Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich
K kauft bei B ein Pferd. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung übereignet ihr Freund F an B seinen Rasenmäher. Die Forderung wird gestundet bis Ende 2023. Trotzdem will B den Rasenmäher des F bereits 2022 verwerten. Der Sicherungsvertrag regelt hierzu nichts.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Grundfall: § 770 BGB
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.