Rechtsfolgen (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist mit F verheiratet. Anlässlich des Jahrestage möchte er einen neuen Anzug haben und diesen mit seinen eigenen Mitteln kaufen. Deshalb vereinbart er mit Verkäufer V Ratenzahlung. Bereits bei Kaufvertragsabschluss übereignet V den Anzug an M. V wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass M verheiratet ist.
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Einordnung des Falls
Rechtsfolgen (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt hier trotz Ratenzahlung ein Bedarfsdeckungsgeschäft (§ 1357 BGB) vor?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund von § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB kann V auch von F die Zahlung der Raten verlangen.
Ja!
3. F ist aufgrund von § 1357 BGB kraft Gesetzes Miteigentümerin des Anzugs geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
16.6.2023, 15:57:38
Die Vertiefung mit dem Hinweis auf den Erwerb für den, den es angeht, finde ich super!
Magnum
14.8.2024, 10:26:12
Ist denn der Verkäufer unanbhängig von der unmittelbaren dinglichen Wirkung nicht dazu verpflichtet, gem. § 1357 auch dem anderen Ehepartner Eigentum zu verschaffen? Und tritt durch die
Übereignungan nur einen Ehepartner überhaupt Erfüllung gem. § 362 ein?