Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Raub (§ 249 StGB)

Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung

Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung

16. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und nimmt diese wie von vornherein geplant als Trophäe mit nach Hause.

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Einordnung des Falls

Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der subjektive Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.

Ja, in der Tat!

Neben Vorsatz bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale setzt der subjektive Tatbestand des Raubes voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte. Erforderlich ist dafür der Enteignungsvorsatz als der (mindestens Eventual-)Vorsatz dauerhafter Enteignung sowie die Aneignungsabsicht als die Absicht der (zumindest) vorübergehenden Aneignung.
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2. H handelte mit der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.

Ja!

H wollte die Fankutte mit nach Hause nehmen und hat somit die Aneignung der Kutte mit unbedingtem Willen erstrebt.
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Fehlvorstellung von der Beute

T entreißt der O im Stadtpark unter Anwendung von Gewalt eine Handtasche mit ungewissem Inhalt in der Absicht, das darin vermutete Bargeld zu behalten. Tatsächlich enthält die Tasche nur Schminkutensilien, die für T wertlos sind. Er wirft sie zu O zurück und flüchtet.

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