Angemessenheit der Frist
3. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K zahlreiche Mängel fest. Zu deren Beseitigung braucht man objektiv sechs Wochen. Genervt ruft K am 16.3. V an und fordert „schnelle Behebung“. V sichert zu, die Küche werde bis zum 23.3. „fix und fertig“ gestellt. Als V am 30.3. noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
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Einordnung des Falls
Angemessenheit der Frist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und V hat ihre Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Ja, in der Tat!
3. Da K lediglich „schnelle“ Leistung forderte, fehlt es an einer wirksamen Fristsetzung.
Nein!
4. V hätte objektiv für die Nacherfüllung sechs Wochen Zeit gebraucht. Da K bereits nach zwei Wochen U mit der Reparatur beauftragt hat, fehlt es am Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist.
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
14.2.2024, 21:44:35
Liebes Jurafuchsteam, ihr prüft hier wie auch im vorherigen Fall als
Pflichtverletzungdie nicht wie geschuldete Erbringen der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 S. 1 BGB. Wenn es sich der
Schadenersatzanspruch jedoch über das Kaufrecht ergibt, müssten dann die
Pflichtverletzungnicht dem Mangelnegriff der §§ 434 ff. BGB entsprechen und diese kaufrechtlichen Normen entsprechend zitiert werden?

0815jurafuchs
4.4.2024, 13:37:41
Hallo quigontim, in der ersten Frage ist 437 Nr. 3 BGB in der Paragraphenkette der AGL für den SEA mitzitiert
benjaminmeister
14.12.2024, 20:59:19
Beim Verbrauchsgüterkauf entschärft sich das Problem mit der
Fristsetzungübrigens wegen §
475dAbs. 1 Nr. 1 BGB, weil der Ablauf einer angemessenen Frist (die nicht "gesetzt" werden muss) nach Mangelunterrichtung reicht. Wer beim Verkauf einer Küche - wie ich - automatisch für den V erstmal an ein Küchen-/Möbelhaus (=Unternehmer) denkt, kann sich damit auch weiterhelfen ;)
benjaminmeister
14.12.2024, 21:01:46
Zusatzinfo: Beim zitierten BGH-Fall war es sogar tatsächlich ein Küchenstudio ;) (nur gab es damals
§ 475d BGBin der Form noch nicht)