Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Erlöschen des Schuldverhältnisses

Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

6. November 2025

31 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A war verpflichtet, an L den Kaufpreis zu bezahlen (§§ 433 Abs. 2, 1922 BGB).

Genau, so ist das!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB). Bei Tod des Erblassers treten die Erben im Wege der Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, sie erlangen auch die noch offenen Forderungen des Erblassers. Ursprünglich war A verpflichtet, der O €200 aufgrund eines Kaufvertrages zu bezahlen. Durch den Tod der O ist diese Forderung auf L als Alleinerbin übergegangen.
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2. A hat L hat durch die Zahlung Eigentum an dem Geld verschafft (§ 929 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. Die dingliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft, auf das die Vorschriften des Minderjährigenschutzes Anwendung finden. Sofern der gesetzliche Vertreter nicht zustimmt, muss die dingliche Einigung rechtlich vorteilhaft sein (§ 107 BGB).Die Übereignung des Geldes stellt für L lediglich ein rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar, da sie dadurch Eigentümerin des Geldes wird. Die Übergabe hat stattgefunden, A und L waren sich einig und A ist zur Veräußerung b berechtigt.

3. Wenn Ls Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch Erfüllung untergegangen ist, ist A trotzdem verpflichtet an L nochmal zu zahlen.

Nein!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Ist der Anspruch einmal untergegangen, so besteht das Forderungsrecht des Gläubigers nicht mehr.Sofern durch die Zahlung des A Erfüllung eingetreten ist (§ 362 Abs. 1 BGB), kann L somit nicht noch einmal die €200 von A verlangen.

4. Nach der Vertragstheorie ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Regelungen zum Minderjährigenschutz (§§ 104 ff. BGB) unmittelbar anwendbar sind.

Genau, so ist das!

Nach der Vertragstheorie bedarf es für den Eintritt der Erfüllung neben einer tatsächlichen Leistungsbewirkung auch eines rechtsgeschäftlichen Erfüllungsvertrags. Die rechtsgeschäftlichen Regelungen zum Minderjährigenschutz fänden unmittelbar Anwendung.Bei wirksamer Erfüllung würde L einen rechtlichen Nachteil in Form des Erlöschens ihrer Forderung erleiden. Ob sie hierdurch auch etwas erlangt (Eigentum an den €200), was bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleich- oder höherwertig ist, ist unerheblich. Denn § 107 BGB setzt voraus, dass sie lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt. Da E dem Geschäft nicht zustimmen, ist die Erfüllung unwirksam (§ 107 BGB).

5. Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Zweckbestimmung die gesetzlichen Vertreter nicht erreicht hat (§ 131 Abs. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung bedarf es neben der tatsächlichen Leistungshandlung einer einseitigen, auf Tilgung gerichteten Zweckbestimmung des Leistenden. Da es sich bei der Erfüllung um ein nachteilhaftes Geschäft handelt, sei diese an die gesetzlichen Vertreter zu richten (§ § 131 Abs. 2 S. 1 BGB) oder müsse von diesen genehmigt werden (§ 131 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BGB).A hat weder eine Zweckbestimmung (="durch die Zahlung möchte ich meine Schuld aus dem Kaufvertrag mit O begleichen") an die Eltern der L adressiert, noch wurde die Erfüllung durch diese genehmigt.

6. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.) ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da sie nicht empfangszuständig ist (§ 107 BGB analog).

Ja!

Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung komme es für den Eintritt der Erfüllung nur auf die tatsächliche Leistungshandlung an. Der Gläubiger müsse aber empfangszuständig sein. Diese Empfangszuständigkeit sei nach den Grundsätzen über die Verfügungsbefugnis zu beurteilen. Die Regelungen des Minderjährigenschutzes kämen somit analog zur Anwendung.L kann ohne Zustimmung ihrer Eltern nicht wirksam über die Forderung verfügen, da Verfügungen rechtlich nachteilhafte Geschäfte darstellen (§ 107 BGB). Aus diesem Grund ist sie gleichsam auch nicht empfangszuständig (§ 107 BGB analog).

