Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (TÜV-Plakette)

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (TÜV-Plakette)

13. Februar 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Um länger mit seinem alten Auto fahren zu können, trennt U die abgelaufene TÜV-Plakette ab und ersetzt sie durch eine selbstgebastelte. Dem Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) hält er entgegen, er dachte, eine Urkunde müsse zumindest Schriftlichkeitsqualität haben.

Diesen Fall lösen 83,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (TÜV-Plakette)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat Vorsatz bzgl. des Tatbestandsmerkmals "Urkunde" (§ 267 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt es, wenn der Täter den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Urkunde" ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Als Urkunde gilt jede menschliche verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.U wollte die Beweisrichtung der Plakette (Zeitpunkt der nächsten TÜV-Abnahme) zu seinen Gunsten ändern und handelte vorsätzlich im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Urkunde".
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sophia

Sophia

10.12.2024, 11:14:23

Hallo, handelt es sich bei einer TÜV-Plakette überhaupt um eine Urkunde? Es fehlt doch maßgeblich an dem Merkmal der

Erkennbarkeit

des Ausstellers. Ich meine, eine TÜV-Plakette lässt ihren Aussteller nur dann erkennen, wenn man diese zusammen mit der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung betrachtet, sodass sich aus der Plakette alleine der Aussteller nicht erkennen lässt und die Qualität einer Urkunde dementsprechend zu verneinen ist. Wenn überhaupt könnte eine

zusammengesetzte Urkunde

vorliegen.

GALA

galapagosgarry

22.12.2024, 22:25:39

Das sehe ich auch so. Das BayObLG hat das auch bestätigt. Es schreibt in den Leitsätzen "Das Benutzen eines Kraft

fahrzeug

s mit auf einem Kennzeichen angebrachter gefälschter Prüfplakette stellt nur dann eine Urkundenfälschung gem. §

267 StGB

dar, wenn auch die zum Kraft

fahrzeug

gehörende Zulassungsbescheingung Teil I entsprechend gefälscht ist." BayObLG, Beschluss v. 20.01.2020 - 207 StRR 2737/19 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-257?hl=true


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