Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B möchte sich vor Einbrechern schützen. Er beauftragt U, Überwachungskameras an seinem Haus zu installieren. U installiert die Kameras so, dass man neben dem Grundstück des B, auch das seines Nachbarn N sieht. N klagt gegen B wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.

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Einordnung des Falls

Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B und U schlossen einen Werkvertrag.

Ja!

Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen von Verträgen (§§ 145ff. BGB). Bei dem Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg geschuldet (§ 631 Abs. 2 BGB). Dies grenzt ihn vom Dienstvertrag ab, bei dem das bloße Tätigwerden geschuldet wird. Vorliegend einigten sich B und U, dass U für den B Überwachungskameras installieren soll.
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2. Das Werk des U (die Installation der Kameras) hat wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des N einen Sachmangel (§ 633 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang aufweist (§ 633 Abs. 2 BGB). Der Gefahrübergang beim Werkvertrag richtet sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Abnahme (§ 644 Abs. 1 BGB). Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wirkt sich nicht auf die Beschaffenheit des Werkes aus. B und U vereinbarten, dass U die Überwachungskameras für B installieren soll. Durch die Kameras sollte das Grundstück des B zu sehen sein, sodass Einbrecher identifiziert werden können. U hat die Kameras vereinbarungsgemäß installiert.

3. Das Werk (die Installation der Kameras) hat wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des N einen Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer das Werk frei von Rechtsmängeln zu verschaffen. Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können (§ 633 Abs. 3 BGB). BGH: Rechtsmängel lägen unter anderem vor, wenn das Werk des Unternehmers Unterlassungsansprüchen Dritter ausgesetzt sei (RdNr. 8). Die Kameras filmen auch das Grundstück des N. Dies verletzt sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, sodass N einen Unterlassungsanspruch gegen das Werk des U geltend machen kann. Die bloß hypothetische Möglichkeit einer Überwachung reiche aber nicht aus.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

AS

as.mzkw

4.10.2024, 16:34:16

Ergibt sich der

Unterlassungs

anspruch aus § 1004 I BGB analog iVm § 823 I BGB? Und müsste dieser vorliegend dann inzident unter dem Punkt „Vorliegen eines

Rechtsmangel

s“ geprüft werden?

LELEE

Leo Lee

6.10.2024, 07:20:38

Hallo as.mzkw, vielen Dank für die serh gute und wichtige Frage! In der Tat würde sich hier aufgrund Beeinträchtigung des

APR

s ein sog.

quasinegatorischer Unterlassungsanspruch

aus

1004 analog

i.V.m. 823 I ergeben! Diese Tatsache wäre dann in der Tat unter dem Punkt

Rechtsmangel

anzusprechen; allerdings musst du dann hier nicht extra ellenlang eine Prüfung dieses Anspruchs vornehmen. Wichtig ist vor allem, dass du hier die Beeinträchtigung des

APR

s als

Rechtsmangel

dar- bzw. feststellst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 633 Rn. 33 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

MK-

MK-

11.10.2024, 21:41:02

Wie würde es sich auswirken, wenn B genau diese Position der Überwachungskamera (die einen

Unterlassungs

anspruch des Nachbarn begründen würde) ausdrücklich gegenüber U so als gewollt voraussetzt? Liegt dann trotz des entgegenstehenden Willens des B ein

Rechtsmangel

vor? Gerade bei der Nacherfüllung würde ein Anspruch an keiner anderer Stelle (kein Verschulden oÄ subj. Voraussetzungen) ausscheiden, oder übersehe ich etwas? Anders natürlich SE-Ansprüche, die B dann nicht zustehen würden.


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