7. Da A der L Eigentum an den €200 verschafft hat, ist die Kaufpreisforderung durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach allen Theorien tritt die Erfüllung ein, wenn der gesetzliche Vertreter zustimmt oder wenn der Leistungsgegenstand an den gesetzlichen Vertreter abgeliefert wird. Streitig ist also lediglich die Begründung hierfür, die von der rechtlichen Einordnung der Erfüllung abhängt. A hat das Geld direkt an L und ohne Zustimmung der E als gesetzliche Vertreter (§ 1629 Abs. 1 BGB) gezahlt. Damit ist die Forderung nicht durch Erfüllung untergegangen. Da alle Theorien zu demselben Ergebnis kommen, ist ein Streitentscheid an dieser Stelle nicht notwendig und wegen falscher Schwerpunktsetzung sogar falsch!

8. L kann von A weiterhin die Zahlung der €200 verlangen.

Ja, in der Tat!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Ls Anspruch ist nicht durch Erfüllung untergegangen. Auch andere Erlöschensgründe liegen nicht vor, weshalb L weiterhin die €200 von A verlangen kann. Ob L dagegen die bereits gezahlten €200 zurückzahlen muss, richtet sich nach den Regelungen des Bereicherungsrechts (§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 3, 819 Abs. 1 BGB). Problematisch ist hierbei der Umstand, dass L das Geld verloren hat und damit entreichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie

antoniasophie

14.2.2022, 14:30:04

Tolles Kapitel! 🥳

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2022, 16:43:51

Vielen Dank, Antonia :-) Das gebe ich gerne an die Redaktion weiter!

QUIG

QuiGonTim

18.7.2022, 14:59:51

Wenn ich es richtig verstanden habe, tut die

Theorie der realen Leistungsbewirkung

erst alles, um in der Leistungsbewirkung einen bloßen

Realakt

zu sehen, macht dann aber aus der Entgegennahme durch den Minderjährigen eine Verfügung. Gibt es dafür abseits des Erfordernisses, das Minderjährigenrecht anzuwenden, Gründe? Im Übrigen ist mir nicht ganz klar, warum §

107 BGB

und nicht § 131 Abs. 2 S. 1 BGB analog angewandt wird? §

107 BGB

gilt für die Fälle, in denen Minderjährige aktiv

Willenserklärung

en abgeben wollen. Im Falle der passiven Entgegennahme von Leistungen ist § 131 Abs. 2 S.1 doch wesentlich sachnäher, da er Bestimmungen zur ebenfalls passiven Entgegennahme von

Willenserklärung

en durch den Minderjährigen enthält.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

8.8.2022, 17:49:27

Hallo QuiGonTim, letztlich handelt es sich hier um ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Im Grundsatz sprechen Wortlaut und Systematik der

Erfüllung

statbestände dafür, die Bewirkung als rein realen Vorgang zu betrachten. Um dabei aber nicht die Regelungen des Minderjährigenschutzes zu unterlaufen, ist es hier erforderlich entsprechende Ausnahmen zu schaffen. Da §

107 BGB

und § 131 Abs. 2 S. 1 BGB in der Tat nahezu spiegelbildlich aufgebaut sind, hätte man sicher auch auf § 131 Abs. 2 S. 1 BGB abstellen können. Letztlich wird ja lediglich eine Analogie des Gedanken gezogen, dass

beschränkt Geschäftsfähig

e nur mit Zustimmung ihrer Eltern rechtliche Nachteile erleiden können, während ihnen Vorteile auch ohne Zustimmung zufließen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

18.7.2022, 15:00:42

Eine rein praktische Frage: Der Streit um diese drei Theorien ist in der Klausur nicht zu führen, da sie zum selben Ergebnis kommen, richtig?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.8.2022, 17:48:01

Hallo QuiGonTIm, in der Tat ist ein Streitentscheid nur dann erforderlich, wenn sich der Streit auf das Ergebnis auswirkt. Je nach Schwerpunkt der Klausur kannst Du insofern hier direkt der herrschenden

Meinung

folgen oder kurz alle Ansichten kurz skizzieren ohne Dich zwischen diesen zu entscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Pilea

