Aberratio ictus (§ 16 StGB)


Was versteht man unter „aberratio ictus“?

Bei der aberratio ictus (wörtlich lateinisch für „Abirrung des Schlages“) lenkt der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt. Dieser Angriff geht jedoch fehl und trifft ein anderes Objekt, das der Täter gar nicht anvisiert und nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. Im Unterschied zum error in persona vel obiecto verfehlt der Täter hier das anvisierte Tatobjekt nicht aufgrund eines Irrtums, sondern infolge eines naturwissenschaftlichen Umstandes.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lexspecialia

lexspecialia

4.8.2023, 16:57:46

Rechtsfolge aberratio ictus: führt nach h.m. Zu einem beachtlichen

Irrtum über den kausalverlauf

. Hinsichtlich verletzungsobjekt entfällt Vorsatz §16 I StGB. Es bleibt allenfalls ein fahrlässigkeitsdelikt §16 I 2. und ein Versuch 22,23 hinsichtlich Angriffsobjekt