Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
Eindringen: Betreten gegen den Willen – Hausrechtsinhaber hat keine Kenntnis
Eindringen: Betreten gegen den Willen – Hausrechtsinhaber hat keine Kenntnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Während der O seinen Sohn vom Kindergarten abholt, betritt T Os gemietete Wohnung durch die offen stehende Terrassentür.
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Einordnung des Falls
Eindringen: Betreten gegen den Willen – Hausrechtsinhaber hat keine Kenntnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T verwirklicht den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB), wenn er vorsätzlich "in die Wohnung eines anderen widerrechtlich eindringt".
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. "Eindringen" (§ 123 Abs. 1 Var. 1 StGB) meint das Betreten des Tatobjektes gegen den Willen des Berechtigten.
Genau, so ist das!
3. O ist "Berechtigter" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
4. T hat die Wohnung "gegen den Willen des Berechtigten betreten" (§ 123 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
K!gh
31.7.2020, 21:02:55
Ich finde die letzte Frage unglücklich gestellt. T hat die Mietwohnung der O genau genommen OHNE den Willen der O betreten. Man kann dies als Unterform von „GEGEN den Willen“ einordnen, für den Bearbeiter kommt aber in Betracht, die Frage nach dem Betreten GEGEN den Willen zu verneinen um in einer erwarteten Folgefrage nach dem Betreten OHNE den Willen dies zu bejahen.
Isabell
31.8.2020, 13:02:40
Das wird in der App leider total uneinheitlich gehandhabt. Mal muss man die Frage absolut wörtlich nehmen und dann über die Folgefrage zur konkreten rechtlichen Bewertung zu kommen und mal wie hier die Frage direkt auf den Sachverhalt beziehen.
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.9.2020, 21:58:04
Hallo ihr beiden, danke für die Anmerkung. Ob Eindringen das Betreten gegen den Willen des Berechtigten oder "ohne den Willen des Berechtigten" darstellen soll, ist zwar umstritten. Fischer/StGB, 64. Aufl., § 123 Rn. 14 schreibt aber beispielsweise, dass beides im Kern dasselbe trifft. Man könnte sicherlich auch vertreten, dass ein Wohnungsinhaber immer den (unterbewussten) Willen hat, dass Unberechtigte die Wohnung nicht betreten. Somit sind beide Formulierungen in Ordnung. Falls wir das irgendwo anders dargestellt haben, dann wären wir sehr dankbar, wenn ihr uns an der entsprechenden Stelle darauf hinweisen würdet, dann würden wir die Fragen dort entsprechend anpassen. Danke!
Max.S
23.1.2022, 17:40:48
Dadurch das O ihren Sohn abgeholt hat, konnte O doch gar nicht wissen das T in die Wohnung eingedrungen ist. Wäre dies dann eigentlich nicht
verbotene Eigenmacht?
Lukas_Mengestu
24.1.2022, 10:10:59
Hallo Max, zivilrechtlich liegt in der Tat
verbotene Eigenmacht(§ 858 Abs. 1 BGB) vor, da durch das widerrechtliche Eindringen Os Besitz gestört wird. Aus strafrechtlicher Perspektive handelt es sich um Hausfriedensbruch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team