Werbeaussagen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
U bietet B an, ihm das Dach zu sanieren. U gibt B ein Prospekt, in dem er mit hagelsicheren Dachpfannen wirbt. B gibt U den Auftrag. B wurde auch durch das Prospekt überzeugt. U saniert das Dach mit normalen Pfannen. B nimmt das Werk ab. Beim ersten Hagel werden die Pfannen brüchig.
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Einordnung des Falls
Werbeaussagen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zwischen B und U wurde ein wirksamer Werkvertrag geschlossen (§ 631 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2b BGB gehören zu der Beschaffenheit einer Kaufsache auch Werbeaussagen. Eine entsprechende Regelung gibt es auch im Werkvertragsrecht.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Ist das Prospekt des U bei der Prüfung der Mangelhaftigkeit somit irrelevant?
Nein!
4. Die Verwendung normaler Dachpfannen stellt einen Sachmangel dar (§ 633 BGB).
Genau, so ist das!
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