Angemessenheit der Frist II
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K viele Mängel fest. Zur Behebung braucht man objektiv sechs Wochen. K bittet am 16.2. per E-Mail, die Mängel bis zum 27.3. (sechs Wochen) zu beseitigen. Da bis zum 16.3. nichts passiert ist, ruft sie V an und fordert nun Reparatur bis zum 23.03. Da V am 31.3. immer noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
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Einordnung des Falls
Angemessenheit der Frist II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein Schuldverhältnis und V hat ihre Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Ja!
3. Die bloße Bitte des K stellt eine hinreichende Leistungsaufforderung und damit eine wirksame Fristsetzung dar.
Genau, so ist das!
4. Die in der E-Mail gesetzte Frist von sechs Wochen ist angemessen.
Ja, in der Tat!
5. Da K durch den Anruf vom 16.3. die Frist auf den 23.3. verkürzt hat, fehlt es nunmehr an einer angemessenen Frist.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
silasowicz
4.8.2023, 19:21:51
Zweierlei: Entweder ich stehe auf dem Schlauch oder dem Schema fehlt der Prüfungspunkt "bei Gefahrübergang". Dieser müsste doch eigentlich vorliegen, damit die kaufrechtliche Mängelgewährleistung überhaupt einschlägig ist, oder? Weiterhin die Frage zu der Frist: Ist es tatsächlich ausreichend, dass diese innerhalb von sechs Wochen von der ursprünglichen Mail an eingehalten wird oder müsste die erneute
Fristsetzungnicht noch einmal sechs Wochen in die Zukunft gerichtet sein, sodass die zu knappe Bemessung dann in sechs Wochen ab der
Fristsetzungumgedeutet wird?
Leo Lee
10.8.2023, 17:20:36
Hallo silasowicz, hier prüfen wir nicht den Punkt "Gefahrübergang", weil hier die Sache noch nicht übergegangen ist (es wird überhaupt nicht geliefert), § 446 1 BGB. Wir sind folglich nicht bei der Mängelgewährleistung, sondern beim allgemeinen Teil; denn es wurde nicht "schlecht", sondern überhaupt nicht geliefert. Hinsichtlich der Frist: Wenn die Frist einmal gesetzt wird, gilt sie; d.h., der Schuldner muss diese Sechswochenfrist einhalten. Die Antwort auf deine Frage lautet mithin, dass die sechs Wochen auch mit der Korrektur gelten, womit es unerheblich sein dürfte, ob wir die verkürzte Frist verlängern oder in die ursp. Sechs-Wochen-Frist umdeuten :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
Flohm
5.12.2023, 11:45:16
Wieso ist die Sache noch nicht übergegangen wenn die Küche doch schon eingebaut wurde ?

ahimes
6.1.2024, 22:16:14
Exakt. Die Küche ist eingebaut und wir nehmen als AGL §§ 437 Nr. 3, 280 I, 280 III, 281 I BGB. Das stand so selbst hier in der Aufgabe.
