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PayPal-Käuferschutz und nochmaliger Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers
PayPal-Käuferschutz und nochmaliger Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers
19. Mai 2025
10 Kommentare
4,7 ★ (16.873 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Unternehmer K kauft von V auf eBay ein Smartphone. K bezahlt wie vereinbart über den Zahlungsdienst PayPal. V versendet das Päckchen wie vereinbart. Es kommt bei K nicht an. PayPal bucht den gezahlten Kaufpreis an K zurück ("Käuferschutzverfahren"). V verlangt von K erneut Kaufpreiszahlung.
Diesen Fall lösen 68,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
PayPal-Käuferschutz und nochmaliger Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V und K haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen (§ 433 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vereinbarung, den Kaufpreis über PayPal zu zahlen, stellt eine bei Abschluss des Kaufvertrags getroffene Nebenabrede dar.
Ja!
3. V und K haben bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart, dass im Fall der Rückbuchung durch PayPal die Erfüllungswirkung der Kaufpreiszahlung rückwirkend entfällt (auflösende Bedingung, § 158 Abs. 2, 159 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. V und K haben bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart, dass im Fall der Rückbuchung durch PayPal der Kaufpreisanspruch wiederbegründet wird (§ 311 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. K hat den Anspruch des V auf Kaufpreiszahlung erst erfüllt, wenn der Betrag vom Paypal-Konto des V auf Vs Bankkonto weiterüberwiesen und gutgeschrieben ist.
Nein!
6. Der Kaufpreiszahlungsanspruch des V ist wegen Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs. 1 BGB) erloschen (§ 326 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Annahme einer stillschweigend vereinbarten Wiederbegründung widerspricht den berechtigten Erwartungen des Käufers an die Wirksamkeit des Käuferschutzverfahrens.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
AngeD
22.3.2025, 16:16:24
Großes Lob und Dank an das Team von Jura-Fuchs für die vielen zeitgemäßen und verständlich aufbereiteten Fällen! Ihr seid top 👍

Linne_Karlotta_
25.3.2025, 10:29:24
Hallo AngeD, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team

Hille93
4.4.2025, 14:08:58
Ich erlaube mir mal als kleines Jur
alicht, die Argumentation des BGH in Frage zu stellen... Zum einen heißt es: "Eine nur vorübergehende
Erfüllungswirkung sei nicht möglich (
Theorie der realen Leistungsbewirkung) (RdNr. 23ff.)." und dann heißt es: "V und K haben bei Vertragsschluss stillschweigend vereinbart, dass im Fall der Rückbuchung durch PayPal der Kaufpreisanspruch wiederbegründet wird (§ 311 Abs. 1 BGB)." Ich verstehe den dogmatischen Unterschied. Fall 1 ein Anspruch kann nicht nur vorübergehend erfüllt sein; Fall 2 aber er kann mit gleichem Inhalt wiederaufleben, wenn vereinbart. Das klingt dennoch irgendwie etwas willkürlich in der Argumentation... Zur Diskussion: Hätte man den Fall statt über die Konstruktion des § 311 Abs. 1 BGB auch über § 812 Abs. 1 S. 1 BGB lösen können? 🤔