Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B möchte sich vor Einbrechern schützen. Er beauftragt U, Überwachungskameras an seinem Haus zu installieren. U installiert die Kameras so, dass man neben dem Grundstück des B, auch das seines Nachbarn N sieht. N klagt gegen B wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
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Einordnung des Falls
Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und U schlossen einen Werkvertrag.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Werk des U (die Installation der Kameras) hat wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des N einen Sachmangel (§ 633 Abs. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Werk (die Installation der Kameras) hat wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des N einen Rechtsmangel (§ 633 Abs. 3 BGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
as.mzkw
4.10.2024, 16:34:16
Ergibt sich der
Unterlassungsanspruch aus § 1004 I BGB analog iVm § 823 I BGB? Und müsste dieser vorliegend dann inzident unter dem Punkt „Vorliegen eines
Rechtsmangels“ geprüft werden?
Leo Lee
6.10.2024, 07:20:38
Hallo as.mzkw, vielen Dank für die serh gute und wichtige Frage! In der Tat würde sich hier aufgrund Beeinträchtigung des
APRs ein sog.
quasinegatorischer Unterlassungsanspruchaus
1004 analogi.V.m. 823 I ergeben! Diese Tatsache wäre dann in der Tat unter dem Punkt
Rechtsmangelanzusprechen; allerdings musst du dann hier nicht extra ellenlang eine Prüfung dieses Anspruchs vornehmen. Wichtig ist vor allem, dass du hier die Beeinträchtigung des
APRs als
Rechtsmangeldar- bzw. feststellst. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Busche § 633 Rn. 33 sehr empfehlen :)! Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
MK-
11.10.2024, 21:41:02
Wie würde es sich auswirken, wenn B genau diese Position der Überwachungskamera (die einen
Unterlassungsanspruch des Nachbarn begründen würde) ausdrücklich gegenüber U so als gewollt voraussetzt? Liegt dann trotz des entgegenstehenden Willens des B ein
Rechtsmangelvor? Gerade bei der Nacherfüllung würde ein Anspruch an keiner anderer Stelle (kein Verschulden oÄ subj. Voraussetzungen) ausscheiden, oder übersehe ich etwas? Anders natürlich SE-Ansprüche, die B dann nicht zustehen würden.