Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.
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Bei Sicherungsübereignung Sicherungsvertrag maßgeblich
K kauft bei B ein Pferd. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung übereignet ihr Freund F an B seinen Rasenmäher. Die Forderung wird gestundet bis Ende 2023. Trotzdem will B den Rasenmäher des F bereits 2022 verwerten. Der Sicherungsvertrag regelt hierzu nichts.
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Auswirkung von Urteilen im forderungsbegründenden Schuldverhältnis auf die Bürgschaft und umgekehrt – 3. Urteil im Prozess Gläubiger - Bürge
S kauft bei G ein vintage Rennrad. B hat eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Kaufpreiszahlung übernommen. S zahlt grundlos nicht. G überlegt nun, direkt B in Anspruch zu nehmen.
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Pfandrecht: Berufen des Verpfänders auf Einrede der Verjährung ausgeschlossen, § 216 Abs. 1 BGB
A beauftragt bei B den Bau eines Gartenhauses. Als Sicherheit verpfändet C ihre Vespa. Nach Fertigstellung und Abnahme des Hauses meldet sich B nicht mehr. Nach 5 Jahren möchte nun B das Geld für die Fertigstellung des Gartenhauses. A will aufgrund des Zeitablaufs nicht zahlen, weshalb B Cs Vespa verwerten will.
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Bürgschaft: § 770 BGB, Leistungsverweigerungsrecht des Bürgen bei Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners?
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. Als S nicht zahlt, wird G sehr wütend und zersticht die Autoreifen von S. Nunmehr nimmt G den B in Anspruch. B wendet ein, dass S gegen G ein Schadensersatzanspruch zustehe.
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Grundfall: § 770 BGB
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.
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Bürgschaft: § 768 Abs. 2 BGB, Verzicht auf Einreden durch Schuldner wirkt nicht gegen Bürgen
S nimmt bei G ein Darlehen auf, welches durch eine Bürgschaft von B abgesichert wird. G klagt 5 Jahre später gegen S. Es ergeht ein Versäumnisurteil, da S nicht erscheint. Da bei S nichts zu holen ist, verklagt G nun B, welcher sich auf Verjährung beruft.