Angemessenheit der Frist II
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V eine Küche. Nach dem Einbau stellt K viele Mängel fest. Zur Behebung braucht man objektiv sechs Wochen. K bittet am 16.2. per E-Mail, die Mängel bis zum 27.3. (sechs Wochen) zu beseitigen. Da bis zum 16.3. nichts passiert ist, ruft sie V an und fordert nun Reparatur bis zum 23.03. Da V am 31.3. immer noch nicht angefangen hat, lässt K die Küche von U reparieren.
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Einordnung des Falls
Angemessenheit der Frist II
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Schadensersatzanspruch könnte sich vorliegend aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB ergeben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Zwischen K und V besteht ein Schuldverhältnis und V hat ihre Leistung nicht wie geschuldet erbracht.
Ja!
3. Die bloße Bitte des K stellt eine hinreichende Leistungsaufforderung und damit eine wirksame Fristsetzung dar.
Genau, so ist das!
4. Die in der E-Mail gesetzte Frist von sechs Wochen ist angemessen.
Ja, in der Tat!
5. Da K durch den Anruf vom 16.3. die Frist auf den 23.3. verkürzt hat, fehlt es nunmehr an einer angemessenen Frist.
Nein!
Fundstellen
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