Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Zum Spaß lässt Student A am Porsche des Professors P die Luft aus den Reifen. Er tut dies in dem Glauben, dass Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ein „Kaputtmachen im Sinne des Reifenaufstechens“ voraussetzt und Späße wie seinen nicht erfasst.
Einordnung des Falls
Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).
Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.
Genau, so ist das!
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Juranus
4.12.2020, 19:02:52
Man könnte bei diesem Fall auch ergänzen, dass bei abgelassener Luft aus einem Reifen in einigen Fällen die Sachbeschädigung wegen Fehlens der Erheblichkeit abgelehnt wird, z.B wenn es möglich ist, unkompliziert wieder Luft nachzufüllen, z.B wenn eine Tankstelle in der Nähe ist.
Eigentum verpflichtet 🏔️
6.12.2020, 12:41:47
Hallo Juranus, danke für den Hinweis, wir haben in die ANtwort aufgenommen, dass das Luftrauslassen nur "in aller Regel" eine Sachbeschädigung darstellt, um die von die genannte (sehr seltene Konstellation) auch berücksichtigen zu können.
QuiGonTim
28.4.2024, 17:23:04
Dies ist allerdings ein Problem für den objektiven Tatbestand. Vielleicht ließe sich die Lektion für einige verständlicher Gestalten, dass gerade für die Frage, ob ein deskriptives oder normatives Tatbestandsmerkmal vorliegt, ein Blick in die zuvor durchgeführte Prüfung des objektiven Tatbestandes hilfreich ist. In aller Regel lässt sich die Unterscheidung anhand der eigenen/juristischen Definition der Tatbestandsmerkmale recht einfach durchführen.