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Öffentliche Äußerungen zur Kaufsache – Haftung von Verkäufer und Makler?
Sachverhalt
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Abgrenzung zwischen „neuen“ und „gebrauchten“ Tieren (Pferdekauf)
Hobbyreiterin K erwirbt 2015 von Unternehmer B einen zweieinhalb Jahre alten Hengst bei einer öffentlichen Versteigerung. Die Auktionsbedingungen sehen eine Gewährleistungsfrist von drei Monaten vor. Ein Jahr später erklärt K wegen Sachmangels den Rücktritt.
Sachmangel beim Pferdekauf („Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“)
K kauft von B ein Reitpferd – ohne Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit. Später stellt sich heraus, dass das Pferd eine Rippenverletzung aufweist, die jedoch vollständig und folgenlos ausgeheilt und das Pferd nunmehr klinisch unauffällig ist. K erklärt B den Rücktritt und verlangt von ihm die Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises.