+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte ihren Erzfeind O töten. Dafür gibt sie diesem Gift in sein Glas. Dabei weiß T nicht, dass mindestens die 20-fache Menge für die Tötung eines Menschen erforderlich wäre.

Einordnung des Falls

Untauglicher Versuch 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

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Ja!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).

2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

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Genau, so ist das!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen, O zu töten.

3. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass T den O von vornherein nicht töten konnte, da die von T gewollte Giftmenge nicht ausreichend war.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand von vornherein nicht objektiv erfüllen kann. Es liegt ein untauglicher Versuch wegen eines untauglichen Tatmittels vor, da das Gift in der Menge nicht geeignet ist, einen Menschen zu töten. Dies ist in der Klausur regelmäßig nicht anzusprechen. Es kann jedoch eine Abgrenzung zum Wahndelikt erforderlich sein, was hier nicht problematisch ist. Die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs ergibt sich aus § 23 Abs. 3 StGB, der bei einer besonderen Form des untauglichen Versuchs dem Gericht ermöglicht, von Strafe abzusehen. Auch in diesen Fällen ist der Versuch aber zunächst strafbar.

4. T hat durch das Einfüllen des Gifts in das Glas „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

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Ja!

Das unmittelbare Ansetzen (§ 22 StGB) liegt vor, wenn der Täter subjektiv die Schwelle des „Jetzt-geht-es-los“ überschreitet und objektiv – unter Zugrundelegung seiner Vorstellung – Handlungen vornimmt, die bei ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenschritte zur Tatbestandsverwirklichung führen oder mit ihr in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. T hat bereits alles nach ihrer Vorstellung Erforderliche getan, da nach dem Gift-ins-Glas-Mischen keine weitere Handlung erforderlich sein sollte.

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