Angemessenheit der Frist
16. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K zahlreiche Mängel fest. Zu deren Beseitigung braucht man objektiv sechs Wochen. Genervt ruft K am 16.3. V an und fordert „schnelle Behebung“. V sichert zu, die Küche werde bis zum 23.3. „fix und fertig“ gestellt. Als V am 30.3. noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
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