Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Einreden des Sicherungsgebers
Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)
Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)
31. August 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.
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