Untauglicher Versuch 4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte ihren Erzfeind O töten. Dafür gibt sie diesem Gift in sein Glas. Dabei weiß T nicht, dass mindestens die 20-fache Menge für die Tötung eines Menschen erforderlich wäre.
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Einordnung des Falls
Untauglicher Versuch 4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.
Genau, so ist das!
3. Etwas anderes ergibt sich daraus, dass T den O von vornherein nicht töten konnte, da die von T gewollte Giftmenge nicht ausreichend war.
Nein, das trifft nicht zu!
4. T hat durch das Einfüllen des Gifts in das Glas „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
22.9.2021, 13:34:28
Wenn O selbst trinken sollte, wäre das dann ein versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft oder in
unmittelbarer Täterschaft, weil das Opfer nicht Tatmittler gegen sich selbst sein kann?
Lukas_Mengestu
14.10.2021, 10:48:05
Hallo Ri, schöne Frage. In der Tat läge hier ein versuchter Totschlag in mittelbarer Täterschaft vor. Schau Dir hierzu gerne nochmal den folgenden Fall an: https://jurafuchs.app.link/QDqfsBYmlkb sowie die Ausführungen in den Kommentaren. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ehemalige:r Nutzer:in
5.12.2021, 03:10:14
Nach der Rechtsprechung kommt es m.E. auf den Einzelfall an. Wer sich Abläufe zu Nutze macht, der ist nicht mittelbare Täter. Wenn sich der Täter also nur den Ablauf des Wassertrinkens zu Nutze macht, dann dürfte nach der Rechtsprechung keine
mittelbare Täterschaftvorliegen.