Grundfall Tathandlung 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Dressurreiterin R beobachtet heimlich, wie Stallmeisterin S aus ihrem Spind ihr Portemonnaie an sich nimmt und einsteckt. Später erstattet sie bei der Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls mit der Behauptung, sie habe beobachtet, dass Pferdepfleger P ihre Brieftasche entwendet hat.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die falsche Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) muss bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder einem militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. R hat P "verdächtigt" (§ 164 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
phiechen2205
2.11.2024, 16:26:55
Liebes Jura-Fuchs-Team, wieso nennt ihr bei der Aufzählung des objektiven Tatbestandes nirgendwo das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal "falsch"/"unwahr" (in Bezug auf die Verdächtigung)? Ich verstehe, dass das hier am Anfang der Aufgaben zum objektiven Tatbestand etwas vorwegnehmen würde, aber spätestens ab der Stelle, wo eure Fragen zu diesem ungeschriebenen Merkmale kommen, solltet ihr es auch in den darauf folgenden Darstellungen der TB-Merkmale mMn nennen.