Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)

Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)

20. Mai 2025

5 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zum Spaß lässt Student A am Porsche des Professors P die Luft aus den Reifen. Er tut dies in dem Glauben, dass Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) ein „Kaputtmachen im Sinne des Reifenaufstechens“ voraussetzt und Späße wie seinen nicht erfasst.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Scherz eines Studenten (Parallelwertung in der Laiensphäre)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hatte Vorsatz bzgl. einer Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Für eine Kenntnis der Tatumstände muss der Täter nicht korrekt unter ein Tatbestandsmerkmal subsumieren. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen genügt es, wenn der Täter den vom Gesetzgeber unter Strafe gestellten Sachverhalt in seiner sozialen Sinnbedeutung erkennt (Parallelwertung in der Laiensphäre). "Sachbeschädigung" (§ 303 Abs. 1 StGB) ist ein normatives Tatbestandsmerkmal. Der Täter hat die Sache beschädigt, wenn er die Sachsubstanz nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder ihre Gebrauchsfähigkeit nicht nur unerheblich eingeschränkt hat.A wusste, dass er durch das Herauslassen der Luft die Brauchbarkeit des PKW (in aller Regel) aufhebt. Er kannte die rechtlich-soziale Bedeutung seines Verhaltens.
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