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Einstiegsfall Handelsrecht
einfach
schwer
3. Juli 2026
25 Kommentare
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheE verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B, der mit Smartphones handelt (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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