Rechtsfolgen (Fall)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist mit F verheiratet. Anlässlich des Jahrestage möchte er einen neuen Anzug haben und diesen mit seinen eigenen Mitteln kaufen. Deshalb vereinbart er mit Verkäufer V Ratenzahlung. Bereits bei Kaufvertragsabschluss übereignet V den Anzug an M. V wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass M verheiratet ist.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolgen (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt hier trotz Ratenzahlung ein Bedarfsdeckungsgeschäft (§ 1357 BGB) vor?

Ja, in der Tat!

Der Geschäftskreis des § 1357 BGB umfasst alles, was objektiv dazu dient, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute und den Lebensbedarf der Kinder zu decken und subjektiv angemessen ist. Auch Teilzahlungsgeschäfte fallen hierunter, sofern sie sich auf solche Bedarfsdeckungsgeschäfte beziehen. Ausgaben für die Bekleidung der Ehegatten stellen unproblematisch ein Bedarfsdeckungsgeschäft dar. Auch die Vereinbarung der Ratenzahlung steht dem nicht entgegen.
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2. Aufgrund von § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB kann V auch von F die Zahlung der Raten verlangen.

Ja!

Durch § 1357 Abs. 1 BGB wird auch der nicht vertragsschließende Ehegatte kraft Gesetzes schuldrechtlich mitverpflichtet, ohne dass es dabei auf dessen Willen ankommt. Der Vertragspartner muss keine Kenntnis vom Güterstand des vertragsschließenden Ehegatten haben. V kann somit auch von F die Zahlung der Raten verlangen. Die Ehegatten haften dem Vertragspartner im Fall des § 1357 BGB als Gesamtschuldner gemäß §§ 421, 426 BGB. Die Mithaftung betrifft sowohl die primären Erfüllungspflichten als auch Ansprüche aus Pflichtverletzungen.

3. F ist aufgrund von § 1357 BGB kraft Gesetzes Miteigentümerin des Anzugs geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach der Rspr. (BGHZ 114, 74) und h.L. entfaltet § 1357 BGB keine direkten dinglichen Wirkungen. Der Eigentumserwerb richtet sich vielmehr nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen, sodass der Wille der Vertragspartner bei der Einigung im Rahmen des Verfügungsgeschäfts maßgeblich ist. V wollte den Anzug lediglich an M übereignen und M wollte Alleineigentümer des Anzugs werden. F ist somit nicht Miteigentümerin des Anzugs. Nach der Gegenauffassung wirkt die Schlüsselgewalt auch dinglich. Es sei unerheblich, ob ein derartiger Wille in der Einigung (§ 929 BGB) zum Ausdruck komme und der Geschäftspartner von der Ehe wisse. Die Mitberechtigung erlange ohne den Erwerb des Miteigentums keine Bedeutung. Auf diese Weise würde aber das Gütertrennungsprinzip (§ 1363 Abs. 2 BGB) teils unterlaufen. Im Hinblick auf Haushaltsgegenstände lässt sich regelmäßig auch mit der herrschenden Meinung durch die Grundsätze über den Erwerb für den, den es angeht ein Miteigentum des anderen Ehegatten annehmen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Kind als Schaden

Kind als Schaden

16.6.2023, 15:57:38

Die Vertiefung mit dem Hinweis auf den Erwerb für den, den es angeht, finde ich super!

MAG

Magnum

14.8.2024, 10:26:12

Ist denn der Verkäufer unanbhängig von der unmittelbaren dinglichen Wirkung nicht dazu verpflichtet, gem. § 1357 auch dem anderen Ehepartner Eigentum zu verschaffen? Und tritt durch die Übereignung an nur einen Ehepartner überhaupt Erfüllung gem. § 362 ein?


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