Fehlvorstellung von der Beute
31. Mai 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T entreißt der O im Stadtpark unter Anwendung von Gewalt eine Handtasche mit ungewissem Inhalt in der Absicht, das darin vermutete Bargeld zu behalten. Tatsächlich enthält die Tasche nur Schminkutensilien, die für T wertlos sind. Er wirft sie zu O zurück und flüchtet.
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Einordnung des Falls
Fehlvorstellung von der Beute
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der subjektive Tatbestand des Raubes setzt voraus, dass der Täter mit Zueignungsabsicht handelte.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T handelte im Zeitpunkt der Wegnahme mit Zueignungsabsicht hinsichtlich des Tascheninhalts.
Nein!
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