Arrest - Zulässigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A hat eine Forderung gegen B in Höhe von €150.000. Wie A erfährt, plant B, sich alsbald ins Ausland abzusetzen und sich damit all seinen Gläubigern zu entziehen. Dies will A verhindern.
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Einordnung des Falls
Arrest - Zulässigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mittels Arrestverfahren kann A die Zwangsvollstreckung gegen B betreiben und sein Anspruch wird ohne Urteil befriedigt (§ 916 Abs. 1 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Arrestverfahren ist statthaft, wenn sich das Arrestgesuch des A auf eine Geldforderung oder einen Anspruch bezieht, der sich in eine Geldforderung verwandeln kann. Hier ist ersteres einschlägig.
Ja!
3. A kann wählen, ob er den Antrag vor dem Hauptsachegericht oder dem Amtsgericht stellt, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person befindet.
Genau, so ist das!
4. A muss bei der Forderung in Höhe von €150.000 einen Anwalt beauftragen, wenn er den Antrag beim Landgericht stellen will (§§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG iVm 78 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Das Arrestgesuch des A müsste einen Arrestanspruch und einen Arrestgrund bezeichnen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ETBI3000
19.1.2022, 18:51:40
§ 920 I ist ja nur eine "soll"-Vorschrift. Ich würde es so lesen, dass die Bezeichnung selbst nicht notwendig ist, sondern sich auch aus der Glaubhaftmachung und den entsprechenden Beweismitteln ergeben kann
Lukas_Mengestu
20.1.2022, 11:50:18
Hallo ETBI3000, Hintergrund der "soll"-Vorschrift ist letztlich ein anderer. Hierdurch wird lediglich verdeutlich, dass der Antrag nicht direkt als unzulässig abgewiesen wird, sofern die Möglichkeit besteht, Mängel nachträglich zu beheben. Hierauf hat das Gericht nach § 139 ZPO hinzuwirken. Erfüllt der Antrag trotz Hinweis nicht den Mindesterfordernissen, so ist er als unzulässig zurückzweisen (vgl. Drescher, in: MüKo-ZPO, 6.A. 2020, § 920 RdNr. 7; Mayer, in: BeckOK-ZPO, 43. Ed. 1.12.2021, § 920 ZPO). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
B.H.
22.8.2024, 15:32:32
Derjenige, welcher den Arrest ersucht, muss sich gem. §§ 920 III, 78 III ZPO nicht von einem Anwalt vertreten lassen, wenn nach dem Streitwert das LG zuständig wäre. Dennoch wäre eine Vertretung, bzw. das Arrestersuchen bereits durch den Anwalt möglich, richtig?