Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)

10. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Regisseur. Er beauftragt die U, einen Trailer für sein neues Werk zu schneiden. U benutzte für den bereits ausgestrahlten Trailer Lieder von Sido. U hatte keine Nutzungslizenz, was B bei der Abnahme nicht wusste. B musste Sido wegen der Urheberrechtsverletzung entschädigen.

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Einordnung des Falls

Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Trailer weist wegen der Urheberrechtsverletzung einen Sachmangel auf (§ 633 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Eine Urheberrechtsverletzung wirkt sich nicht auf die Beschaffenheit des Werkes aus und kann deshalb keinen Sachmangel darstellen. B und U vereinbarten, dass U einen Trailer für das neue Werk des B schneiden soll. U hat vereinbarungsgemäß den Trailer geschnitten.
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2. Der Trailer weist wegen der Urheberrechtsverletzung einen Rechtsmangel auf (§ 633 Abs. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer das Werk frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB). Als Rechtsmängel kommen z.B. die Geltendmachung von gewerblichen Schutzrechten wie Urheber- oder Patentrechten in Betracht. U hat keine Nutzungslizenz für die Lieder von Sido eingeholt. Dieser kann somit wegen des bereits ausgestrahlten Trailers eine Entschädigung wegen einer Urheberrechtsverletzung geltend machen.
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