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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U bietet B an, ihm das Dach zu sanieren. U gibt B ein Prospekt, in dem er mit hagelsicheren Dachpfannen wirbt. B gibt U den Auftrag. B wurde auch durch das Prospekt überzeugt. U saniert das Dach mit normalen Pfannen. B nimmt das Werk ab. Beim ersten Hagel werden die Pfannen brüchig.

Einordnung des Falls

Werbeaussagen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U für den B das Dach sanieren soll.

2. Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB gehören zu der Beschaffenheit einer Kaufsache auch Werbeaussagen. Eine entsprechende Regelung gibt es auch im Werkvertragsrecht.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar sind die Mängelbegriffe aneinander angeglichen, allerdings gilt dies nicht für Werbeaussagen. Im Werkvertrag genügt es für einen Mangel nicht, dass die Sache von der Werbeanpreisung abweicht.Kaufverträge betreffen meist Massenwaren, bei denen Werbung überwiegend von dem jeweiligen Hersteller gemacht wird. Der konkrete Verkäufer profitiert dann von dieser Werbung und muss sich die jeweiligen Aussagen grundsätzlich zurechnen lassen. Bei Werkverträgen handelt es sich regelmäßig um individualisierte Verträge, sodass generelle Werbeaussagen nicht automatisch Vertragsbestandteil werden.

3. Ist das Prospekt des U bei der Prüfung der Mangelhaftigkeit somit irrelevant?

Nein!

Werbeaussagen können im Rahmen der Vertragsauslegung eine Rolle spielen. Es kann zur Annahme einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, sofern es für den Unternehmer erkennbar ist, dass die Inhalte der Werbeaussage für den Besteller von erheblicher Bedeutung sind. Je eher sich die Werbung auf einen konkreten Vertrag bezieht, desto eher ist eine solche Vereinbarung anzunehmen. Beispiel: der Unternehmer fügt ein Prospekt dem konkreten Angebot bei. U bot B an das Dach zu sanieren und gab ihm sein Prospekt mit. B konnte zu Recht annehmen, dass der Prospektinhalt Teil des Vertrages wird und die Pfannen hagelsicher sein würden.

4. Die Verwendung normaler Dachpfannen stellt einen Sachmangel dar (§ 633 BGB).

Genau, so ist das!

Das Werk muss bei Gefahrübergang (§§ 644, 646 BGB) frei von Sach- oder Rechtsmängeln sein (§ 633 Abs. 1 BGB). Vorrangig gilt der subjektive Mangelbegriff. Danach ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 633 Abs. 2 S. 1 BGB).Zwischen B und U bestand durch die Beifügung des Prospektes eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass die Dachpfannen hagelsicher sein sollen. U verwendete jedoch normale Dachpfannen.

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