Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (TÜV-Plakette)


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Um länger mit seinem alten Auto fahren zu können, trennt U die abgelaufene TÜV-Plakette ab und ersetzt sie durch eine selbstgebastelte. Dem Vorwurf der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) hält er entgegen, er dachte, eine Urkunde müsse zumindest Schriftlichkeitsqualität haben.

Einordnung des Falls

Strafrecht AT | Vorsatz | Parallelwertung in der Laiensphäre (TÜV-Plakette)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. U hat Vorsatz bzgl. des Tatbestandsmerkmals "Urkunde" (§ 267 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt es, wenn der Täter den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Urkunde" ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Als Urkunde gilt jede menschliche verkörperte Gedankenerklärung, die ihren Aussteller erkennen lässt und zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.U wollte die Beweisrichtung der Plakette (Zeitpunkt der nächsten TÜV-Abnahme) zu seinen Gunsten ändern und handelte vorsätzlich im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Urkunde".

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