Mittäterexzess
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 kommen stillschweigend überein, der O ihre auf dem Beifahrersitz abgelegte Handtasche wegzunehmen. Während M1 vorgibt, O beim Ausparken zu helfen, will M2 die Beifahrertür öffnen. Diese ist aber verriegelt. Für M2 überraschend, schlägt M1 daher die O K.O. und entwendet selbst die Tasche.
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Einordnung des Falls
Mittäterexzess
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M1 hat sich wegen Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem er O K.O. schlug und die Tasche entwendete.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. M2 ist schon deshalb kein Mittäter, weil der dafür nötige gemeinsame Tatentschluss einer ausdrücklichen Absprache bedarf, M1 und M2 aber nur stillschweigend übereinkamen, der O die Tasche wegzunehmen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Obgleich M1 sich spontan entschloss, Personengewalt einzusetzen, lag ein gemeinsamer Tatplan von M1 und M2 hinsichtlich eines Raubes vor (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Natze
26.8.2024, 09:29:35
also wäre im Ergebnis M1 für einen vollendeten Raub als Einzeltäter (sowie einem versuchten mittäterschaftlichen diebstahl? subsidiärer vollender mittäterschaftlichen diebstahl?) und M2 für einen mittäterschaftlichen Diebstahl zu bestrafen?
Magnum
4.11.2024, 21:32:25
Wie würde man den Fall behandeln, wenn wir aufgrund irgendwelcher Umstände (zB. M1 neigt grundsätzlich zu Gewalt) dazu kämen, dass es nicht fern jeder Lebenserfahrung liegt, dass M1 zur Wegnahme Gewalt einsetzt. Dann wäre ja kein
Mittäterexzessgegeben und ein mittäterschaftlicher Raub läge vor. Wie wird denn aber behandelt, dass M2 trotzdem ja keinen
Vorsatzauf die Gewaltanwendung hatte. Muss man den
Vorsatzdann dennoch annehemen, weil es sonst inkonsitent wäre?