Angemessenheit der Frist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K zahlreiche Mängel fest. Zu deren Beseitigung braucht man objektiv sechs Wochen. Genervt ruft K am 16.3. V an und fordert „schnelle Behebung“. V sichert zu, die Küche werde bis zum 23.3. „fix und fertig“ gestellt. Als V am 30.3. noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
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Einordnung des Falls
Angemessenheit der Frist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und V hat ihre Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Ja, in der Tat!
3. Da K lediglich „schnelle“ Leistung forderte, fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung.
Nein!
4. V hätte objektiv für die Nacherfüllung sechs Wochen Zeit gebraucht. Da K bereits nach zwei Wochen U mit der Reparatur beauftragt hat, fehlt es am Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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