4,8(91.483 mal geöffnet in Jurafuchs)
Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet abDiese 8 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. A war verpflichtet, an L den Kaufpreis zu bezahlen (§§ 433 Abs. 2, 1922 BGB).
2. A hat L hat durch die Zahlung Eigentum an dem Geld verschafft (§ 929 S. 1 BGB).
3. Wenn Ls Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch Erfüllung untergegangen ist, ist A trotzdem verpflichtet an L nochmal zu zahlen.
4. Nach der Vertragstheorie ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Regelungen zum Minderjährigenschutz (§§ 104 ff. BGB) unmittelbar anwendbar sind.
5. Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Zweckbestimmung die gesetzlichen Vertreter nicht erreicht hat (§ 131 Abs. 2 BGB).
6. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (h.M.) ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da sie nicht empfangszuständig ist (§ 107 BGB analog).
7. Da A der L Eigentum an den €200 verschafft hat, ist die Kaufpreisforderung durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).
8. L kann von A weiterhin die Zahlung der €200 verlangen.
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Ansteckende Grippe als erlaubtes Risiko
Ansteckende Grippe als erlaubtes Risiko
PayPal-Käuferschutz und nochmaliger Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers
Der Unternehmer K kauft von V auf eBay ein Smartphone. K bezahlt wie vereinbart über den Zahlungsdienst PayPal. V versendet das Päckchen, wie vereinbart. Es kommt bei K nicht an. PayPal bucht den gezahlten Kaufpreis an K zurück ("Käuferschutzverfahren"). V verlangt von K erneut Kaufpreiszahlung.