte Handeln zu haben (= Anordnungsanspruch). Zudem muss die Möglichkeit bestehen, dass ein Abwarten der Hauptsache nicht zumutbar ist (= Anordnungsgrund). (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) Hier kannst Du Dich auch am Maßstab des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO orientieren: Die Regelung muss nötig erscheinen, „um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern“. Sie kann auch „aus anderen Gründen“ nötig erscheinen. Diese sollten aber mit der übrigen Aufzählung vergleichbar sein. Das Bezirksamt hat E wirksam verpflichtet, die Prüfung vorzunehmen. Kommt E dieser Anordnung nicht zeitnah nach, droht die Vollstreckung des Ordnungsgeldes (= wesentlicher Nachteil). Zudem ist ein weiteres Abwarten auch im Sinne des öffentlichen Interesses nicht hinnehmbar, da der Brandschutz zum Schutz Dritter so schnell wie möglich geprüft werden muss. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere war E auch rechtsschutzbedürftig, da das Bezirksamt E wirksam verpflichtet hat (RdNr. 25ff.).

9. In der Vergangenheit sind ein Hausverwalter und ein Rechtsanwalt der E beim Betreten des Gebäudes von Personen angegriffen und verletzt worden. Kann E damit im Rahmen der Begründetheit zunächst das Bestehen des Anordnungsanspruchs glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO)?

Ja, in der Tat!

Die Begründetheit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO setzt zunächst voraus, dass die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Anspruchsgrundlage ist § 17 Abs. 1 ASOG Bln. In der Vergangenheit sind ein Hausverwalter und ein Rechtsanwalt der E beim Betreten des Gebäudes von Personen angegriffen und verletzt worden. Ein gefahrloses Betreten des Gebäudes ohne Polizeischutz ist daher nicht möglich (RdNr. 30). Somit besteht eine Gefahr für das Individualrechtsgut Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und damit für die öffentliche Sicherheit. Ferner ist Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ein hochrangiges Rechtsgut und eine intensive Gefährdung ist zu erwarten, sodass sich das behördliche Ermessen auf Null reduziert. E hat einen Anspruch auf polizeiliches Einschreiten. Weil es sich um ein Eilverfahren handelt, reicht es aus, wenn der Anspruch glaubhaft gemacht wird (= abgesenktes Beweismaß).

10. Der Eingang des Gebäudes ist mit Sicherheitstoren verbaut. Ist der Anspruch ausgeschlossen, da E deswegen die tatsächliche Sachherrschaft über das Gebäude fehlt?

Nein!

Auch, wenn ein Anspruch grundsätzlich besteht, könnte er daran scheitern, dass er aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllbar (= unmöglich) ist. Dieser Einwand greift nach Ansicht des VG nicht: Der Antragstellerin sei es ohne Weiteres möglich, die Sicherheitstore zu überwinden. Sollte Polizeischutz gewährt werden, könne die E durch Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes, von Handwerkern oder sonstigen Fachfirmen diese Hindernisse überwinden und das Gebäude betreten (RdNr. 32).

11. Die Polizei hat E darauf verwiesen, sie solle sich vorrangig gegen die (rechtswidrige) Anordnung des Bezirksamt wehren. Ist ein Es Anspruch auf polizeiliches Einschreiten deswegen ausgeschlossen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Zwar besteht keine „Eigentümerhaftung“ bei besetzten Häusern, sodass sich E grundsätzlich gegen die Inanspruchnahme durch das Bezirksamt wehren könnte. Allerdings gilt auch im öffentlichen Recht der Grundsatz von Treu und Glauben, hier des Verbots des venire contra factum proprium. Vorliegend handeln sowohl die Polizei als auch das Bezirksamt für das Land Berlin. Dem Land Berlin ist es verboten, einerseits die Befolgung der Verfügung zu verlangen (daher den Brandschutz überprüfen zu lassen), und andererseits sich auf die materielle Rechtswidrigkeit der Verfügung zu berufen, um den Polizeischutz abzulehnen (RdNr. 33).

12. E darf nach einem Zivilprozess das Haus nicht mehr betreten. Sie benötigt dafür einen zivilrechtlichen Titel. Ist daher ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten gemäß § 1 Abs. 4 ASOG Bln ausgeschlossen?

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 1 Abs. 4 ASOG Bln ist der Schutz privater Rechte nach Maßgabe des ASOG nur dann Aufgabe der Polizei, wenn (zivilrechtlicher) gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Hier kommt zu Ausdruck, dass es nicht Aufgabe der Polizei ist, private zivilrechtliche Streitigkeiten zu klären, sondern Gefahren abzuwehren.Zwar kann die Anordnung des Bezirksamts einen zivilrechtlichen Titel nicht ersetzen. Allerdings geht es hier nicht darum, der E ohne Titel mit polizeilicher Hilfe den Besitz am Gebäude zu verschaffen. Hier soll die E durch den Polizeischutz in die Lage versetzt werden, die Verfügung, die allein dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bewohner sowie Dritter dient, zu erfüllen. Zudem ist ein Titel für das Betreten durch S nicht nötig. Sollten die Bewohner dem S den Zutritt verweigern, muss das Land Berlin zur Vollziehung der Verfügung die notwendigen Betretungsrechte per Duldungsanordnung verschaffen (58 Abs. 3 BauO Bln) (RdNr. 33).

13. Das Bezirksamt hat die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt und bei Nichteinhaltung droht ein Bußgeld von bis zu 500.000,- Euro. Kann E einen Anordnungsgrund glaubhaft machen?

Ja!

Der Anordnungsgrund setzt voraus, dass es der Antragstellerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Hier drängt das Land Berlin auf eine umgehende Erledigung, „weil es sich um einen Vorgang der Gefahrenabwehr handele“ und droht der E mit einem Bußgeld. Zudem liege die schnelle Beseitigung brandschutztechnischer Mängel im öffentlichen Interesse, da diese Risiken für Leben und Gesundheit der Bewohner sowie Dritter darstellen. Ein Zuwarten scheidet aus (RdNr. 34).

14. Grundsätzlich darf die einstweilige Anordnung das Ergebnis der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Steht dieses Gebot der von E begehrten Regelungsanordnung entgegen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Vorwegnahme der Hauptsache wird teilweise bereits in der Zulässigkeit geprüft. Gängiger ist jedoch die Prüfung in der Begründetheit. Weil es sich um vorläufigen Rechtsschutz handelt, darf die Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO grundsätzlich nicht genau das enthalten, was im Hauptsacheverfahren begehrt wird: Anträge, die nur auf eine beschleunigte, aber letztlich doch endgültige Sachentscheidung zielen, sind grundsätzlich unzulässig. Hiervon können aber zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Ausnahmen bestehen. Das Ergebnis der Hauptsache darf ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht gewährt werden könnte. Würde E die Entscheidung in der Hauptsache abwarten, wäre eine schnelle und effektive Beseitigung von brandschutztechnischer Mängel nicht möglich. VG: Zudem bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Regelungsanordnung, weil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache gegeben sei (RdNr. 35).

15. Es Antrag ist zulässig und begründet. Hat der Antrag damit Erfolg?

Ja, in der Tat!

Ja! Das Land Berlin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der E entsprechend ihres Schutzersuchens zur Umsetzung der Verfügung des Bezirksamts Polizeischutz zu gewähren. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (§ 146 Abs. 1 VwGO). Das Land Berlin trägt die Kosten des Verfahrens, die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes auf € 5.000 beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der beantragten Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf die Hälfte des Streitwertes der Hauptsache nicht angezeigt. (RdNr. 36)
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