+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der stets unaufmerksame Ehemann M stößt leicht fahrlässig beim Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung den teuren Computer seiner Frau F um. Der Computer fällt auf den Boden und wird beschädigt.
Einordnung des Falls
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M den Computer beschädigte, hat er das Eigentum der F verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
Eine Eigentumsverletzung ist (1) die Einwirkung auf die Sachsubstanz, (2) die Entziehung oder 3) Vorenthaltung der Sache oder (4) eine schwerwiegende Beeinträchtigungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache. Hier hat der Computer durch den Sturz einen Schaden erlitte, das Eigentum der F wurde verletzt. Die Verletzungshandlung des M war auch kausal für den Schaden.
2. M handelte schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Nein!
Ein Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn M vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Etwas anders gilt nur, wenn zugunsten des M ein anderer Haftungsmaßstab gilt. Nach § 1359 BGB haben Ehegatten (1) bei bestehender Ehe (2) für Schäden, die bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen im häuslichen Bereich eingetreten sind, einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (sog. diligentia quam in suis,vgl. § 277 BGB). Es ist daher ein subjektiver Maßstab anzulegen, d.h. es ist darauf abzustellen, welche Sorgfalt der M in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet. M ist auch in eigenen Angelegenheiten stets unaufmerksam. Da M hier nur leicht fahrlässig gehandelt hat, hat er die Eigentumsverletzung nicht zu verschulden (§ 277 BGB).