Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M ist aufgrund eines mit seiner Ehefrau F geschlossenen Arbeitsvertrags in ihrem Betrieb (einem kleinen Café) tätig. Wegen seiner Ungeschicklichkeit fallen ihm Porzellanteller der F auf den Boden und zerbrechen.
Einordnung des Falls
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat eine Pflicht aus dem Arbeitsvertrag nach §§ 611a, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB verletzt.
Genau, so ist das!
2. M hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
3. F hat gegen M auch einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
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Feri
25.8.2020, 00:19:53
Hier könnte man den Arbeitsvertrag mit dem Ehegatten/ die Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten auch iVm zu den Ehepflichten aus 1353 I 2 setzen und den ehelichen Zusammenhang so diskutieren, um in den Genuss von 1359, 277 zu kommen.
![Jana-Kristin](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar_128054.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Jana-Kristin
25.8.2020, 10:22:53
Der Gedanke von dir gefällt mir sehr gut! Falls ein Arbeitsvertrag aufgrund eines Rechts zur Mitarbeit im Betrieb/Geschäft des anderen Ehegatten abgeleitet aus 1353 I 2 BGB bestehen sollte (hier bei einem „kleinen Café“ nicht abwegig), würde ich aber dennoch sagen, dass die Haftungsmaßstäbe des jeweiligen Rechtsverhältnisses (hier: Arbeitsvertrag) gelten und 1359, 277 BGB keine Anwendung finden kann.
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25.8.2020, 17:57:04
Hallo Feri, hallo Elisabeth, danke für eure Kommentare. Kurze rechtshistorische Einordnung: Vom Inkrafttreten des BGB (1.1.1900) bis 1957 bestand eine Pflicht der Ehefrau im Geschäft des Ehemanns mitzuarbeiten (§ 1356 II BGB a.F.). Von 1957 bis 1977 galt die Pflicht nach dem in Kraft getretenen Gleichberechtigungsgesetz für beide Ehepartner. Seit 1977 ist diese Pflicht nicht mehr normiert, sodass sie grundsätzlich auch nicht mehr besteht. Nur in Not- und Ausnahmesituationen kann über die eheliche Beistandspflicht aus § 1353 BGB eine solche Pflicht hergeleitet werden. (Vgl. dazu Gergen: Arbeitsrecht und Familienrecht in der Schnittmenge (2011).
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25.8.2020, 18:10:05
Da im Arbeitsrecht ein eigenes Haftungsregime gilt (§ 619a BGB; innerbetrieblicher Schadensausgleich usw.) und sich Ehegatten dort im Normalfall "rechtsgeschäftlich wie beliebige Dritte gegenüberstehen", findet die diligentia quam in suis (§§ 1359, 277 BGB) in aller Regel keine Anwendung. Für den extremen Ausnahmefall, dass der Ehegatte nach § 1353 BGB berechtigt oder verpflichtet ist im Geschäft des anderen mitzuarbeiten mag etwas anderes gelten.
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Feri
25.8.2020, 20:48:51
Ich sprach auch von „diskutieren“. An dieser Stelle kann man sich mit den in den Kommentaren beigebrachten Argumenten den ein oder anderen Punkt in der Klausur verdienen. nur darauf kommt es an.
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Eigentum verpflichtet 🏔️
25.8.2020, 22:10:24
Hallo Feri, natürlich kannst du das in der Klausur diskutieren. Liebe Grüße vom Jurafuchs Team
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25.8.2020, 22:12:45
Übrigens @Jana-Kristin, entschuldige die Namensverwechslung, habe gleichzeitig an 2 Threads gearbeitet und bin dabei durcheinander gekommen.
![ri](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__kdf6betoz793d2rl998m1leb3.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
ri
30.7.2021, 18:51:27
Gleichzeitig an zwei Threads! Was für eine Maschine 😮
an223
4.3.2022, 15:53:39
Wieso wurden hier die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht angesprochen? Das ist ja auch eine Privilegierung.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
11.3.2022, 13:53:46
Hallo an223, in der Tat wird der Arbeitnehmer durch die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (=innerbetrieblicher Schadensausgleich) privilegiert. Dieser Punkt wird indes nicht bereits beim Prüfungspunkt Vertretenmüssen relevant. Vielmehr wird bei der Rechtsfolge geprüft, ob der Arbeitnehmer den Schaden in voller Höhe zu tragen hat oder der Arbeitgeber hier einen Teil zu tragen hat. Dogmatisch wird dies u.a. an § 254 BGB analog angeknüpft und der Ersatzanspruch des Arbeitgebers entsprechend gekürzt. Ob und in welchem Umfang eine Kürzung erfolgt, hängt dann wiederum von der Frage ab, ob der Arbeitnehmer leicht/normal/grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat. In der vorliegenden Session geht es dagegen allein um Modifikationen im Bereich des Vertretenmüssens. Aus diesem Grund haben wir hierauf lediglich am Ende der Aufgabe hingewiesen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Magie99Capona
25.6.2024, 09:03:14
bei einer vorherigen Aufgabe stand dass für 823 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nötig ist, hier ist jetzt Ungeschicklichkeit ausreichend für grobe Fahrlässigkeit? finde da den SV nicht aussagekräftig um ein verschulden anzunehmen
Quarklo
14.7.2024, 00:41:07
Hier ist einfache Fahrlässigkeit ausreichend, da anders als bei dem Fall, auf den du anspielst, eben keine Haftungserleichterung greift.