Landesrecht (im Aufbau)
Polizei- und Ordnungsrecht NRW
Polizeiliche Standardmaßnahmen
Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung
Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung
19. Februar 2025
3 Kommentare
4,8 ★ (2.257 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der als Eisbär verkleidete E läuft am Rosenmontag orientierungslos am Kölner Rheinufer herum. Polizistin P hält E an und fragt, wie er heißt und wo er wohnt. E antwortet, er sei Eisbär Knut und wohne im Berliner Zoo. P verlangt die Ausweispapiere von E heraus.
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Einordnung des Falls
Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 12 PolG NRW beinhaltet zusätzlich Ermächtigungsgrundlagen zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei darf die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung treffen.
Ja, in der Tat!
3. Es liegen drei unterschiedliche Maßnahmen von P gegenüber E vor.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TomTom1
26.1.2023, 21:27:52
Auf die Zeichnung bin ich gespannt 😉
Dogu
15.6.2024, 16:42:38
Jetzt ist sie fertig. ; )
QuiGonTim
23.1.2025, 23:35:14
Ist § 12 Abs. 1 PolG NRW eine eigenständige Maßnahme? Schließlich sieht § 12 Abs. 2 Polg NRW auch das befragen und das Verlangen nach Angaben zur Person als Regelbeispiel vor. Mithin bliebe m.E. nichts mehr übrig, was wozu § 12 Abs. 1 PolG NRW eigenständig ermächtigen könnte.