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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €150.000. Wie A erfährt, plant B, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all seinen Gläubigern zu entziehen. Dies will A verhindern.

Einordnung des Falls

Arrest - Zulässigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mittels Arrestverfahren kann A die Zwangsvollstreckung gegen B betreiben und sein Anspruch wird ohne Urteil befriedigt (§ 916 Abs. 1 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Die Eilverfahren in §§ 916 ff. ZPO dienen der vorläufigen Sicherung einer gefährdeten materiell-rechtlichen Position. Der Arrest ermöglicht also nicht bereits die Zwangsvollstreckung selbst, sondern schützt den Gläubiger vor ihrer Vereitelung. Vielmehr handelt es sich um ein besonderes Erkenntnisverfahren. Man unterscheidet dinglichen und persönlichen Arrest. Der persönliche Arrest nach § 918 ZPO, also die Inhaftierung einer Person, ist gegenüber dem dinglichen subsidiär.

2. Das Arrestverfahren ist statthaft, wenn sich das Arrestgesuch des A auf eine Geldforderung oder einen Anspruch bezieht, der sich in eine Geldforderung verwandeln kann. Hier ist ersteres einschlägig.

Ja!

Das ergibt sich aus § 916 Abs. 1 ZPO. Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann zu einer Geldforderung werden, wenn er sich bei Nichterfüllung in einen Schadenersatzanspruch auf einen Geldbetrag umwandelt. Hier hat A einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme. Der Antrag ist zulässig, wenn A (1) seinen Antrag ordnungsgemäß vor dem zuständigen Gericht stellt, (2) er die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt, (3) Arrestanspruch und -grund geltend macht und (4) ein Rechtsschutzbedürfnis aufweist. Letzteres ist gegeben, da A noch keinen Titel und damit keine einfachere Möglichkeit hat, um sein Ziel zu erreichen.

3. A kann wählen, ob er den Antrag vor dem Hauptsachegericht oder dem Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet.

Genau, so ist das!

Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache als auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die Person befindet, die in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden soll. Die §§ 919, 943 ZPO geben damit zwei gemäß § 802 ZPO ausschließliche Zuständigkeiten für die Anordnung des Arrests an. Der Antragsteller hat ein Wahlrecht (§ 35 ZPO).

4. A muss bei der Forderung in Höhe von €150.000 einen Anwalt beauftragen, wenn er den Antrag beim Landgericht stellen will (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG iVm 78 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Gemäß §§ 78 Abs. 3, 920 Abs. 3 ZPO kann der Antrag beim Landgericht zu Protokoll der Geschäftsstelle, also ohne anwaltliche Vertretung, gestellt werden. Im weiteren Verlauf muss A jedoch einen Anwalt hinzuziehen, um wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.

5. Das Arrestgesuch des A müsste einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund bezeichnen.

Ja!

Aus § 920 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Anspruch auf einen Geldbetrag bzw. die Höhe des Geldwertes sowie der Arrestgrund anzugeben sind. Der Arrestgrund gemäß § 916 Abs. 1 ZPO liegt beim dinglichen Arrest in der drohenden Vereitelung oder Erschwerung der Zwangsvollstreckung (§ 917 Abs. 1 ZPO). Das Arrestgesuch des A ist zulässig.

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ETBI300

ETBI3000

19.1.2022, 18:51:40

§ 920 I ist ja nur eine "soll"-Vorschrift. Ich würde es so lesen, dass die Bezeichnung selbst nicht notwendig ist, sondern sich auch aus der Glaubhaftmachung und den entsprechenden Beweismitteln ergeben kann

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.1.2022, 11:50:18

Hallo ETBI3000, Hintergrund der "soll"-Vorschrift ist letztlich ein anderer. Hierdurch wird lediglich verdeutlich, dass der Antrag nicht direkt als unzulässig abgewiesen wird, sofern die Möglichkeit besteht, Mängel nachträglich zu beheben. Hierauf hat das Gericht nach § 139 ZPO hinzuwirken. Erfüllt der Antrag trotz Hinweis nicht den Mindesterfordernissen, so ist er als unzulässig zurückzweisen (vgl. Drescher, in: MüKo-ZPO, 6.A. 2020, § 920 RdNr. 7; Mayer, in: BeckOK-ZPO, 43. Ed. 1.12.2021, § 920 ZPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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