Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Fahrlässigkeit

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-) – Übernahmeverschulden

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-) – Übernahmeverschulden

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Chirurgin A führt eine komplizierte Operation am Kopf der Patientin P durch, obwohl sie mangels Fortbildung in diesem Bereich nur unterdurchschnittlich kompetent und nach veralteten Methoden vorgehen kann. Aufgrund dessen macht sie im Laufe der Operation einen Fehler, sodass die P stirbt.

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Einordnung des Falls

Subjektive Fahrlässigkeit: Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung (-) – Übernahmeverschulden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die schuldhafte Begehung eines Fahrlässigkeitsdelikts setzt voraus, dass der Täter auch subjektiv fahrlässig gehandelt hat.

Genau, so ist das!

Neben den allgemeinen Entschuldigungsgründen prüft die Rspr. und hL im Rahmen der Schuld die subjektive Fahrlässigkeit. Danach muss dem Täter auch eine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung und eine subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts vorzuwerfen sein. Dabei sind individuell geringere Fähigkeiten oder Kenntnisse bzw. die individuell verringerte Möglichkeit der Erfolgsvoraussicht zu berücksichtigen, sodass beispielsweise intellektuelle oder körperliche Mängel, mangelndes Erfahrungswissen oder Reaktionsvermögen, Affekt- oder Erregungszustände den Täter entlasten können.
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2. A handelte in Bezug auf den Behandlungsfehler subjektiv sorgfaltspflichtwidrig (§ 222 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Die subjektive Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass der Täter nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der Lage war, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Reichen etwa seine intellektuellen oder körperlichen Fähigkeiten, seine Kenntnisse und Erfahrungen dazu nicht aus, kann ihm der objektive Sorgfaltsverstoß nicht persönlich vorgeworfen werden. Mangels Besuch einer Fortbildung hatte A nicht die fachliche Kompetenz, die Operation ohne Fehler sowie nach aktuellen wissenschaftlichen Methoden durchzuführen.

3. Der A ist jedoch vorzuwerfen, dass sie überhaupt die Operation übernommen und P nicht an kompetente, fortgebildete Kollegen verwiesen hat.

Ja!

Unter dem Aspekt des Übernahmeverschuldens kommt eine Vorverlagerung des anzuknüpfenden Verhaltens in Betracht, wenn etwa ein Arzt eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder zumindest erkennen kann, dass ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen. Für A war es jedenfalls erkennbar, dass sie mit der Operation der P überfordert war. Ihre Unfähigkeit schützt sie an dieser Stelle nicht, weil auf den Behandlungsbeginn abgestellt wird. Indes konnte sie die Gefährlichkeit der Übernahme selber auch erkennen. Für die Falllösung gilt es also zu beachten, dass genau zwischen der der Ausführung der Tätigkeit und der Übernahme derselben als relevante Tathandlungen differenziert wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

3.3.2022, 19:56:36

Tolle Aufgabe 👍 Sie würde noch besser werden, wenn der Fall genutzt würde, um die objektive Fahrlässigkeit zu wiederholen. Gerade in diesem Fall wird der Unterschied zwischen objektiver und subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung besonders deutlich.


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