cornelius.spans
9.1.2025, 20:52:44
Hi, wie du richtig annimmst, erfordert die hier geprüfte Anspruchsgrundlage entsprechend §
434 BGB, dass die Gefahr übergegangen ist. Da der Sachverhalt bereits im zweiten Satz sagt, dass die Mängel nach dem Einbau durch den Verkäufer aufgefallen sind, gehe ich davon aus, dass die Frage des Gefahrübergangs deshalb nicht bearbeitet wird, da dieser eindeutig erfolgt ist. Dein Gedanke zur Frist kann ich nach erneutem lesen der angegebenen Subsumtion gut nachvollziehen. Darin heißt es: "Zwar war die Verkürzung der Frist auf den 23.3. objektiv unangemessen. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit der
Fristsetzungvom 16.2. Vielmehr wird die neue un
angemessene Fristdurch eine angemessene ersetzt. Da objektiv sechs Wochen für die Nacherfüllung angemessen sind, bleibt für den Ablauf der Frist der ursprünglich angesetzte 27.3. maßgeblich, der erfolglos abgelaufen ist." Man könnte also denken, die neue un
angemessene Fristsetzungwird durch eine angemessene 6wöchige Frist ersetzt. Die Frist würde also neu beginnen und wäre dann am 27.03. noch nicht abgelaufen. Die Subsumtion widerspricht sich also. Nach Sinn und Zweck der
Fristsetzungdes § 281 I 1 BGB soll aber nur einmal - beginnend mit einer
Fristsetzung, also einer Leistungsaufforderung - ein Zeitraum ablaufen, in dem der Schuldner auch tatsächlich die Möglichkeit hat, noch zu Leisten bzw. die Nacherfüllung durchzuführen. Ist also nur eine un
angemessene Fristgesetzt worden, wird diese durch Auslegung als Start einer angemessenen Frist angesehen. Denn der Schuldner ist ja zur Leistung aufgefordert und kann also Leisten; unabhängig, ob die gesetzte Frist angemessen ist oder nicht. Liegen jedoch wie hier mehrere
Fristsetzungen vor, dann soll nicht mit der zweiten Fristsetztung erneut eine
angemessene Fristbeginnen. Der Schuldner soll ja nicht mehr Zeit zur Leistung/Nacherfüllung erhalten, als erforderlich. Viel mehr bleibt es einfach bei der ursprünglich gesetzten angemessenen Frist. Die Auslegung der zweiten, unangemessenen Frist führt also dazu, dass es doch bei der ursprünglich gesetzten angemessenen Frist bleiben soll. Deshalb wird in der Aufgabe auch richtigerweise als Fristende der 27.03. genannt. Hoffe das war ausreichend strukturiert und damit verständlich. MfG
Diaa
6.8.2023, 17:49:01
Wieso wird hier der Hinweis vermerkt, dass bei für eine Mahnung iSd § 286 eine höffliche Bitte ausreichend wäre? In dem anderen Kapitel als dem des Verzuges wurde es abgelehnt und gemeint, dass die Mahnung ausdrückliches Erfüllungsverlangen hervorheben sollte?! Oder verstehe ich das falsch?
Leo Lee
10.8.2023, 16:51:32
Hallo Diaa, ich vermute, dass du den Fall meinst, wo H erklärt, dass sie der Ankunft des Rads "gerne entgegensehe". Hier ist in der Tat nicht ausreichend, denn "gerne entgegensehen" lässt sich nicht entnehmen, dass die H unmissverständlich dazu auffordert, die geschuldete Leistung zu erbringen. Eine "Bitte", die Mängel zu beseitigen, ist hingegen eine unmissverständliche Aufforderung :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
QuiGonTim
14.2.2024, 21:55:26
Liebes Jurafuchs-Team, ihr habt in diesem Fall ja bereits in einem Klausurhinweis die Verbindung zu § 286 BGB gezogen. § 281 BGB umfasst ja nicht nur die Schlecht-, sondern ebenso die Nichtleistung. Wie unterscheide ich im Falle einer Nichtleistung, die regelmäßig zugleich eine Leistungsverzögerung sein dürft, ob sich der
Schadenersatz nach § 281 oder nach § 286 richtet?
Quarklo
22.7.2024, 16:42:09
Bei § 281 handelt es sich um
Schadensersatz statt der Leistung(SE sdL), bei § 286 um
Schadensersatz neben der Leistung(SE ndL). Folglich unterscheidest du danach, ob weiterhin ein Interesse an der Leistung besteht. Besteht dieses nicht, handelt es sich um SE sdL. Beispiel: K kauft einen anderen Kühlschrank SE ndL nach § 286 wären zB die Kosten für ein angemietetes Kühlfach, das der K in der Zeit zwischen Mahnung und Lieferung nutzt. In diesem Fall möchte er weiterhin den geschuldeten Kühlschrank erhalten

G0d0fMischief
13.12.2024, 14:23:09
Ich denke es wäre sinnvoll in einem Infotext noch hinzuzufügen, dass im Falle eines
Verbrauchervertrages gem. §
475dI Nr. 1 BGB eine
Fristsetzungnicht erforderlich ist, sondern es ausreichend ist, wenn nach Mängelrüge der Verkäufer trotz Ablaufs einer angemessenen Frist die Nacherfüllung nicht vorgenommen hat. Zwar handelt es sich hier nicht ausdrücklich um einen
Verbrauchervertrag, aber
schadentut es nicht, wenn man die Norm auf dem Schirm hat.