Pilea

31.10.2022, 09:49:27

Super hilfreich einen Streitstand so aufgedröselt zu bekommen, gerne mehr davon :) Gegen Ende wurde die L zwei mal als er/'sein Anspruch' bezeichnet.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

3.11.2022, 14:20:51

Hallo Pilea, danke für das Lob, das gebe ich gerne an unsere Fallerstellerinnen weiter! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

7.12.2023, 17:51:32

Der Streitstand wurde hier wunderbar aufgebaut! 👍🏻 Im StrafR AT würde ich mir auch mehr Darstellungen wie diese zu Streits wünschen. Da wird öfters nur die hM dargestellt.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.12.2023, 18:54:18

Danke Jonas, das freut uns sehr! Wir bauen auch im Strafrecht die Streitstände sukzessive noch stärker aus. Schau gerne einmal in die Problemsektion, zB beim

Erlaubnistatbestandsirrtum

. Dort findest Du schon jetzt in vielen Fällen eine ausführliche Auseinandersetzung mit den relevanten Problemstellungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

NME

nmew

13.12.2024, 16:10:47

Wie ist denn der umgekehrte Fall zu beurteilen? Also der Minderjährige leistet/zahlt an den Volljährigen Vertragspartner. ist dann nach der

Theorie der realen Leistungsbewirkung

Erfüllung

eingetreten, oder bedarf es auch dann einer Zustimmung der Vertrer?

luc1502

luc1502

16.12.2024, 22:03:19

Hi @[nmew](254580), wenn wir mal davon ausgehen, dass der Minderjährige bar an einen Volljährigen zahlen würde, dann müsste man dementsprechend §§929ff. BGB prüfen bzgl der Übereignung der Geldscheine. Hier käme man dann als erstes zum Punkt der Einigung (die einen dinglichen VERTRAG darstellt und somit die §§104ff. BGB Anwendung finden). Mit der Übereignung würde der Mj ja das Eigentum an den Geldscheinen verlieren -> Eigentumsverlust ist ein rechtlicher Nachteil, da Mj eine Rechtsposition verliert -> dementsprechend geht dann die ganze Kaskade §§108ff. BGB los. Hoffe, das hilft dir weiter!

NME

nmew

17.12.2024, 00:00:28

Der Minderjährige ist also gem 362 zur Leistung berechtigt?

luc1502

luc1502

17.12.2024, 08:34:22

@[nmew](254580) Die Verpflichtung kann der Mj. grds nur dann erfüllen, wenn die Eltern einwilligen. Vgl. hierzu MüKoBGB/Spickhoff BGB § 107 Rn.65

'Jimmy' McGill

'Jimmy' McGill

27.12.2024, 18:00:34

Man braucht im umgekehrten Fall die Theorien gar nicht. Die in § 433 geschuldete Leistung ist die Übergabe und Übereignung der Kaufsache oder des Geldes . Wenn mangels unwirksamer

Willenserklärung

des Minderjährigen keine

dingliche Einigung

im Rahmen des § 929 S. 1 BGB vorliegt, dann liegt auch noch keine Eigentumsverschaffung vor. Wenn keine Eigentumsverschaffung erfolgt ist, ist die geschuldete Leistung noch nicht bewirkt und damit noch keine

Erfüllung

nach

§ 362 BGB

eingetreten.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

18.12.2024, 15:10:49

In welchen Fällen wird überhaupt der Streitentscheid erforderlich, weil bis jetzt ist mir noch kein Fall dazu untergekommen. Es wäre echt super, falls jemand einen solchen Fall kennt, er/sie ihn hier kurz schreibt. Denn wenn es keinen gibt, muss ich auch die Argumente nicht auswendig lernen :D

KAT

Katha12

28.2.2025, 14:50:54

@[paulmachtexamen](210803) Meines Erachtens wird der Streit nur relevant, wenn der Minderjährige leistet und es keine Einwilligung der Eltern gibt. Denn nach der Vertragstheorie würde keine

Erfüllung

eintreten, da kein

lediglich rechtlicher Vorteil

und die WE des Minderjährigen nichtig. Nach er

Theorie der finalen Leistungsbewirkung

auch keine

Erfüllung

aus selben Grund wie oben. Nur die h.M. würde eine

Erfüllung

annehmen, da sie lediglich eine

Empfangszuständigkeit

verlangt (also den Empfang der Leistung) nicht aber eine Anforderung bzgl. der Leistungserbringung. Dann würden die Theorien zu unterschiedlichen Ergebnissen führen und Streitentscheid müsste geführt werden.

