+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K zahlreiche Mängel fest. Zu deren Beseitigung braucht man objektiv sechs Wochen. Genervt ruft K am 16.3. V an und fordert „schnelle Behebung“. V sichert zu, die Küche werde bis zum 23.3. „fix und fertig“ gestellt. Als V am 30.3. noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Angemessenheit der Frist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben.

Genau, so ist das!

Der Anspruch setzt voraus, dass (1) ein Schuldverhältnis(=Kaufvertrag) besteht, (2) der Schuldner - trotz Möglichkeit - nicht ordnungsgemäß leistet (=Mangel) und (3) eine vom Gläubiger gesetzte, angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist. Ferner muss (4) der Schuldner seine Pflichtverletzung zu vertreten haben und schließlich (5) dem Gläubiger hierdurch ein Schaden entstanden sein.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und V hat ihre Leistung nicht wie geschuldet erbracht.

Ja, in der Tat!

Zur Begründung eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses ist grundsätzlich ein Vertrag zwischen den Beteiligten notwendig (§ 311 Abs. 1 BGB). Nicht wie geschuldet ist die Leistung erbracht, wenn ihr Inhalt oder die Art ihrer Erbringung in irgendeiner Weise von dem abweicht, was Gesetz oder Parteivereinbarung festgelegt haben. K und V haben einen Kaufvertrag über die Küche geschlossen (§ 433 BGB). Ausweislich des Sachverhaltes hat die Küche zahlreiche Mängel, weswegen V die vereinbarte Leistung (mangelfreie Küche) nicht wie geschuldet erbracht hat (vgl. § 434 BGB).

3. Da K lediglich „schnelle“ Leistung forderte, fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung.

Nein!

Für eine Fristsetzung (§§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB) zur Nacherfüllung genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach „sofortiger“, „unverzüglicher“ oder „umgehender“ Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht. Durch die Aufforderung zur „schnellen“ Leistung wurde ausreichend deutlich, dass V in einer kurz bemessenen Frist die Reparatur oder Nachlieferung der Küche vornehmen soll. Damit liegt eine wirksame Fristsetzung vor.

4. V hätte objektiv für die Nacherfüllung sechs Wochen Zeit gebraucht. Da K bereits nach zwei Wochen U mit der Reparatur beauftragt hat, fehlt es am Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Fristsetzung ist angemessen, wenn sie so lang ist, dass der Schuldner die Leistung tatsächlich auch erbringen kann. BGH: Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist zur Nachbesserung ist in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien maßgeblich. Dabei darf der Gläubiger eine vom Schuldner selbst vorgeschlagene Frist als angemessen ansehen, auch wenn sie objektiv zu kurz ist.V hatte selbst angegeben, bereits nach einer Woche die Nacherfüllung leisten zu können. Bereits mit Ablauf des 23.3. ist damit eine angemessene Nachfrist abgelaufen. Insoweit ist unerheblich, dass hier objektiv sechs Wochen angemessen gewesen wären.Auch hier liegen die übrigen Voraussetzungen vor, sodass im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB besteht.)
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024