Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung

19. Februar 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der als Eisbär verkleidete E läuft am Rosenmontag orientierungslos am Kölner Rheinufer herum. Polizistin P hält E an und fragt, wie er heißt und wo er wohnt. E antwortet, er sei Eisbär Knut und wohne im Berliner Zoo. P verlangt die Ausweispapiere von E heraus.

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Einordnung des Falls

Durchsetzungsinstrumente Identitätsfeststellung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. § 12 PolG NRW beinhaltet zusätzlich Ermächtigungsgrundlagen zur Durchsetzung der Identitätsfeststellung.

Genau, so ist das!

Einige Standardmaßnahmen beinhalten zusätzlich Ermächtigungsgrundlagen für Maßnahmen, die die Polizei zur Durchsetzung der Standardmaßnahme ergreifen darf. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vollstreckungsregeln (§§ 50 ff. PolG NRW) ist dann gesperrt, soweit die Maßnahme von der spezielleren Durchsetzungsmaßnahmen umfasst ist. Bezogen auf die Identitätsfeststellung bedeutet das, dass die Polizei weitere Maßnahmen zur Durchsetzung der Aufforderung sich auszuweisen ergreifen kann (§ 12 Abs. 2 PolG NRW ).
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2. Die Polizei darf die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung treffen.

Ja, in der Tat!

Die Polizei kann die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen (§ 12 Abs. 2 S. 1 PolG NRW ). Darunter gehört auf erster Stufe das Anhalten und polizeiliche Aufforderung den Ausweispapiere vorzuzeigen (§ 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW ). Auf zweiter, eingriffsintensiverer Ebene kann die Person festgehalten und durchsucht werden (§ 12 Abs. 2 S. 3,4 PolG NRW ). Die Durchsetzungsinstrumente können sowohl ein Realakt (z.B. das Durchsuchen) als auch ein Verwaltungsakt (z.B. das Verlangen, die Ausweispapiere vorzuzeigen) sein. Eine differenzierte Beurteilung in der Klausur ist wichtig. Beispielsweise ändert sich die statthafte Klageart je nach Rechtsnatur der Maßnahme.

3. Es liegen drei unterschiedliche Maßnahmen von P gegenüber E vor.

Ja!

Die Polizei kann die erforderlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung ergreifen (§ 12 Abs. 2 S. 1 PolG NRW ). Darunter gehört auf erster Stufe das Anhalten und polizeiliche Aufforderung den Ausweispapiere vorzuzeigen (§ 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW ). Auf zweiter, eingriffsintensiverer Ebene kann die Person festgehalten und durchsucht werden (§ 12 Abs. 2 S. 3, 4 PolG NRW ). Zunächst verlangt P von E, dass er Namen und Anschrift nennen soll. Dies stellt eine Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 1 PolG NRW dar. Zudem hält P den E an, was eine Maßnahme nach § 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW darstellt. Zuletzt fordert sie die Ausweispapiere des E heraus, was wiederum eine Maßnahme nach § 12 Abs. 2 S. 2 PolG NRW darstellt. Es liegen insgesamt drei Maßnahmen von P gegenüber E vor. Obwohl auf den ersten Blick ein einheitliches Handeln der Polizei vorliegt, musst Du in der Klausur die Maßnahmen klar trennen und gesondert prüfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TO

TomTom1

26.1.2023, 21:27:52

Auf die Zeichnung bin ich gespannt 😉

Dogu

Dogu

15.6.2024, 16:42:38

Jetzt ist sie fertig. ; )

QUIG

QuiGonTim

23.1.2025, 23:35:14

Ist § 12 Abs. 1 PolG NRW eine eigenständige Maßnahme? Schließlich sieht § 12 Abs. 2 Polg NRW auch das befragen und das Verlangen nach Angaben zur Person als Regelbeispiel vor. Mithin bliebe m.E. nichts mehr übrig, was wozu § 12 Abs. 1 PolG NRW eigenständig ermächtigen könnte.


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