Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T will O durch einen Schuss in die linke Herzkammer töten. Wegen fehlender Übung im Schießen trifft er aber nicht die linke, sondern die rechte Herzkammer. O stirbt.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Vorsatz des Täters muss sich auf den Kausalverlauf beziehen.

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Ja, in der Tat!

Der Vorsatz muss sich auf alle Umstände beziehen, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB). Dazu gehört auch der Kausalverlauf. Da der Kausalverlauf vom Täter aber nie in allen Einzelheiten vorausgesehen werden kann, schließen Abweichungen des tatsächlichen Kausalverlaufs vom vorgestellten Kausalverlauf den Vorsatz nicht automatisch aus. Für den Vorsatz genügt es, wenn die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen entsprechen. Bei erheblichen Abweichungen liegt nur ein Versuch vor.

2. Dass T die rechte Herzkammer getroffen hat, ist eine beachtliche Abweichung vom Kausalverlauf, den T sich vorgestellt hat (sog. atypischer Kausalverlauf).

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Nein!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf muss dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen. entsprechen. Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.Dass man bei einem Schuss statt der linken die rechte Herzkammer trifft, liegt im Rahmen der Lebenserfahrung und ist wertungsmäßig unbedeutend. Der Kausalverlauf nach dem Schuss (Treffen des Herzens) entsprach im Wesentlichen der Vorstellung des T.

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QUIG

QuiGonTim

2.2.2022, 10:24:48

Wie genau entscheiden sich Fälle, in denen es auf atypische Kausalverläufe im Rahmen des Vorsatzes ankommt, von jenen, bei denen das Problem des atypischen Kausalverlaufs in der objektiven Zurechnung zu behandeln ist?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.2.2022, 13:32:21

Hallo QuiGonTim, die Fälle sind insoweit identisch. Die Lehre von der objektiven Zurechnung hat sich der BGH allerdings beim vollendeten, vorsätzlichen Delikt nicht als eigenständigen Prüfungspunkt zu eigen gemacht (dafür aber zB im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung). Während man in der Lehre den atypischen Kausalverlauf als Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung ansprechen würde, berücksichtigt der BGH dies im Rahmen des Vorsatzes. Unterschiede ergeben sich hierdurch im Ergebnis nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Jonas22

6.6.2023, 20:17:29

Hallo Lukas Mengestu, also könnte man das Problem auch einfach schon im obj. TB bei der obj. Zurechnung ansprechen und würde beim Vorsatz dann gar kein Problem mehr aufmachen?


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