Zivilrecht

Schadensrecht

Haftungsbeschränkungen

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

21. November 2024

4,7(12.903 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der stets unaufmerksame Ehemann M stößt leicht fahrlässig beim Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung den teuren Computer seiner Frau F um. Der Computer fällt auf den Boden und wird beschädigt.

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Einordnung des Falls

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem M den Computer beschädigte, hat er das Eigentum der F verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Eine Eigentumsverletzung ist (1) die Einwirkung auf die Sachsubstanz, (2) die Entziehung oder 3) Vorenthaltung der Sache oder (4) eine schwerwiegende Beeinträchtigungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Sache. Hier hat der Computer durch den Sturz einen Schaden erlitte, das Eigentum der F wurde verletzt. Die Verletzungshandlung des M war auch kausal für den Schaden.
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2. M handelte schuldhaft (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein!

Ein Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn M vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 BGB). Etwas anders gilt nur, wenn zugunsten des M ein anderer Haftungsmaßstab gilt. Nach § 1359 BGB haben Ehegatten (1) bei bestehender Ehe (2) für Schäden, die bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen im häuslichen Bereich eingetreten sind, einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (sog. diligentia quam in suis,vgl. § 277 BGB). Es ist daher ein subjektiver Maßstab anzulegen, d.h. es ist darauf abzustellen, welche Sorgfalt der M in seinen eigenen Angelegenheiten anwendet. M ist auch in eigenen Angelegenheiten stets unaufmerksam. Da M hier nur leicht fahrlässig gehandelt hat, hat er die Eigentumsverletzung nicht zu verschulden (§ 277 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Paulah

Paulah

23.2.2024, 11:15:51

Mich irritiert hier wieder der Fragen-Aufbau. Die Aussage lautet: "M handelte schuldhaft nach § 823 Abs. 1 BGB." Die Antwort soll sein "Nein", mit der Begründung des Haftungsmaßstabs §

1359 BGB

. In einer Klausur würde ich prüfen § 832 Abs. 1 BGB? Ja! Er könnte aber aufgrund der Haftungserleichterung §

1359 BGB

entlastet sein. Ist das falsch? Wenn nicht, ist die Aufgabenstellung nicht gut.

LELEE

Leo Lee

26.2.2024, 18:19:36

Hallo Paulah, vielen Dank für dein Feedback! In der Tat können wir es nachvollziehen, dass unsere Frage-Antwort-Format manchmal verwirrend sein kann. Beachte hier allerdings, dass die Aussage zutrifft, denn 823 I kann gerade NICHT gegeben sein, wenn kein Verschulden vorliegt. Und ob ein Verschulden vorliegt, richtet sich vor allem nach 276 I BGB. Allerdings modifiziert sich dieser

Verschuldensmaßstab

gem. 1359 Richtung 277, weshalb der „stets“ unaufmerksame Ehemann M hier aufgrund des modifizierten Maßstabs nicht schuldhaft handelt. D.h., dass 1359 (und i.Ü. alle anderen Verschuldensmodifikationen) innerhalb des Punktes „Verschuldens“ gem. 823 I geprüft werden müssen und nicht später separat als „Haftungserleichterung“. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Roth § 1359 Rn. 2 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

in persona

in persona

6.6.2024, 18:44:19

kommt eine

Haftungsprivilegierung

auch beispielsweise beim Zusammenleben in einer WG in Betracht?

PAT

Patrick4219

27.7.2024, 18:48:07

Ich würde spontan sagen, dass eine analoge Anwendung der

Haftungsprivilegierung

ausscheidet. Da 274 BGB auch für die WG gilt fehlt es an keiner Regelungslücke. Auch eine Planwidrigkeit ist für mich nicht ersichtlich, da sich im BGB an vielen Stellen

Haftungsprivilegierung

en finden und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber hier das Bedürfnis einer gesonderten Regelung erkannt hätte falls ein solches bestanden hätte. Letztlich ist die WG allein aufgrund des grubdgesetzlichen Schutzes unter den die Familie, jedoch nicht die WG fällt, nicht mit der Familie vetgleichbar. Die Interessenlagen sind hier aufgrund der gelockerten Beziehungsverhältnisse (man denke an bloße Zweck-WG's) grundauf verschieden.

FalkTG

FalkTG

29.8.2024, 09:06:04

warum 276 ist doch delikt

LELEE

Leo Lee

1.9.2024, 09:59:25

Hallo

FalkTG

, vielen Dank für die sehr gute Frage! In der Tat steht 276 systematisch beim Schuldrecht. Beachte allerdings, dass in 276 auch allgemein das Verschulden definiert wird, weshalb 276 auch als genereller Maßstab für das Verschuldenserfordernis (

Vorsatz

/Fahrlässigkeit) rangezogen werden kann. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Grundmann § 276 Rn. 37 ff. sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

EFECA

Efecan

4.11.2024, 17:11:00

könnte ein schadensersatz nicht über 280 geltend gemacht werden. Zumal der ehevertrag rechte und pflichten begründet womit ein schuldverhältnis vorläge. der Anspruch hätte unter anderem eine

beweislastumkehr

zum Vorteil

AN

Antonia

5.11.2024, 02:54:22

Würde auch dann eine

Eigentumsverletzung

nach § 823 vorliegen, wenn der Computer im Miteigentum beider Ehegatten steht?

Tobias Krapp

Tobias Krapp

6.11.2024, 15:12:46

Hallo @[Antonia](79449), ja, auch das Miteigentum reicht für die

Eigentumsverletzung

nach § 823 I BGB. Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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