paulmachtexamen

paulmachtexamen

1.3.2025, 08:36:57

Aber es ist doch so, dass die hM für die

Empfangszuständigkeit

die Regelungen der 104 ff analog nimmt. In der Antwort zur hM bei Jurafuchs steht ja hier: „Diese

Empfangszuständigkeit

sei nach den Grundsätzen über die Verfügungsbefugnis zu beurteilen. Die Regelungen des Minderjährigenschutzes kämen somit analog zur Anwendung.“ Daher käme auch die hM in dem Fall zu dem Ergebnis, dass keine

Erfüllung

eingetreten ist, oder irre ich mich?

KAT

Katha12

1.3.2025, 09:48:33

Ja die hM wendet die Regeln der 104 ff analog an. Die

empfangszuständigkeit

wird wie folgt definiert: Empfangszuständig ist derjenige, an den mit befreiender Wirkung geleistet werden kann, also wer zur

Annahme

der Leistung befugt ist (Quelle: Musielak/Hau, Grundkurs BGB, 18. Auflage München 2023, § 4 Rn. 240). Es geht bei der hM somit lediglich um den EMPFANG einer Leistung. Die

Empfangszuständigkeit

bezieht sich auf den Gläubiger einer Forderung, jedoch wird eine solche

empfangszuständigkeit

meines Erachtens für den Fall, dass der Minderjährige Schuldner ist und erfüllen möchte, nicht als Voraussetzung der hM angesehen. Deshalb könnte der Minderjährige meines Erachtens nach hM erfüllen. Da die beiden anderen

Meinung

zumindest auf der Seite des Schuldners eine WE verlangen, und kein

lediglich rechtlicher Vorteil

vorliegt, liegt nach den

Meinung

en keine

Erfüllung

vor. Die

Meinung

en kommen zu einem anderen Ergebnis, somit müsste der Streir entschieden werden. Jedoch müsste es meiner

Meinung

nach nur bei dem

Erfüllung

einer Dienstleistung relevant werden. Da wenn keine Einwilligung vorliegt bzgl der

Erfüllung

eine Kaufvertrags, und er in diesem Fall ja der Leistende ist, heißt nach 929 S.1 Eigentum verliert, also kein lediglich rechtlich Vorteil vorliegt, kann ja schon gar nicht der Leistungserfolg von 433 l 1 eintreten. Aber der Streit wird auf alle Fälle relevant, falls einer der Parteien die

Erfüllung

shandlung anfechten wollen würde.

LI

liste_

28.10.2025, 21:02:29

Hallo @[Katha12](284748) ! Du schreibst, dass nach der hM im Falle, dass der Minderjährige Schuldner sei und erfüllen wolle, eine solche

Erfüllung

möglich sei. Vielleicht habe ich die Antwort falsch verstanden - aber mE nach müsste man in einem solchen Beispielfall doch gar nicht auf die unterschiedlichen Theorien zurückgreifen, oder? Um es kurz zu verbildlichen: Der Minderjährige zahlt bar an den Vertragspartner. Einschlägig für die Übereignung des Geldes sind dann die §§ 929 ff. BGB. Die Einigung als Teil dessen stellt dabei einen dinglichen Vertrag dar (eine Einordnung der

Rechtsnatur

der

Erfüllung

ist an dieser Stelle folglich überflüssig), also sind wir direkt bei den §§ 104 ff. BGB.

