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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B möchte sich vor Einbrechern schützen. Er beauftragt U, Überwachungskameras an seinem Haus zu installieren. U installiert die Kameras so, dass man neben dem Grundstück des B, auch das seines Nachbarn N sieht. N klagt gegen B wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und U schlossen einen Werkvertrag.

Ja!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U für den B Überwachungskameras installieren soll.

2. Das Werk des U (die Installation der Kameras) hat wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des N einen Sachmangel (§ 633 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wirkt sich nicht auf die Beschaffenheit des Werkes aus. B und U vereinbarten, dass U die Überwachungskameras für B installieren soll. Durch die Kameras sollte das Grundstück des B zu sehen sein, sodass Einbrecher identifiziert werden können. U hat die Kameras vereinbarungsgemäß installiert.

3. Das Werk (die Installation der Kameras) hat wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des N einen Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer das Werk frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB). BGH: Rechtsmängel lägen unter anderem vor, wenn das Werk des Unternehmers Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei (RdNr. 8). Die Kameras filmen auch das Grundstück des N. Dies verletzt sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sodass N einen Unterlassungsanspruch gegen das Werk des U geltend machen kann. Die bloß hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reiche aber nicht aus.

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