Angemessenheit der Frist II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K viele Mängel fest. Zur Behebung braucht man objektiv sechs Wochen. K bittet am 16.2. per E-Mail, die Mängel bis zum 27.3. (sechs Wochen) zu beseitigen. Da bis zum 16.3. nichts passiert ist, ruft sie V an und fordert nun Reparatur bis zum 23.03. Da V am 31.3. immer noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
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Einordnung des Falls
Angemessenheit der Frist II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein Schuldverhältnis und V hat ihre Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Ja!
3. Die bloße Bitte des K stellt eine hinreichende Leistungsaufforderung und damit eine wirksame Fristsetzung dar.
Genau, so ist das!
4. Die in der E-Mail gesetzte Frist von sechs Wochen ist angemessen.
Ja, in der Tat!
5. Da K durch den Anruf vom 16.3. die Frist auf den 23.3. verkürzt hat, fehlt es nunmehr an einer angemessenen Frist.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
4.8.2023, 19:21:51
Zweierlei: Entweder ich stehe auf dem Schlauch oder dem Schema fehlt der Prüfungspunkt "bei
Gefahrübergang". Dieser müsste doch eigentlich vorliegen, damit die kaufrechtliche Mängelgewährleistung überhaupt einschlägig ist, oder? Weiterhin die Frage zu der Frist: Ist es
tatsächlich ausreichend, dass diese innerhalb von sechs Wochen von der ursprünglichen Mail an eingehalten wird oder müsste die erneute
Fristsetzungnicht noch einmal sechs Wochen in die Zukunft gerichtet sein, sodass die zu knappe Bemessung dann in sechs Wochen ab der
Fristsetzungumgedeutet wird?
Leo Lee
10.8.2023, 17:20:36
Hallo silasowicz, hier prüfen wir nicht den Punkt "
Gefahrübergang", weil hier die Sache noch nicht übergegangen ist (es wird überhaupt nicht geliefert), § 446 1 BGB. Wir sind folglich nicht bei der Mängelgewährleistung, sondern beim allgemeinen Teil; denn es wurde nicht "schlecht", sondern überhaupt nicht geliefert. Hinsichtlich der Frist: Wenn die Frist einmal gesetzt wird, gilt sie; d.h., der Schuldner muss diese Sechswochenfrist einhalten. Die Antwort auf deine Frage lautet mithin, dass die sechs Wochen auch mit der Korrektur gelten, womit es
unerheblichsein dürfte, ob wir die verkürzte Frist verlängern oder in die ursp. Sechs-Wochen-Frist umdeuten :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Flohm
5.12.2023, 11:45:16
Wieso ist die Sache noch nicht übergegangen wenn die Küche doch schon eingebaut wurde ?
ahimes
6.1.2024, 22:16:14
Exakt. Die Küche ist eingebaut und wir nehmen als AGL §§ 437 Nr. 3, 280 I, 280 III, 281 I BGB. Das stand so selbst hier in der Aufgabe.
Diaa
6.8.2023, 17:49:01
Wieso wird hier der Hinweis vermerkt, dass bei für eine Mahnung iSd § 286 eine höffliche Bitte ausreichend wäre? In dem anderen Kapitel als dem des Verzuges wurde es abgelehnt und gemeint, dass die Mahnung ausdrückliches Erfüllungsverlangen hervorheben sollte?! Oder verstehe ich das falsch?
Leo Lee
10.8.2023, 16:51:32
Hallo Diaa, ich vermute, dass du den Fall meinst, wo H erklärt, dass sie der Ankunft des Rads "gerne entgegensehe". Hier ist in der
Tatnicht ausreichend, denn "gerne entgegensehen" lässt sich nicht entnehmen, dass die H unmissverständlich dazu auffordert, die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine "Bitte", die Mängel zu beseitigen, ist hingegen eine unmissverständliche Aufforderung :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
14.2.2024, 21:55:26
Liebes Jurafuchs-Team, ihr habt in diesem Fall ja bereits in einem Klausurhinweis die Verbindung zu
§ 286 BGBgezogen. § 281 BGB umfasst ja nicht nur die Schlecht-, sondern ebenso die Nichtleistung. Wie unterscheide ich im Falle einer Nichtleistung, die regelmäßig zugleich eine Leistungsverzögerung sein dürft, ob sich der Schadenersatz nach § 281 oder nach § 286 richtet?
Quarklo
22.7.2024, 16:42:09
Bei § 281 handelt es sich um Schadensersatz s
tatt der Leistung (SE sdL), bei § 286 um
Schadensersatz neben der Leistung(SE ndL). Folglich unterscheidest du danach, ob weiterhin ein Interesse an der Leistung besteht. Besteht dieses nicht, handelt es sich um SE sdL. Beispiel: K kauft einen anderen Kühlschrank SE ndL nach § 286 wären zB die Kosten für ein angemietetes Kühlfach, das der K in der Zeit zwischen Mahnung und Lieferung nutzt. In diesem Fall möchte er weiterhin den geschuldeten Kühlschrank erhalten