Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand

Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K schuldet V €700. Da er kein Geld hat, bietet K dem V stattdessen seinen angeblich unfallfreien Roller (Wert: €800) an. V nimmt das Angebot an. Später zeigt sich, dass der Roller - wie K wusste - schon mal einen Unfall hatte und deshalb nur €400 wert ist. V will den Roller nicht mehr.

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Einordnung des Falls

Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Besteht Vs ursprüngliche Forderung noch, nachdem er den Roller an Erfüllung statt angenommen hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nimmt der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllung statt an, so erlischt seine Forderung (§ 364 Abs. 1 BGB).V hat den Roller "statt der Leistung" akzeptiert und damit seinen Anspruch auf Zahlung der €700 verloren.
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2. Trägt der Gläubiger bei der Leistung an Erfüllung statt das Risiko, dass der hingegebene Gegenstand mangelhaft ist (§ 365 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Zum Schutz des Gläubigers haftet der Schuldner bei der Leistung an Erfüllung statt für Sach- und Rechtsmängel wie ein Verkäufer (§ 365 BGB iVm §§ 434 ff. BGB). Das bedeutet, der Gläubiger kann bei Mängeln zunächst Nacherfüllung verlangen und nach erfolgloser Frist mindern, zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.Näheres hierzu findest Du im Kapitel Kaufrecht.

3. Wenn V zurücktreten darf und den Roller zurückgibt, erhält er dann im Gegenzug die €800, die der Roller mangelfrei wert gewesen wäre?

Nein!

Bezugspunkt der Gewährleistungsrechte ist nach herrschender Meinung die ursprüngliche Schuld und nicht der Wert des hingegebenen Gegenstandes. Der Gläubiger hat also lediglich einen Anspruch auf Wiederbegründung der ursprünglichen - nach § 364 Abs. 1 BGB erloschenen - Forderung.Die ursprüngliche Schuld beträgt €700. Sofern V zurücktritt oder Schadensersatz fordert, kann er nach herrschender Auffassung nur Wiederbegründung seiner ursprünglichen Forderung (€700), nicht dagegen den Wert verlangen, den ein mangelfreier Roller gehabt hätte (€800).
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