Versuch bei actio libera in causa

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T möchte O aus Rache töten. Nüchtern ist er dazu jedoch nicht in der Lage, sodass er sich vorab bis zur Schuldunfähigkeit betrinkt. Nachdem er sich betrunken hat, geht er los, wobei er auf dem Weg von der Polizei in Schutzgewahrsam genommen wird.

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Einordnung des Falls

Versuch bei actio libera in causa

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch eines Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) ist strafbar.

Genau, so ist das!

Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Totschlag ist ein Verbrechen, da die angedrohte Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre beträgt (§§ 212 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB).
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2. T hat „Tatentschluss“ bezüglich eines Totschlags.

Ja, in der Tat!

Tatentschluss ist der subjektive Tatbestand des Versuchs. Er umfasst den auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gerichteten Vorsatz sowie sonstige subjektive Tatbestandsmerkmale. Der Täter hat Tatentschluss, wenn er endgültig entschlossen ist, den Deliktstatbestand zu verwirklichen. Dabei wird zur bloßen Tatgeneigtheit abgegrenzt. T ist fest entschlossen O zu töten.

3. T hat dadurch, dass er sich betrunken hat, nach der herrschenden Meinung „unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt“.

Ja!

Bei der actio libera in causa führt der Täter im Vorfeld der eigentlichen Tathandlung seine eigene Schuldunfähigkeit herbei, sodass er zum Zeitpunkt der letzten Tathandlung nicht mehr schuldhaft handeln kann. Die herrschende Meinung löst diese Konstruktion über die Vorverlagerung der Tathandlung zum Zeitpunkt der Herbeiführung der Schuldunfähigkeit. Für den Versuchsbeginn lässt sich eine herrschende Meinung gleichwohl nicht feststellen. Nimmt man die Handlung für die Herbeiführung der Schuldunfähigkeit jedoch als Tathandlung ernst, dann ist im Einzelfall zu entscheiden, wann der Täter unmittelbar dazu angesetzt hat. Dies kann bei mehreren Bieren je nach Vorstellung des Täters das erste Bier, aber auch erst ein späteres Bier sein. T hat sich jedoch bereits bis zur Schuldunfähigkeit betrunken, sodass ein unmittelbares Ansetzen vorliegt. Insbesondere dieses Ergebnis wird von den Mindermeinungen kritisiert, da die Versuchsstrafbarkeit dadurch zu weit vorverlegt werde. Ein großer Teil der Literatur lehnt zumindest die weite Vorverlegung der Versuchsstrafbarkeit ab. Daher ist die Benennung einer herrschenden Meinung hier nur schwer möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IUS

iustus

2.8.2021, 13:06:19

Soweit ich weiß ist die eher hM die Theorie der mittelbaren Täterschaft, aus den genannten Gründen in der Beschreibung.

Jana-Kristin

Jana-Kristin

17.8.2021, 09:09:15

Ich habe noch nie gelesen, dass jemand die Werkzeugtheorie als hM deklariert hat. Ich finde dagegen spricht mE insbesondere das eine Ich-Spaltung dem deutschen Strafrecht fremd ist und das der

Wortlaut

des 25 I Var. 2 StBG die Tatbegehung durch "einen anderen" fordert.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

9.12.2021, 10:04:01

Hallo ihr beiden, da insbesondere die Rechtsprechung nach wie vor der Vorverlegungslehre anhängt, ist es in der Tat nicht möglich, die Anlehnung an die mittelbare Täterschaft als herrschende Meinung zu bezeichnen (vgl. hierzu: Streng, in: MüKo-StGB, 4.A. 2020, § 20 RdNr. 115 ff.). Aber in der Tat bleiben die Fälle der actio libera in causa nach wie vor sehr umstritten. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

lennart20

lennart20

26.4.2023, 15:25:53

Wie würde hier die andere Ansicht aussehen und was würde für sie sprechen?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 13:10:04

Hallo lennart20, danke für deine Frage. Es gibt direkt mehrere andere Ansichten. Zunächst das Ausnahmemodell, das darauf abstellt dass Schuldfähigkeit und Tathandlung nicht zusammenfallen müssen. Demnach reicht es aus wenn die Schuldfähigkeit im Zeitpunkt des Herbeiführens des schuldunfähigen Zustands, in dem die Tathandlung begangen wurde gegeben ist. Dafür spricht nicht viel - insbesondere verstößt diese Ansicht gegen das Koinzidenzprinzip. Nehmen dem Ausnahmemodell gibt es auch das Ausdehnungsmodell. Dieses fasst den Begriff der Tat i.S.d. § 20 StGB weit, der erste Anknüpfungspunkt der Tat ist das schuldhafte Vorverhalten. Auch das widerspricht dem Verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzip und dem in § 8 StGB niedergelegten

Simultaneitätsprinzip

. Des weiteren gibt es noch das Tatbestandsmodell und das Modell der mittelbaren Täterschaft. Letzteres verstößt gegen den

Wortlaut

des § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB, der von "anderen" spricht. Für eine genauere Auseinandersetzung mit der Thematik verweise ich dich auf das Kapitel zur Alic. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

Vincent

Vincent

7.7.2023, 10:16:26

Das ist doch logisch nicht erklärbar. In anderen Fällen des Versuchs gehen wir davon aus, dass viel später angesetzt wird und keine Schritte mehr nötig sind um die TBM zu verwirklichen. Hier ist der Täter möglicherweise noch kilometerweit vom Opfer entfernt und wir nehmen eine

unmittelbares ansetzen

an?

NI

Nils

10.8.2023, 14:28:07

Der Täter muss aber während des Ansetzens schuldfähig sein, was er dann nicht mehr wäre.


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