Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)

Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)

3. Dezember 2024

4,7(22.334 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T will O durch einen Schuss in die linke Herzkammer töten. Wegen fehlender Übung im Schießen trifft er aber nicht die linke, sondern die rechte Herzkammer. O stirbt.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vorsatz des Täters muss sich auf den Kausalverlauf beziehen.

Ja, in der Tat!

Der Vorsatz muss sich auf alle Umstände beziehen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Dazu gehört auch der Kausalverlauf. Da der Kausalverlauf vom Täter aber nie in allen Einzelheiten vorausgesehen werden kann, schließen Abweichungen des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf den Vorsatz nicht automatisch aus. Für den Vorsatz genügt es, wenn die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen entsprechen. Bei erheblichen Abweichungen liegt nur ein Versuch vor.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Dass T die rechte Herzkammer getroffen hat, ist eine beachtliche Abweichung vom Kausalverlauf, den T sich vorgestellt hat (sog. atypischer Kausalverlauf).

Nein!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf muss dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen. entsprechen. Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.Dass man bei einem Schuss statt der linken die rechte Herzkammer trifft, liegt im Rahmen der Lebenserfahrung und ist wertungsmäßig unbedeutend. Der Kausalverlauf nach dem Schuss (Treffen des Herzens) entsprach im Wesentlichen der Vorstellung des T.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

2.2.2022, 10:24:48

Wie genau entscheiden sich Fälle, in denen es auf

atypische Kausalverläufe

im Rahmen des

Vorsatz

es ankommt, von jenen, bei denen das Problem des atypischen

Kausalverlauf

s in der objektiven Zurechnung zu behandeln ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 13:32:21

Hallo QuiGonTim, die Fälle sind insoweit identisch. Die Lehre von der objektiven Zurechnung hat sich der BGH allerdings beim vollendeten, vorsätzlichen Delikt nicht als eigenständigen Prüfungspunkt zu eigen gemacht (dafür aber zB im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung). Während man in der Lehre den atypischen

Kausalverlauf

als Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung ansprechen würde, berücksichtigt der BGH dies im Rahmen des

Vorsatz

es. Unterschiede ergeben sich hierdurch im Ergebnis nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Jonas22

Jonas22

6.6.2023, 20:17:29

Hallo

Lukas Mengestu

, also könnte man das Problem auch einfach schon im obj. TB bei der obj. Zurechnung ansprechen und würde beim

Vorsatz

dann gar kein Problem mehr aufmachen?

PAUL1

paul1ne

14.8.2024, 00:17:26

Wo endet denn der Rahmen, in dem die tatsächliche

Tathandlung

vom

Kausalverlauf

, auf den sich der

Vorsatz

bezieht, abweichen kann? Was, wenn er in den Hals trifft, der Schuss aber ebenfalls tödlich ist? Oder der Täter schießt vorbei, trifft aber ein Tier, das das Ipfer tödlich verletzt? Das wäre dann aber schon atypisch, nehme ich an😅

LUC1502

luc1502

9.9.2024, 15:39:39

Hi @[paul1ne](243719) Der BGH geht davon aus, dass eine Abweichung dann für den

Vorsatz

unbeachtlich ist, wenn sie noch iRd des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Man kann sich also die Frage stellen, ob der Erfolg die Realisierung derjenigen Gefahren ist, die der Täter durch seine vorsätzliche Handlung herbeigeführt hat. Wenn der Erfolg innderhalb dieser Gefahren liegt, dann wird man den

Vorsatz

bejahen; und wenn sich Gefahren realisieren, die nicht durch die vorsätzliche Täterhandlung herbeigeführt wurden, dann

Vorsatz

(-); i.E. wird es hier also idR meistens auf eine saubere

Einzelfall

argumentation ankommen.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen