Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Raub (§ 249 StGB)
Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung
Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fußball-Hooligan H schlägt den Anhänger O des gegnerischen Fußballvereins FC Buntekuh zu Boden, entreißt ihm dessen Fankutte und nimmt diese wie von vornherein geplant als Trophäe mit nach Hause.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Gewaltsame Wegnahme mit eigennütziger Verwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. H handelte mit der Absicht zumindest vorübergehender Aneignung.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.