Rechtsfolgen (Fall)
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (11.126 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist mit F verheiratet. Anlässlich des Jahrestage möchte er einen neuen Anzug haben und diesen mit seinen eigenen Mitteln kaufen. Deshalb vereinbart er mit Verkäufer V Ratenzahlung. Bereits bei Kaufvertragsabschluss übereignet V den Anzug an M. V wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass M verheiratet ist.
Diesen Fall lösen 79,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsfolgen (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt hier trotz Ratenzahlung ein Bedarfsdeckungsgeschäft (§ 1357 BGB) vor?
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Aufgrund von § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB kann V auch von F die Zahlung der Raten verlangen.
Ja!
3. F ist aufgrund von § 1357 BGB kraft Gesetzes Miteigentümerin des Anzugs geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Kind als Schaden
16.6.2023, 15:57:38
Die Vertiefung mit dem Hinweis auf den Erwerb für den, den es angeht, finde ich super!
Magnum
14.8.2024, 10:26:12
Ist denn der Verkäufer unanbhängig von der unmittelbaren dinglichen Wirkung nicht dazu verpflichtet, gem. § 1357 auch dem anderen Ehepartner Eigentum zu verschaffen? Und tritt durch die Übereignung an nur einen Ehepartner überhaupt Erfüllung gem. § 362 ein?
okalinkk
31.1.2025, 10:32:26
das
Geschäft für den den es angehtspricht man ja bei der Stellvertretung an, also 164 ff. ich frage mich aber gerade, woraus dann die Vertretungsmacht folgen soll? 1353 I 2 oder 1357 scheiden ja aus. es gibt grds keine gesetzliche Vertretungsmacht der Ehegatten. hat jemand eine Ahnung?
Moo
29.3.2025, 18:37:08
Warum handelt es sich bei dem Anzug um ein Bedarfs
deckungsgeschäft(
§ 1357 BGB)? Sollte der M jeden Tag Anzug tragen würde ich da noch mitgehen, aber dem SV lässt sich das nicht entnehmen. Heißt im Umkehrschluss auch, wenn F sich für den Jahrestag ein neues Brautkleid kaufen würde, weil sie das für ihren Jahrestag für angemessen hält, dann wäre auch das ein Bedarfs
deckungsgeschäft? Danke!
Sophia
30.3.2025, 11:08:22
Der Begriff des „Rechtsgeschäfts zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ ist allgemein eher weit zu verstehen. Umfasst werden alle Rechtsgeschäfte des unmittelbaren Bedarfs (Ernährung, Kleidung, Miete, Heizkosten etc.) und des persönlichen Bedarfs (Bücher, Genussmittel, Kurzreisen), für die wegen des Umfangs des Rechtsgeschäfts eine vorherige Verständigung der Ehegatten nicht stattfindet. In den Klausuren kommt es deswegen maßgeblich darauf an, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein solches Geschäft nicht vorliegt. Beispielsweise wenn der Anzug so viel kosten würde, wie die Ehegatten gemeinsam in 2 Jahren verdienen (mal ganz überspitzt dargestellt 😉). Wenn solche Anhaltspunkte aber nicht vorliegen, kann man getrost ein angemessenes Geschäft zu Deckung des Lebensbedarfs annehmen.