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Erklärungsirrtum bei fünffachen Verklicken auf einer Website? (AG München, Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23)
Erklärungsirrtum bei fünffachen Verklicken auf einer Website? (AG München, Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23)
3. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A bucht über Bs Homepage eine Pauschalreise für € 4.500. Später storniert A die Reise. Hierbei muss A einen Stornierungsgrund auswählen und die – als solche bezeichnete – Stornierung mit vier weiteren Klicks bestätigen. B verlangt 3.800 € Stornierungsgebühren von A. A teilt B mit, er habe sich „verklickt“ und mache die Stornierung rückgängig.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der Stornierungsgebühren i.H.v. 3.800 € gemäß § 651h Abs. 1 S. 3 BGB haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Für einen Vertragsschluss im Internet gibt es spezialgesetzliche Vorschriften, weswegen die Anwendung der §§ 145ff. BGB ausgeschlossen ist.
Nein!
3. A hat nach Vertragsschluss zunächst den Rücktritt vom Reisevertrag erklärt.
Genau, so ist das!
4. A ist zunächst vom Reisevertrag zurückgetreten. Wäre As Rücktritt auch wirksam, wenn A seine Rücktrittserklärung erfolgreich angefochten hätte?
Nein, das trifft nicht zu!
5. A hat die Anfechtung gegenüber B erklärt. Als Anfechtungsgrund kommt § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Betracht.
Ja!
6. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es nicht plausibel, dass A sich hier insgesamt fünfmal verklickt hat.
Genau, so ist das!
7. A und B haben die Entschädigungshöhe nicht vertraglich geregelt. Scheidet Bs Anspruch deswegen aus?
Nein, das trifft nicht zu!
8. Aufgrund von As Rücktritt hat B gegen A einen Anspruch auf die Entschädigung in Höhe von € 3.800.
Ja!
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