Zivilrecht

Schadensrecht

Haftungsbeschränkungen

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

7. Juli 2025

25 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist aufgrund eines mit seiner Ehefrau F geschlossenen Arbeitsvertrags in ihrem Betrieb (einem kleinen Café) tätig. Wegen seiner Ungeschicklichkeit fallen ihm Porzellanteller der F auf den Boden und zerbrechen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag nach §§ 611a, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt.

Genau, so ist das!

Der zwischen M und F geschlossene Arbeitsvertrag nach § 611a BGB ist ein Schuldverhältnis (§ 280 Abs. 1 BGB). Den Schuldner treffen neben den Leistungspflichten auch Schutz- und Rücksichtnahmepflichten auf die sonstigen Rechte und Rechtsgüter des Gläubigers (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) umfassen insbesondere Schutz- und Obhutspflichten, d.h. Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners. Indem M die Teller fallen ließ, hat er das Eigentum der F beschädigt. Er hat somit seine vertraglichen Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt.
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2. M hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§§ 276, 619a BGB).

Ja, in der Tat!

Ein Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn der Schuldner vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Etwas anders gilt, wenn zugunsten des Schuldners (M) der Haftungsmaßstab aus §§ 1359, 277 BGB eingreift. Für die Anwendbarkeit des Haftungsmaßstabs müsste sich der Schaden (1) bei bestehender Ehe (2) im häuslichen Bereich ereignen. Zu 2: Der Schaden muss bei der Erfüllung der ehelichen Verpflichtungen eingetreten sein. Außerhalb des häuslichen Bereichs gilt §§ 1359, 277 BGB nicht. §§ 1359, 277 BGB gilt auch nicht wenn die Ehegatten sich rechtsgeschäftlich wie beliebige Dritte gegenüberstehen. M wird vorliegend aufgrund seines Arbeitsvertrags tätig. Der Schaden an den Tellern ist nicht bei Erfüllung ehelicher Verpflichtungen eingetreten. Da M fahrlässig gehandelt hat, hat er die Pflichtverletzung zu vertreten. Hierdurch ist der F auch ein kausaler Schaden entstanden. Zweck des § 1359 BGB ist nach h.M., den inneren Familienfrieden zu erhalten. Für Pflichtverletzungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wird das Vertretenmüssen, anders als sonst über § 280 Abs. 1 S. 2 BGB, nicht vermutet (§ 619a BGB)!

3. F hat gegen M auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB.

Ja!

Indem M die Teller fallen ließ und diese zerbrachen, hat er das Eigentum der F verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Die Verletzungshandlung des M war auch kausal für den Schaden. M handelte auch schuldhaft (§§ 823 Abs. 1, 276 BGB). Da der Schaden nicht bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen eingetreten ist, findet der Haftungsmaßstab der §§ 1359, 277 BGB auch bei § 823 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Je nach Grad des Verschuldens des M, Höhe seines Arbeitslohns und des eingetretenen Schadens, muss dieser aber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs nicht für den vollen Schaden aufkommen.
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