Einstiegsfall Handelsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B, der mit Smartphones handelt (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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Einordnung des Falls
Einstiegsfall Handelsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).
Nein!
3. Das Handelsgesetzbuch (HGB) ergänzt im kaufmännischen Verkehr die Regelungen des BGB.
Genau, so ist das!
4. Im Rahmen von § 366 HGB wird ausnahmsweise auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.
Ja, in der Tat!
5. Es liegt ein Handelsgeschäft vor.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
simon175
20.2.2023, 11:56:04
Sind hier überhaupt alle VSS des § 366 I HGB erfüllt? Es gibt keine Anhaltspunkte für den Verkauf des Smartphones *im Betrieb seines Handelsgewerbes*, die Zeichnung (welche zum Sachverhalt dazugehört) deutet auch nicht daraufhin. Meine Frage ist: wie streng diese VSS ist und ob man bei fehlenden Angaben annehmen kann, dass die Veräußerung *im Betrieb* stattgefunden hat. Danke.
Nora Mommsen
21.2.2023, 17:56:39
Hallo simon175, danke für deine Rückfrage. In der Tat geht es hier aus dem Fall nicht unmittelbar hervor. Grundsätzlich gibt es im Kaufrecht die gesetzliche widerlegbare Vermutung gem. § 344 Abs. 1 HGB, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel immer als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig angesehen werden. Will der Kaufmann die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften ausschließen, muss er diese
gesetzliche Vermutungswirkung entkräften, d. h. darlegen und beweisen, dass es sich bei dem konkreten Rechtsgeschäft um ein Privatgeschäft handelt. Wir haben diesen Zusatz ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Flohm
5.7.2023, 14:38:50
Wie ist der §366 I HGB zu verstehen? Ich verstehe den nicht. Wer ist denn gemeint mit „derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“ ?
CR7
11.7.2023, 11:30:21
Man könnte § 366 I HGB so lesen: „Wenn ein Kaufmann eine bewegliche Sache verkauft oder verpfändet, die ihm nicht gehört, gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn der Käufer glaubt, dass der Verkäufer oder Verpfänder berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln.“
Pele
19.3.2024, 16:32:49
Aus dem Fall geht nicht die wissentliche Gutglaeubigkeit des G's hervor! Insofern ist eine der Fragen falsch.
Lukas_Mengestu
20.3.2024, 08:50:32
Hallo Pele, ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1,
932 BGBsetzt voraus, dass der Erwerber davon ausgeht, dass der Veräußerer der im Besitz der Sache ist, zugleich dessen Eigentümer ist. B selbst hat G hier mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer ist, sondern lediglich zur Veräußerung ermächtigt wurde. Damit hat er jedenfalls Gs guten Glauben an seine Eigentümerstellung zerstört. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dominic Feuerberg
30.8.2024, 13:49:09
Man könnte es im SV trotzdem etwas deutlicher hervorheben u.U. Aber die Antwort hilft :D
Pele
9.4.2024, 14:57:56
Wie vorherige Einträge deutlich machen, ist der Fall und die Fragestellung nicht eindeutig. Aus der Fallbeschreibung geht eben nicht eine wissentliche Kenntnis des Erwerber hervor, das er nicht Eigentümer ist.
Timurso
9.4.2024, 17:25:58
Ich finde den Fall eindeutig. Der Verkäufer teilt dem Erwerber mit, dass er vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigt ist. Damit kommt auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er gerade nicht selbst Eigentümer ist.
Wysiati
17.10.2024, 07:13:30
Erst dachte ich, der G wäre ja offensichtlich gutgläubig. B sagt aber, dass er zur Verfügung ermächtigt sei. Was klar zeigt, dass das Handy ihm nicht gehört. Super Fragestellung zum Üben einer sauberen Arbeitsweise!
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:32:06
Hallo Wysiati, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team