Zivilrecht
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Mietrecht
Privilegierter Kinderlärm im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG
Privilegierter Kinderlärm im Sinne von § 22 Abs. 1a BImSchG
8. April 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M mietet seit 1993 eine ruhige Wohnung von V. Die angrenzende Schule baut 2010 einen Bolzplatz für Schulkinder. Nach Schulschluss dürfen Kinder bis 12 Jahre darauf. Wegen des Kinderlärms mindert M die Miete um 20 %.
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Einordnung des Falls
Privilegierter Kinderlärm (BGH, 29.04.2015)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. § 22 Abs. 1a BImSchG kann nur zur Auslegung von Mietverträgen herangezogen werden, die nach Inkrafttreten der Norm (2011) geschlossen wurden.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. V und M haben konkludent eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen, dass von dem benachbarten Schulgelände auch in Zukunft keine höheren Lärmeinwirkungen ausgehen als bei Vertragsschluss.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das Toleranzgebot des § 22 Abs. 1a BImSchG privilegiert auch den Lärm Jugendlicher (ab 14 Jahren), die eigentlich den Bolzplatz nicht nutzen dürfen, es aber dennoch tun.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Soweit V den Lärm Jugendlicher nach § 906 Abs. 1 BGB selbst entschädigungslos gegenüber der Schule dulden muss, begründet der Lärm auch keinen Mietmangel.
Ja!
5. Lärm von Kindern unter 14 Jahren ist gesetzlich privilegiert. Er führt nicht oder nur zu einer unerheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache.
Genau, so ist das!
6. Die Miete ist kraft Gesetzes gemindert, solange die Mietwohnung einen Sachmangel hat, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich mindert (§ 536 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
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