Einstiegsfall Handelsrecht
3. November 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E verleiht sein Smartphone an den Kaufmann B, der mit Smartphones handelt (§ 1 HGB). B veräußert das Smartphone an G. B versichert G dabei wahrheitswidrig, von E zur Veräußerung ermächtigt zu sein.
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