KAT

Katha12

28.10.2025, 22:26:43

@[liste_](276449) Hey, ja da hast du insoweit völlig Recht, aber wie schon oben von mir angemerkt, wird der Streit bei der

Erfüllung

einer Dienstleistung relevant. Grund: wenn keine Einwilligung vorliegt, bzgl der

Erfüllung

eines Kaufvertrags, er auf Verfügungsebene einen nicht rechtlich lediglichen Vorteil hat, da er sonst nach 929 S.1 sein Eigentum verlieren würde. Somit kann das

Verfügungsgeschäft

ohne Einwilligung der Eltern nicht wirksam abgeschlossen werden und somit schon gar nicht der Leistungserfolg von 433 l 1 bzw. 433 II eintreten. Die Theorien müssen nicht angesprochen werden. Anders ist das bei einer Dienstleistung! Vertiefender Hinweis: der Streit wird auch hier nur relevant bei einem Geschäftsunfähigen, da man beim

beschränkt Geschäftsfähig

en einen rechtlich ledlichen Vorteil dadurch bejahen muss, dass er sich, durch Bejahung einer

Erfüllung

smöglichkeit, von seiner Verbindlichkeit befreit.

LI

liste_

28.10.2025, 23:10:33

@[Katha12](284748) Danke für die schnelle Antwort! Ist eine solche Konstruktion um Dienstleistungen aber nicht rein dogmatischer bzw. hypothetischer Natur? In der Klausur würde ich doch bereits auf Ebene der Anspruchsentstehung scheitern (Verpflichtung aus Dienstvertrag als nicht

lediglich rechtlich vorteilhaft

) und gar nicht erst bis zum Erlöschen des Anspruchs durch

Erfüllung

durchdringen, oder?

KAT

Katha12

29.10.2025, 13:07:14

@[liste_](276449) ich bin auch der

Meinung

, dass es sich um ein sehr spezielles Problem handelt und dieses keine große Bedeutung für die Klausur hat. Denkbar ist aber ein Fall bei dem die Eltern zum Vertragsschluss einverstanden sind, bzgl. der konkreten

Erfüllung

den S explizit darauf hinweisen, eine Einwilligung bei einzuholen.

LI

liste_

29.10.2025, 13:51:40

@[Katha12](284748) Alles klar, vielen Dank!

FTE

Findet Nemo Tenetur

12.2.2025, 21:39:47

Kurzer double-check: Eine

Annahme

als

Erfüllung

ist also keine Verfügung, richtig?

STE

Stella2244

21.7.2025, 13:23:44

Ja,

Erfüllung

hat eher eine

erfüllung

sähnliche Wirkung

NME

nmew

8.9.2025, 20:20:44

Zum

Kondiktion

sanspruch zur Rückforderung des Geldes: Ist die

Tilgungsbestimmung

des A denn nicht rechtlich nachteilig für den Minderjährigen? Sie führt ja zur Herausgabepflicht des Mj nach 812 bei 812 wird doch immer auch eine

tilgungsbestimmung

miterklärt

LELEE

Leo Lee

10.9.2025, 11:09:54

Hallo nmew, vielen Dank für die sehr gute und wichtige Frage! In der Tat könnte man hier die Frage nach der Nachteilhaftigkeit der

Tilgungsbestimmung

stellen. Und du hast völlig Recht. Weil die

Tilgungsbestimmung

- die dann zur

Erfüllung

führt - nachteilhaft ist, muss sich diese an den gesetzlichen Vertreter (also hier an den Vater) richten. Dabei ist zu beachten, dass die

Tilgungsbestimmung

- sei es als echte WE oder nur als

rechtsgeschäftsähnliche Handlung

- abgegeben werden und zugehen muss. Hier wurde allerdings wie in der Subsumtion festgestellt keine Bestimmung an die Eltern gerichtet (also ging diese jedenfalls nicht zu). Deshalb gilt, dass mglw. eine

Tilgungsbestimmung

erklärt wird, aber im Falle des Minderjährigen diese auch an die ges. Vertreter zugehen muss - gerade wegen der von dir richtigerweise erkannten Nachteilhaftigkeit. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 10. Auflage, Spickhoff § 107 Rn. 62 ff. und 9. Auflage, Schwab § 812 Rn. 56 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

NME

nmew

13.9.2025, 17:23:27

Hallo Leo, danke für deine Antwort. Heißt das nicht in der Folge, dass schon keine Leistung vorliegt iSd 812 I 1 Alt. 1? Der A müsste doch dann nach

Nichtleistungskondiktion

vorgehen, da die in der Leistung enthaltene

Tilgungsbestimmung

für den Mj. nachteilig ist. Danke


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