Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K schuldet V €700. Da er kein Geld hat, bietet K dem V stattdessen seinen angeblich unfallfreien Roller (Wert: €800) an. V nimmt das Angebot an. Später zeigt sich, dass der Roller - wie K wusste - schon mal einen Unfall hatte und deshalb nur €400 wert ist. V will den Roller nicht mehr.
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Einordnung des Falls
Leistung an Erfüllung statt - Mangel beim hingegebenen Gegenstand
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Besteht Vs ursprüngliche Forderung noch, nachdem er den Roller an Erfüllung statt angenommen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Trägt der Gläubiger bei der Leistung an Erfüllung statt das Risiko, dass der hingegebene Gegenstand mangelhaft ist (§ 365 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn V zurücktreten darf und den Roller zurückgibt, erhält er dann im Gegenzug die €800, die der Roller mangelfrei wert gewesen wäre?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martin
17.1.2023, 14:29:22
Liebe Jurafüchse, Ist die Annahme an Erfüllung statt eine Willenserklärung? Bzw. kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht? (Die wird ja bekanntlich nicht vom Mängelgewährleistungsrecht verdrängt.) Grüße, Martin
Lukas_Mengestu
18.1.2023, 14:09:20
Hallo Martin, die rechtliche Einordnung der Vereinbarung der
Leistung an Erfüllung stattist im Einzelnen zwar in der Literatur streitig (Schuldänderungsvertrag, entgeltlicher Austauschvertrag, Erfüllungsvertrag [hM]). Bei allen diskutierten Varianten liegt indes ein Vertrag und entsprechend korrespondierende Willenserklärungen vor. Insofern spricht in der Tat nichts dagegen, im Fall der arglistigen Täuschung die zugrundeliegende Annahmeerklärung anzufechten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jopies
15.12.2023, 02:16:00
Warum kann der Gläubiger nicht den Wert der mangelfreien Sache verlangen, das wirkt wertungswidersprüchlich und willkürlich auf mich.
Jopies
25.12.2023, 14:24:08
Meine Begründung: ist es nicht so, dass bei der Vereinbarung einer
Leistung an Erfüllung stattder Gläubiger seine ursprüngliche (Geld)forderung aufgibt um eine neue zu erhalten? Eine Begrenzung auf die Höhe der ursprünglichen Forderung halte ich für problematisch, weil 1. sich der Gläubiger vielleicht nur auf diese Erfüllungsart (und dem Mehraufwand dahinter) eingelassen hat, weil der Gegenstand mehr wert ist als die Forderung 2. Das Spiegelbild der Verwertungsgefahr die dem Gläubiger obliegt ist die Verwertungschance, also die Möglichkeit des M
ehrerlöses. Bei der mangelfreien Sache ist dies doch wohl unproblematisch, warum sollte also beim SE Anspruch anders gewichtet werden (gerade wenn der Schuldner den Mangel zu vertreten hat) 3. Letztlich überzeugt mich auch der Verweis auf das Gewährleistungsrecht nicht. Primär ist das ja immer ein
Nacherfüllungsanspruch- auf Herstellung des versprochenen (wertvolleren) Zustandes. Daran müsste sich doch dann auch der sekundäre SE Anspruch orientieren. Spätestens wenn der Schuldner wie hier den Gläubiger arglistig über Eigenschaften der Sache täuscht, will mir nicht einfallen inwiefern er schutzwürdig ist nur über die ursprüngliche Summe zu haften. Vielleicht kann ja jemand meine Bedenken gegen die Lösung ausräumen?
paulmachtexamen
20.1.2024, 16:03:46
Warum wird hier nicht (auch) eine Anfechtung nach § 123 BGB geprüft? Schließlich ist eine Anfechtung wg arglistiger Täuschung auch neben dem Mängelgewährleistungsrecht anwendbar.
Peter im Pech
2.2.2024, 22:51:28
Kann man auch. Schau mal in die alten Kommentare.
LS2024
20.5.2024, 14:32:11
Wie funktioniert die Wiederbegründung der Schuld? Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis?
Leo Lee
21.5.2024, 08:19:55
Hallo LS2024, vielen Dank für die sehr gute Frage! Die Wiederbegründung der Schuld wird vom BGH oft genutzt und wird zwar nicht explizit rechtlich begründet; allerdings beruft sich der BGH hier auf eine „Vereinbarung“, weshalb die Wiederbegründung einen Teil der ursp. Vereinbarung oder auch einen Teil einer expliziten (neuen) Vereinbarung nach 311, 241 (sui generis) darstellen könnte. Hierzu kann ich die Lektüre des Leitsatzes der Entscheidung sehr empfehlen (findest du hier: https://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr83_16.htm) :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo