Fehlvorstellung von der Beute
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entreißt der O im Stadtpark unter Anwendung von Gewalt eine Handtasche mit ungewissem Inhalt in der Absicht, das darin vermutete Bargeld zu behalten. Tatsächlich enthält die Tasche nur Schminkutensilien, die für T wertlos sind. Er wirft sie zu O zurück und flüchtet.
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Einordnung des Falls
Fehlvorstellung von der Beute
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte im Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht hinsichtlich des Tascheninhalts.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Blotgrim
2.1.2023, 12:03:00
Ist hier eine andere Ansicht vertretbar ?
Lukas_Mengestu
2.1.2023, 16:25:28
Hallo Blotgrim, bei solchen Fällen musst Du Dich eng an den Sachverhalt halten. Ist die
Zueignungsabsichtallein auf das Bargeld gerichtet, so liegt weder hinsichtlich des Behältnisses noch des sonstigen Inhaltes ein vollendeter Raub vor. Etwas anderes ist hier nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur schwer vertretbar (aber aufgepasst bei Abwandlungen des Sachverhaltes). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Diaa
28.8.2023, 16:41:04
Was wäre denn, wenn er ein teures Tablet oder teures Handy fand und es wegnimmt? Würde man hier eine
Zueignungsabsichtannehmen oder stellt das einen später unbeachtlich gefassten Vorsatz?
Skywalker
23.10.2023, 23:50:26
In deiner Abwandlung ist es (anders als im ursprünglichem Fall) zu einem Vorsatzwechsel bzw. zu einem Wechsel der
Zueignungsabsichtgekommen. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob der Vorsatzwechsel wesentlich ist bzw. ob zwischenzeitlich der Vorsatz endgültig aufgegeben wurde. Gegen einen wesentlichen Vorsatzwechsel spricht sicherlich, dass Tablet oder Handy von gewissem Wert sind, was ihre Ähnlichkeit zum Bargeld zeigt. Andererseits spricht der Umstand, das der Täter Tablet oder Handy zunächst verkaufen müsste um seine Vorsätze gleich zu setzten, für einen wesentlichen Vorsatzwechsel. Wenn der Täter das Bargeld nur "vermutet" (was zeigen dürfte das sein Vorsatz nicht all zu konkretisiert ist), würde ich eher dazu tendieren, einen Vorsatzwechsel als unbeachtlich anzusehen und Vorsatz und
Zueignungsabsichtbzgl. Tablet oder Handy bejahen. Gerade aber weil es sich beim Raub um ein Zweiaktiges Delikt handelt ist nicht jeder Vorsatzwechsel einfach als unwesentlich anzusehen. Nichtsdestotrotz wird beim besonders Schweren Fall (ebenfalls Zweiaktige Konstellation) und Fragen rund um die Geringwertigkeit der Sache ebenfalls eine Möglichkeit der Unbeachtlichkeit des Vorsatzwechsel anerkannt.
b333
11.12.2023, 17:33:44
Wie wäre das zu beurteilen, wenn sich in der Tasche Falschgeld befunden hätte? Könnte man streng genommen auch den normalen Vorsatz verneinen mit der Begründung, dass sie eben echtes, aber nicht gefälschtes Geld weggenehmen wollte?