Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Subjektiver Tatbestand
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T will O durch einen Schuss in die linke Herzkammer töten. Wegen fehlender Übung im Schießen trifft er aber nicht die linke, sondern die rechte Herzkammer. O stirbt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Strafrecht AT | Vorsatz | Irrtum über den Kausalverlauf (Herzkammer)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Vorsatz des Täters muss sich auf den Kausalverlauf beziehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass T die rechte Herzkammer getroffen hat, ist eine beachtliche Abweichung vom Kausalverlauf, den T sich vorgestellt hat (sog. atypischer Kausalverlauf).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
2.2.2022, 10:24:48
Wie genau entscheiden sich Fälle, in denen es auf
atypische Kausalverläufeim Rahmen des
Vorsatzes ankommt, von jenen, bei denen das Problem des atypischen
Kausalverlaufs in der objektiven Zurechnung zu behandeln ist?
Lukas_Mengestu
3.2.2022, 13:32:21
Hallo QuiGonTim, die Fälle sind insoweit identisch. Die Lehre von der objektiven Zurechnung hat sich der BGH allerdings beim vollendeten, vorsätzlichen Delikt nicht als eigenständigen Prüfungspunkt zu eigen gemacht (dafür aber zB im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung). Während man in der Lehre den atypischen
Kausalverlaufals Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung ansprechen würde, berücksichtigt der BGH dies im Rahmen des
Vorsatzes. Unterschiede ergeben sich hierdurch im Ergebnis nicht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jonas22
6.6.2023, 20:17:29
Hallo
Lukas Mengestu, also könnte man das Problem auch einfach schon im obj. TB bei der obj. Zurechnung ansprechen und würde beim
Vorsatzdann gar kein Problem mehr aufmachen?
paul1ne
14.8.2024, 00:17:26
Wo endet denn der Rahmen, in dem die tatsächliche
Tathandlungvom
Kausalverlauf, auf den sich der
Vorsatzbezieht, abweichen kann? Was, wenn er in den Hals trifft, der Schuss aber ebenfalls tödlich ist? Oder der Täter schießt vorbei, trifft aber ein Tier, das das Ipfer tödlich verletzt? Das wäre dann aber schon atypisch, nehme ich an😅
luc1502
9.9.2024, 15:39:39
Hi @[paul1ne](243719) Der BGH geht davon aus, dass eine Abweichung dann für den
Vorsatzunbeachtlich ist, wenn sie noch iRd des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegt und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigt. Man kann sich also die Frage stellen, ob der Erfolg die Realisierung derjenigen Gefahren ist, die der Täter durch seine vorsätzliche Handlung herbeigeführt hat. Wenn der Erfolg innderhalb dieser Gefahren liegt, dann wird man den
Vorsatzbejahen; und wenn sich Gefahren realisieren, die nicht durch die vorsätzliche Täterhandlung herbeigeführt wurden, dann
Vorsatz(-); i.E. wird es hier also idR meistens auf eine saubere
Einzelfallargumentation ankommen.