Zivilrecht

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Entscheidungen von 2019

Sachmangel beim Pferdekauf – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“

Sachmangel beim Pferdekauf – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem
Examensklassiker
Pferde

K kauft von B ein Reitpferd – ohne Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit. Später stellt sich heraus, dass das Pferd eine Rippenverletzung aufweist, die jedoch vollständig und folgenlos ausgeheilt und das Pferd nunmehr klinisch unauffällig ist. K erklärt B den Rücktritt und verlangt von ihm die Rückzahlung des bezahlten Kaufpreises.

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Einordnung des Falls

Sachmangel beim Pferdekauf – „Ein Pferd ist kein Gebrauchtwagen“

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, wenn das Pferd mangelhaft ist (§§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB).

Genau, so ist das!

Mögliche Anspruchsgrundlage für einen Rückzahlungsanspruch der K ist §§ 346 Abs. 1, 326 Abs. 5, 323, 437 Nr. 2 BGB. Voraussetzung dafür ist, dass das Pferd bei Gefahrübergang einen Sachmangel hat (§§ 437, 434 BGB). Außerdem müsste K dem B eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, es sei denn, der Mangel ist unbehebbar (§§ 323 Abs. 1, 326 Abs. 5 BGB).
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2. Das Pferd hat einen Sachmangel (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F., vertraglich vorausgesetzte Verwendung), da es sich nicht als Reitpferd eignet.

Nein, das trifft nicht zu!

Vertraglich vorausgesetzt ist die nicht vereinbarte, aber beiderseits unterstellte konkrete Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann. BGH: Ein Sachmangel liege nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB a.F. vor, wenn sich das als Reitpferd gekaufte Pferd wegen der ausgeheilten Verletzung nicht zum Reiten eignen würde (RdNr. 23). Hier ist das Pferd zum Reiten geeignet. Die Rippenverletzung ist vollständig ausgeheilt.Zum 1.1.2022 wurde das Kaufrecht neu gefasst: § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB a.F. = § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB n.F; § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. = § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 BGB

3. Das Pferd hat einen Sachmangel (§ 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F., gewöhnliche Verwendung), da es eine Vorverletzung hat.

Nein!

Eine Sache eignet sich zur gewöhnlichen Verwendung, wenn sie eine Beschaffenheit hat, die bei Sachen der gleichen Art nach Auffassung eines Durchschnittskäufers üblich ist. BGH: Eine Vorverletzung allein rechtfertige nicht die Annahme eines Sachmangels. Insofern seien Tiere mit ausgeheilten Vorverletzungen nicht mit als unfallfrei verkauften, aber vollständig und fachgerecht reparierten Unfallwagen vergleichbar. Es gehöre nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es einer "Idealnorm" entspreche. B habe nur dafür einzustehen, dass das Pferd bei Gefahrübergang nicht krank sei. Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die gewöhnliche Verwendung als Reitpferd werde nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass es wegen einer Vorverletzung mit geringer Wahrscheinlichkeit zukünftig nicht zum Reiten geeignet sei (RdNr. 25f.). § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB a.F. = § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB n.F.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TAY

Taylaw

13.10.2021, 20:07:31

Ich finde das Zusammenspiel von Bild und Sachverhalt hier ein wenig verwirrend. Schaut man nämlich das Bild an, glaubt man, V hätte K bei Abschluss des Kaufvertrages auf die Verletzung hingewiesen und K würde später trotzdem gerade deswegen zurücktreten wollen. Im SV stellt sich dann aber heraus, dass K von der Verletzung zunächst gar nichts wusste. Das ist natürlich nur eine Kleinigkeit, aber ich fand das gerade irritierend. Die anzusprechenden Probleme würden sich jedenfalls unterscheiden.

TAY

Taylaw

13.10.2021, 20:08:58

Oh wartet - das soll der Arzt sein, richtig? Dann macht das selbstverständlich mehr Sinn. Entschuldigt bitte!

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.10.2021, 08:23:47

Hi Taylaw, gar kein Problem :-) In der Tat ist hier auf der linken Seite nicht der Verkauf dargestellt, sondern einen anschließende Untersuchung, in der K erstmalig erfährt, dass sein Reitpferd die besagte Verletzung erlitten hatte. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PET

Petrus

29.8.2022, 09:43:27

Nur aus Interesse: Handelt es sich bei dem Pferd dann um eine „gebrauchte“ Sache? Oder sind verkaufte Tiere als „neu“ anzusehen?

