Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Abwandlung: Sache der M noch zugänglich
Abwandlung: Sache der M noch zugänglich
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Millionärin M verkauft Sammler S ihren wertvollen Oldtimer "Tommy". S möchte "Tommy" aufarbeiten lassen und in seine Oldtimer-Sammlung einfügen. Vor Übergabe wird "Tommy" gestohlen. M weiß, dass Autodieb A dahintersteckt und der Wagen noch bei ihm ist.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Sache der M noch zugänglich
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass M ihm "Tommy" übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. S' Anspruch auf Besitzverschaffung und Übereignung von Tommy (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) ist erloschen, soweit dies für M oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja!
3. Da "Tommy" gestohlen wurde, sind die Übergabe und Übereignung objektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Da "Tommy" gestohlen wurde, sind die Übergabe und Übereignung für M subjektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 Alt. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
frausummer
11.3.2022, 07:44:42
Es ist schon klar, dass ihr im Gegensatz zur ersten Aufgabe hier auf ein anderes Ergebnis hinauswollt. Dennoch finde ich die Angaben im SV um nicht von einer subj.
Unmöglichkeitauszugehen, etwas dürftig. Nur weil M weiß wo sich das Auto befindet, bedeutet das ja nicht, dass sie eine
tatsächliche Möglichkeit hat, das Auto auch wiederzuerlangen. Ob der Dieb zu einer Rückführung bereit ist, wäre da eine hilfreiche Angabe. Ansonsten finde ich es durchaus vertretbar, hier auch von einer subj.
Unmöglichkeitauszugehen.
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 09:37:37
Vielen Dank für den Hinweis, frausummer. Der Diebstahl ist allerdings von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Verkäufer nicht (mehr) Eigentümer des Wagens ist. M kann hier die Polizei einschalten, um den Wagen zurückzuerlangen. Zivilrechtlich steht ihr zudem ein Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegen den Dieb zu. Auf den Rückgabewillen des Diebes kommt es insoweit nicht an. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Snow
2.1.2024, 19:06:04
Also die rein theoretische Möglichkeit es vielleicht wieder zu bekommen reicht aus? Denn in dem Zeitpunkt kann sie es ja nicht, hier wird eine theoretische Möglichkeit in die Zukunft projizierte, in der Gegenwart ist es ihr doch aber faktisch unmöglich.
Gerrit
3.1.2024, 19:24:06
@[Snow](1050) Bei der Frage der
Unmöglichkeitnach §275 I BGB geht es sich ja eher darum, ob ein dauerhafter unüberwindbarer Zustand besteht, die den Schuldner daran hindert zu leisten. Da im konkreten Fall M die Möglichkeit hat, auf irgendeinen Weg den Wagen zurückzuholen da er den Dieb kennt, ist das Leistungshindernis noch überwindbar und somit keine
Unmöglichkeitnach §275 I BGB. Was faktische
Unmöglichkeitangeht besteht kann M nur eine Einrede nach §
275 II BGBerheben, sofern der Erfüllungsaufwand im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Vgl. den Ring Fall- der Ring fällt kurz vor Übergabe in den See- zwar besteht noch eine kleine Möglichkeit den Ring zu holen, den Aufwand zur Beschaffung des konkreten Rings steht aber im krassen Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers den Ring zu erhalten und somit steht dem Schuldner eine Einrede nach §
275 II BGBzu und kann die Leistung verweigern (beachte aber, dass dies eine Einrede ist auf welches sich der Schuldner berufen muss).
ehemalige:r Nutzer:in
22.6.2023, 20:01:12
Dem Schuldner ist es in diesem Fall zumutbar, die Polizei einzuschalten, um seine zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und damit seiner Pflicht auf Leistungserfüllung nachzugehen oder sehe ich das falsch?