Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Zum Spaß lässt Student A am Porsche des Professors P die Luft aus den Reifen. Er tut dies in dem Glauben, dass Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ein „Kaputtmachen im Sinne des Reifenaufstechens“ voraussetzt und Späße wie seinen nicht erfasst.

Einordnung des Falls

Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

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Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Für eine Kenntnis der Tatumstände muss der Täter nicht korrekt unter ein Tatbestandsmerkmal subsumieren. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt es, wenn der Täter den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Sachbeschädigung" (§ 303 Abs. 1 StGB) ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter hat die Sache beschädigt, wenn er die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt hat.A wusste, dass er durch das Herauslassen der Luft die Brauchbarkeit des PKW (in aller Regel) aufhebt. Er kannte die rechtlich-soziale Bedeutung seines Verhaltens.

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JURA

Juranus

4.12.2020, 19:02:52

Man könnte bei diesem Fall auch ergänzen, dass bei abgelassener Luft aus einem Reifen in einigen Fällen die Sachbeschädigung wegen Fehlens der Erheblichkeit abgelehnt wird, z.B wenn es möglich ist, unkompliziert wieder Luft nachzufüllen, z.B wenn eine Tankstelle in der Nähe ist.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

6.12.2020, 12:41:47

Hallo Juranus, danke für den Hinweis, wir haben in die ANtwort aufgenommen, dass das Luftrauslassen nur "in aller Regel" eine Sachbeschädigung darstellt, um die von die genannte (sehr seltene Konstellation) auch berücksichtigen zu können.

QUIG

QuiGonTim

28.4.2024, 17:23:04

Dies ist allerdings ein Problem für den objektiven Tatbestand. Vielleicht ließe sich die Lektion für einige verständlicher Gestalten, dass gerade für die Frage, ob ein deskriptives oder normatives Tatbestandsmerkmal vorliegt, ein Blick in die zuvor durchgeführte Prüfung des objektiven Tatbestandes hilfreich ist. In aller Regel lässt sich die Unterscheidung anhand der eigenen/juristischen Definition der Tatbestandsmerkmale recht einfach durchführen.


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