BBE

bibu knows best

31.8.2022, 08:36:06

Wenn ich es richtig im Kopf hat sieht der BGH die Thematik rund um den Begriff "gebraucht" bei Pferden / Tieren so: ein junges Pferd ist zb nicht schon deshalb gebraucht weil einmal jemand drauf geritten ist und dem Pferd seinen Nutzen zugeführt hat. Andersherum kann ein 2 Jahre altes Pferd, dass noch nie geritten wurde auch nicht noch als neu gelten, da sich mit dem älter werden auch vorher nicht vorhersehbare Krankheiten ausbilden können oder das Tier zb nicht gut gepflegt wurde. Es ist daher stets eine Betrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Der letzte Passus beruht auf folgendem Urteil: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py%3FGericht%3Dbgh%26Art%3Den%26Datum%3D2019-10-9%26nr%3D100841%26pos%3D24%26anz%3D25%26Blank%3D1.pdf&ved=2ahUKEwi28JHzuvD5AhUNn6QKHYJEAV84ChAWegQIGhAB&usg=AOvVaw0TighDMXSsZyAD5X2iaRms

Nora Mommsen

Nora Mommsen

1.9.2022, 10:55:42

Hallo Petrus, danke für deine Frage und danke bibu knows best für deine Antwort. Tatsächlich ist es - wie so oft - eine Frage des Einzelfalls. Der BGH hat dazu ausgeführt, dass Tiere nicht schon grundsätzlich ab ihrer Geburt oder der ersten Nahrungsaufnahme als gebraucht anzusehen sind, denn Tiere sind gem. § 90 Abs. 3 BGB grundsätzlich gleich den Sachen zu behandeln und das wäre unvereinbar wenn jedes Tier ab Geburt automatisch gebraucht wäre. Allerdings kann auch nicht einmaliges Reiten zum "gebraucht" Status führen. Ebensowenig kann ein 2 Jahre altes, nie gerittenes Tier als "neu" gelten, denn durch das Leben, Ernährung, Haltung, Aktivität und insbesondere die Geschlechtsreife tritt ein Sachmängelrisiko auf. Entsprechend dem Zweck des Gesetzes, den Verkäufer gebrauchter Sachen einer erleichterten Haftung auszusetzen, trifft dies auch auf Pferde zu, die schon einen gewissen Alterungsprozess durchlaufen haben. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

VALA

Vanilla Latte

6.8.2024, 03:34:21

Gibt es da eine Faustformel? @[

Nora Mommsen

](178057)

INDUB

InDubioProsecco

7.6.2023, 20:54:26

Eine Frage zur Konstellation der fehlenden

Beschaffenheitsvereinbarung

: Wenn es keine gibt, gibt es dann auch keine „subjektiven Anforderungen“ iSd § 434 Abs. 1 Alt. 1? Oder sind diese erfüllt? Was eignet sich hier als Klausurformulierung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.6.2023, 11:14:20

Hallo InDubioProsecco, ohne weitere Spezifizierungen fehlt es in der Tat an spezifischen Anforderungen. Hier kannst Du also einfach feststellen, dass die Parteien eine Beschaffenheit nicht vereinbart haben und dann die Frage aufwerfen, ob sich eine solche aber gegbenenfalls aus dem Vertrag ergibt. Auch die

vertraglich vorausgesetzte Verwendung

zählt ja zu den subjektiven Anforderungen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JJO

JJO

10.12.2023, 22:50:35

Die hier angegebene Definition für die gewöhnliche Verwendung verweist ausschließlich auf die

übliche Beschaffenheit

und die nachfolgend genannten Argumente beziehen sich auch auf die Beschaffenheit und nicht direkt auf die Verwendungsmöglichkeiten. M.E. wird hier nicht sauber genug differenziert. Wenn es bei der gewöhnlichen Verwendung nur um die

übliche Beschaffenheit

ginge, wäre diese Tatbestandsvariante überflüssig.

CR7

CR7

17.7.2024, 15:39:54

Liebe(r) JJO, hast du das Urteil gelesen?


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