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Erklärungsirrtum bei fünffachen Verklicken auf einer Website? (AG München, Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23)

Erklärungsirrtum bei fünffachen Verklicken auf einer Website? (AG München, Urt. v. 18.04.2024, Az. 275 C 20050/23)

30. August 2025

17 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A bucht über Bs Homepage eine Pauschalreise für € 4.500. Später storniert A die Reise. Hierbei muss A einen Stornierungsgrund auswählen und die – als solche bezeichnete – Stornierung mit vier weiteren Klicks bestätigen. B verlangt 3.800 € Stornierungsgebühren von A. A teilt B mit, er habe sich „verklickt“ und mache die Stornierung rückgängig. ‌

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