Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
19. Mai 2025
18 Kommentare
4,7 ★ (20.046 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der stets unaufmerksame Ehemann M stößt leicht fahrlässig beim Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung den teuren Computer seiner Frau F um. Der Computer fällt auf den Boden und wird beschädigt.
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Einordnung des Falls
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem M den Computer beschädigte, hat er das Eigentum der F verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M handelte schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah
23.2.2024, 11:15:51
Mich irritiert hier wieder der Fragen-Aufbau. Die Aussage lautet: "M handelte
schuldhaft nach § 823 Abs. 1 BGB." Die Antwort soll sein "Nein", mit der Begründung des Haftungsmaßstabs § 1359 BGB. In einer Klausur würde ich prüfen § 832 Abs. 1 BGB? Ja! Er könnte aber aufgrund der Haftungserleichterung § 1359 BGB entlastet sein. Ist das falsch? Wenn nicht, ist die Aufgabenstellung nicht gut.
Leo Lee
26.2.2024, 18:19:36
Hallo Paulah, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat können wir es nachvollziehen, dass unsere Frage-Antwort-Format manchmal verwirrend sein kann. Beachte hier allerdings, dass die Aussage zutrifft, denn 823 I kann gerade NICHT gegeben sein, wenn kein Ver
schulden vorliegt. Und ob ein Ver
schulden vorliegt, richtet sich vor allem nach 276 I BGB. Allerdings modifiziert sich dieser Ver
schuldensmaßstab gem. 1359 Richtung 277, weshalb der „stets“ unaufmerksame Ehemann M hier aufgrund des modifizierten Maßstabs nicht
schuldhaft handelt. D.h., dass 1359 (und i.Ü. alle anderen Ver
schuldensmodifikationen) innerhalb des Punktes „Ver
schuldens“ gem. 823 I geprüft werden müssen und nicht später separat als „Haftungserleichterung“. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Roth § 1359 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
in persona
6.6.2024, 18:44:19
Patrick4219
27.7.2024, 18:48:07
Ich würde spontan sagen, dass eine analoge Anwendung der
Haftungsprivilegierungausscheidet. Da 274 BGB auch für die WG gilt fehlt es an keiner Regelungslücke. Auch eine Planwidrigkeit ist für mich nicht ersichtlich, da sich im BGB an vielen Stellen
Haftungsprivilegierungen finden und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber hier das Bedürfnis einer gesonderten Regelung erkannt hätte falls ein solches bestanden hätte. Letztlich ist die WG allein aufgrund des grubdgesetzlichen Schutzes unter den die Familie, jedoch nicht die WG fällt, nicht mit der Familie vetgleichbar. Die Interessenlagen sind hier aufgrund der gelockerten Beziehungsverhältnisse (man denke an bloße Zweck-WG's) grundauf verschieden.
okalinkk
5.4.2025, 20:36:31
@[Patrick4219](231635) wie sieht es mit einer analogen Anwendung auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aus?

FalkTG
29.8.2024, 09:06:04
warum 276 ist doch delikt
Leo Lee
1.9.2024, 09:59:25
Hallo FalkTG, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat steht 276 systematisch beim
Schuldrecht. Beachte allerdings, dass in 276 auch allgemein das Ver
schulden definiert wird, weshalb 276 auch als genereller Maßstab für das Ver
schuldenserfordernis (
Vorsatz/Fahrlässigkeit) rangezogen werden kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Grundmann § 276 Rn. 37 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Findet Nemo Tenetur
1.12.2024, 01:28:28
Ich dachte § 276 I definiert das Vertretenmüssen und dass sich das Ver
schulden von diesem gerade darin unterscheidet, dass die Haftungsmodifizierung des § 276 I 1 “(…)wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des
Schuldverhältnisses (…) zu entnehmen ist.” iRd Ver
schuldens nicht gilt. So wie ich es verstehe, besteht deshalb überhaupt erst die Diskussion, ob
Haftungsprivilegierungen auch im Deliktsrecht gelten sollen (oder stimmt das so nicht?). Vielleicht könnte man deshalb “vgl.” § 276 I in der Antwort präzisieren?

Nils
27.12.2024, 06:42:53
Ich glaube du hast §
276 BGBmit
§ 278 BGBvertauscht? Daher vielleicht die Verwirrung.
§ 278 BGBist im Deliktsrecht nicht anwendbar, denn diese Norm setzt ein bestehendes
Schuldverhältnis bei
Schadenseintritt voraus. Dieses entsteht im Rahmen von §
823 BGBaber erst mit dem schädigenden Ereignis.
§ 278 BGBist eine bloße Zurechnungsnorm. Mit § 8
31 BGBgibt es aber sogar eine eigene Anspruchsgrundlage, die das regelt. Daher darf man im Deliktsrecht keinen Anspruch aus
§ 278 BGBprüfen bzw. ein Verhalten über § 8
31 BGBzurechnen.
Antonia
5.11.2024, 02:54:22
Würde auch dann eine Eigentumsverletzung nach § 823 vorliegen, wenn der Computer im Miteigentum beider Ehegatten steht?

Tobias Krapp
6.11.2024, 15:12:46
Hallo @[Antonia](79449), ja, auch das Miteigentum reicht für die Eigentumsverletzung nach § 823 I BGB. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias
oniii
29.3.2025, 21:41:18
Laut Lorenz kommen diese
Haftungsprivilegierungen für die „
diligentia quam in suis“ nur für die einfache Fahrlässigkeit in Betracht, vgl. §
277 BGB. Dieselbe
Haftungsprivilegierunggibt es auch in §§ 690 (unentgeltliche Verwahrung), 1664 (Eltern ggü. Kind), 2131 (Vorerbe ggü. Nacherbe).