Befragung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kind K kommt nicht vom Spielplatz zurück. Die Eltern E rufen sofort die Polizei. Polizist P fragt Nachbarin N, ob und wann sie K gesehen hat.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Befragung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Befragung ( § 9 Abs. 2 PolG NRW) dient der Informationsgewinnung durch die mündliche Äußerung einer Person. Stellt die Frage des P an N eine Befragung dar?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 9 Abs. 2 PolG NRW ermächtigt die Polizei zur anlasslosen Befragung?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Befragung dient nur dann der Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr erfolgt.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Polizei muss eine Prognoseentscheidung treffen, ob die Befragte Person sachdienliche Angaben machen kann.
Ja!
5. N ist zur Beantwortung der Frage von P verpflichtet.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
12.1.2024, 14:54:05
hallo liebes JF-Team, mag sein, dass es ein wenig kleinlich wirkt oder ich etwas falsch verstanden habe, aber in der frage (ungefähr): die Befragung ist rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr erfolgt. = „stimmt nicht“ zu klicken mit der anschließenden Begründung, dass die Befragung „auch“ bei abstrakter Gefahr möglich ist, ist ein wenig irreführend. Die Frage ist ja an sich richtig = stimmt. da müsste mMn noch ein „nur“ hin. Also: die Befragung ist „nur“ rechtmäßig, wenn sie zur Abwehr einer konkreten Gefahr ausgeübt wird. = stimmt nicht. Was haltet ihr davon? LG Benny :)
Leo Lee
14.1.2024, 10:51:17
Hallo Benny0707, vielen Dank für dien Feedback! In der Tat könnte man die Fragestellung aus den von dir genannten Gründen missverstehen, weshalb wir es entsprechend deinem Vorschlag korrigiert haben. Vielen Dank für den sehr konstruktiven Hinweis was i.Ü. überhaupt nicht kleinlich, sondern äußerst produktiv ist! Wir würden uns freuen, wenn du auch künftig uns solche Widersprüchlichkeiten mitteilen könntest, sobald Sie dir ins Auge springen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
ehemalige:r Nutzer:in
15.1.2024, 09:38:02
@[Leo Lee](213375) danke für dein nettes Feedback. Freut mich, dass ich hilfreich sein konnte :)