Umgekehrter Tatbestandsirrtum


Definiere den Begriff „umgekehrter Tatbestandsirrtum“:

Ein umgekehrter Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich zu seinen Ungunsten irrt und ein in Wirklichkeit nicht vorliegendes Tatbestandsmerkmal für gegeben hält. Dies kann zu einer Versuchsstrafbarkeit führen, soweit der Versuch des betreffenden Delikts mit Strafe bedroht ist (sogenannter untauglicher Versuch, § 23 Abs. 3 StGB).

z.B. jemand nimmt eine Sache weg, die ihm selbst gehört (=Irrtum über Fremdheit des Tatobjekts)

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024