Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Erlöschen des Schuldverhältnisses
Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?
Erfüllung durch Leistung an beschränkt Geschäftsfähige?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A schuldet der verstorbenen Oma O noch €200 aus einem Kaufvertrag. Er zahlt diesen Betrag an die Alleinerbin der O, Os siebenjähriger Enkelin L. L ist schusselig und verliert das Geld direkt. Die Eltern der L wussten von der Zahlung nichts.
Diesen Fall lösen 86,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Grundfall Rechtsnatur Erfüllung: Erfüllung an beschränkt Geschäftsfähige
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A war verpflichtet, an L den Kaufpreis zu bezahlen (§§ 433 Abs. 2, 1922 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A hat L hat durch die Zahlung Eigentum an dem Geld verschafft (§ 929 S. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Wenn Ls Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch Erfüllung untergegangen ist, ist A trotzdem verpflichtet an L nochmal zu zahlen.
Nein!
4. Nach der Vertragstheorie ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Regelungen zum Minderjährigenschutz (§§ 104 ff. BGB) unmittelbar anwendbar sind.
Genau, so ist das!
5. Nach der Theorie der finalen Leistungsbewirkung ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da die Zweckbestimmung die gesetzlichen Vertreter nicht erreicht hat (§ 131 Abs. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
6. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM) ist die Erfüllung gegenüber L unwirksam, da sie nicht empfangszuständig ist (§ 107 BGB analog).
Ja!
7. Da A der L Eigentum an den €200 verschafft hat, ist die Kaufpreisforderung durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
8. L kann von A weiterhin die Zahlung der €200 verlangen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
14.2.2022, 14:30:04
Tolles Kapitel! 🥳
Lukas_Mengestu
14.2.2022, 16:43:51
Vielen Dank, Antonia :-) Das gebe ich gerne an die Redaktion weiter!
QuiGonTim
18.7.2022, 14:59:51
Wenn ich es richtig verstanden habe, tut die
Theorie der realen Leistungsbewirkungerst alles, um in der Leistungsbewirkung einen bloßen
Realaktzu sehen, macht dann aber aus der Entgegennahme durch den Minderjährigen eine Verfügung. Gibt es dafür abseits des Erfordernisses, das Minderjährigenrecht anzuwenden, Gründe? Im Übrigen ist mir nicht ganz klar, warum §
107 BGBund nicht § 131 Abs. 2 S. 1 BGB analog angewandt wird? §
107 BGBgilt für die Fälle, in denen Minderjährige aktiv Willenserklärungen abgeben wollen. Im Falle der passiven Entgegennahme von Leistungen ist § 131 Abs. 2 S.1 doch wesentlich sachnäher, da er Bestimmungen zur ebenfalls passiven Entgegennahme von Willenserklärungen durch den Minderjährigen enthält.
Lukas_Mengestu
8.8.2022, 17:49:27
Hallo QuiGonTim, letztlich handelt es sich hier um ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Im Grundsatz sprechen Wortlaut und Systematik der Erfüllungstatbestände dafür, die Bewirkung als rein realen Vorgang zu betrachten. Um dabei aber nicht die Regelungen des Minderjährigenschutzes zu unterlaufen, ist es hier erforderlich entsprechende Ausnahmen zu schaffen. Da §
107 BGBund § 131 Abs. 2 S. 1 BGB in der Tat nahezu spiegelbildlich aufgebaut sind, hätte man sicher auch auf § 131 Abs. 2 S. 1 BGB abstellen können. Letztlich wird ja lediglich eine Analogie des Gedanken gezogen, dass beschränkt Geschäftsfähige nur mit Zustimmung ihrer Eltern rechtliche Nachteile erleiden können, während ihnen Vorteile auch ohne Zustimmung zufließen können. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
18.7.2022, 15:00:42
Eine rein praktische Frage: Der Streit um diese drei Theorien ist in der Klausur nicht zu führen, da sie zum selben Ergebnis kommen, richtig?
Lukas_Mengestu
3.8.2022, 17:48:01
Hallo QuiGonTIm, in der Tat ist ein Streitentscheid nur dann erforderlich, wenn sich der Streit auf das Ergebnis auswirkt. Je nach Schwerpunkt der Klausur kannst Du insofern hier direkt der herrschenden Meinung folgen oder kurz alle Ansichten kurz skizzieren ohne Dich zwischen diesen zu entscheiden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Pilea
31.10.2022, 09:49:27
Super hilfreich einen Streitstand so aufgedröselt zu bekommen, gerne mehr davon :) Gegen Ende wurde die L zwei mal als er/'sein Anspruch' bezeichnet.
Nora Mommsen
3.11.2022, 14:20:51
Hallo Pilea, danke für das Lob, das gebe ich gerne an unsere Fallerstellerinnen weiter! Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
7.12.2023, 17:51:32
Der Streitstand wurde hier wunderbar aufgebaut! 👍🏻 Im StrafR AT würde ich mir auch mehr Darstellungen wie diese zu Streits wünschen. Da wird öfters nur die hM dargestellt.
Lukas_Mengestu
7.12.2023, 18:54:18
Danke Jonas, das freut uns sehr! Wir bauen auch im Strafrecht die Streitstände sukzessive noch stärker aus. Schau gerne einmal in die Problemsektion, zB beim
Erlaubnistatbestandsirrtum. Dort findest Du schon jetzt in vielen Fällen eine ausführliche Auseinandersetzung mit den relevanten Problemstellungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team