+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B, der mit Smartphones handelt (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.

Einordnung des Falls

Einstiegsfall Handelsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G hat Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangt.

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Nein, das trifft nicht zu!

Die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB setzt voraus: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe, (4) Berechtigung des Veräußerers. G und B haben sich über den Eigentumsübergang geeinigt. G hat B das Smartphone übergeben. G und B waren zum Zeitpunkt der Übergabe einig, dass das Eigentum an G übergehen soll. B war jedoch nicht verfügungsbefugt.

2. G war gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB).

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Nein!

Die §§ 932 ff. BGB setzen die Gutgläubigkeit des Erwerbers voraus. Der Erwerber ist nach § 932 Abs. 2 BGB nicht gutgläubig, wenn er die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers positiv kennt oder grob fahrlässig verkannt hat.G weiß, dass B nicht Eigentümer des Smartphones ist. Er vertraut zwar darauf, dass B von E zur Verfügung ermächtigt wurde. Geschützt wird jedoch nur der gute Glaube an die Eigentümerstellung des Veräußerers. Weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so ist der Rechtsschein des Besitzes (§ 1006 BGB) zerstört.

3. Das Handelsgesetzbuch (HGB) ergänzt im kaufmännischen Verkehr die Regelungen des BGB.

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Genau, so ist das!

Sind an einem Geschäft auf mindestens einer Seite Kaufleute beteiligt, so musst Du stets auch an die handelsrechtlichen Vorschriften des HGB denken.Das HGB wird häufig als Sonderprivatrecht bezeichnet, weil Normadressaten des Handelsrechts primär Kaufleute sind. Die speziellen Regelungen dienen dazu, den Besonderheiten des Handelsverkehrs Rechnung zu tragen. So sollen sie insbesondere die Schnelligkeit und Leichtigkeit des Handelsverkehrs und zur Rechtsklarheit und Rechtssicherheit beitragen. Schließlich geht das HGB davon aus, dass Kaufleute Erfahrung im Abschließen von Geschäften haben und billigt ihnen eine gesteigerte Privatautonomie zu (zB weniger Formerfordernisse).Die Regelungen des HGB gehen dem BGB vor (lex specialis, Art. 2 Abs. 1 EGHGB).

4. Im Rahmen von § 366 HGB wird ausnahmsweise auch der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt.

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Ja, in der Tat!

Während § 932 Abs. 2 BGB nur den guten Glauben an die EIgentümerstellung des Veräußerers schützt, schützt § 366 Abs. 1 HGB auch den guten Glauben an die Verfügungbefugnis des Veräußerers, sofern ein Kaufmann im Betrieb eines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörende bewegliche Sache veräußert.Hier läge ein wirksamer Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB iVm § 366 HGB vor: B ist Kaufmann und veräußert im Betrieb seinen Handelsgeschäfts als Nichtberechtigter das Smartphone an G. G ist im Hinblick auf die Verfügungsberechtigung des B gutgläubig, § 932 Abs. 2 BGB. Das Smartphone ist E auch nicht nach § 935 BGB abhandengekommen.Der Fall illustriert, wie einfach es ist, in einen „gewöhnlichen“ Zivilrechtsfall ein wenig Handelsrecht einzubauen. Es lohnt sich also, hier nicht „auf Lücke“ zu lernen!

5. Es liegt ein Handelsgeschäft vor.

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Ja, in der Tat!

Gem. § 344 Abs. 1 HGB gilt die gesetzliche widerlegbare Vermutung, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel immer als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig angesehen werden. Will der Kaufmann die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften ausschließen, muss er diese gesetzliche Vermutungswirkung entkräften, d. h. darlegen und beweisen, dass es sich bei dem konkreten Rechtsgeschäft um ein Privatgeschäft handelt.

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simon175

simon175

20.2.2023, 11:56:04

Sind hier überhaupt alle VSS des § 366 I HGB erfüllt? Es gibt keine Anhaltspunkte für den Verkauf des Smartphones *im Betrieb seines Handelsgewerbes*, die Zeichnung (welche zum Sachverhalt dazugehört) deutet auch nicht daraufhin. Meine Frage ist: wie streng diese VSS ist und ob man bei fehlenden Angaben annehmen kann, dass die Veräußerung *im Betrieb* stattgefunden hat. Danke.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

21.2.2023, 17:56:39

Hallo simon175, danke für deine Rückfrage. In der Tat geht es hier aus dem Fall nicht unmittelbar hervor. Grundsätzlich gibt es im Kaufrecht die gesetzliche widerlegbare Vermutung gem. § 344 Abs. 1 HGB, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte im Zweifel immer als zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehörig angesehen werden. Will der Kaufmann die Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften ausschließen, muss er diese gesetzliche Vermutungswirkung entkräften, d. h. darlegen und beweisen, dass es sich bei dem konkreten Rechtsgeschäft um ein Privatgeschäft handelt. Wir haben diesen Zusatz ergänzt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

FL

Flohm

5.7.2023, 14:38:50

Wie ist der §366 I HGB zu verstehen? Ich verstehe den nicht. Wer ist denn gemeint mit „derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten“ ?

CR7

CR7

11.7.2023, 11:30:21

Man könnte § 366 I HGB so lesen: „Wenn ein Kaufmann eine bewegliche Sache verkauft oder verpfändet, die ihm nicht gehört, gelten die Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch dann, wenn der Käufer glaubt, dass der Verkäufer oder Verpfänder berechtigt ist, im Namen des Eigentümers zu handeln.“

PELE

Pele

19.3.2024, 16:32:49

Aus dem Fall geht nicht die wissentliche Gutglaeubigkeit des G's hervor! Insofern ist eine der Fragen falsch.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.3.2024, 08:50:32

Hallo Pele, ein gutgläubiger Erwerb nach §§ 929 S. 1, 932 BGB setzt voraus, dass der Erwerber davon ausgeht, dass der Veräußerer der im Besitz der Sache ist, zugleich dessen Eigentümer ist. B selbst hat G hier mitgeteilt, dass er nicht Eigentümer ist, sondern lediglich zur Veräußerung ermächtigt wurde. Damit hat er jedenfalls Gs guten Glauben an seine Eigentümerstellung zerstört. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PELE

Pele

9.4.2024, 14:57:56

Wie vorherige Einträge deutlich machen, ist der Fall und die Fragestellung nicht eindeutig. Aus der Fallbeschreibung geht eben nicht eine wissentliche Kenntnis des Erwerber hervor, das er nicht Eigentümer ist.

TI

Timurso

9.4.2024, 17:25:58

Ich finde den Fall eindeutig. Der Verkäufer teilt dem Erwerber mit, dass er vom Eigentümer zum Verkauf ermächtigt ist. Damit kommt auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass er gerade nicht selbst Eigentümer ist.


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