Versuch bei actio libera in causa

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O aus Rache töten. Nüchtern ist er dazu jedoch nicht in der Lage, sodass er sich vorab bis zur Schuldunfähigkeit betrinkt. Nachdem er sich betrunken hat, geht er los, wobei er auf dem Weg von der Polizei in Schutzgewahrsam genommen wird.

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Einordnung des Falls

Versuch bei actio libera in causa

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen O zu töten.

3. T hat dadurch, dass er sich betrunken hat, nach der herrschenden Meinung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Bei der actio libera in causa führt der Täter im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung seine eigene Schuldunfähigkeit herbei, sodass er zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung nicht mehr schuldhaft handeln kann. Die herrschende Meinung löst diese Konstruktion über die Vorverlagerung der Tathandlung zum Zeitpunkt der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit. Für den Versuchsbeginn lässt sich eine herrschende Meinung gleichwohl nicht feststellen. Nimmt man die Handlung für die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit jedoch als Tathandlung ernst, dann ist im Einzelfall zu entscheiden, wann der Täter unmittelbar dazu angesetzt hat. Dies kann bei mehreren Bieren je nach Vorstellung des Täters das erste Bier, aber auch erst ein späteres Bier sein. T hat sich jedoch bereits bis zur Schuldunfähigkeit betrunken, sodass ein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Insbesondere dieses Ergebnis wird von den Mindermeinungen kritisiert, da die Versuchsstrafbarkeit dadurch zu weit vorverlegt werde. Ein großer Teil der Literatur lehnt zumindest die weite Vorverlegung der Versuchsstrafbarkeit ab. Daher ist die Benennung einer herrschenden Meinung hier nur schwer möglich.
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