Arrest - Zulässigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €150.000. Wie A erfährt, plant B, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all seinen Gläubigern zu entziehen. Dies will A verhindern.
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Einordnung des Falls
Arrest - Zulässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mittels Arrestverfahren kann A die Zwangsvollstreckung gegen B betreiben und sein Anspruch wird ohne Urteil befriedigt (§ 916 Abs. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Arrestverfahren ist statthaft, wenn sich das Arrestgesuch des A auf eine Geldforderung oder einen Anspruch bezieht, der sich in eine Geldforderung verwandeln kann. Hier ist ersteres einschlägig.
Ja!
3. A kann wählen, ob er den Antrag vor dem Hauptsachegericht oder dem Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet.
Genau, so ist das!
4. A muss bei der Forderung in Höhe von €150.000 einen Anwalt beauftragen, wenn er den Antrag beim Landgericht stellen will (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG iVm 78 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Arrestgesuch des A müsste einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund bezeichnen.
Ja!
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