Grundfall: Examenszeugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er an das Hanseatische Oberlandesgericht.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Examenszeugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eine Strafbarkeit des T wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das Examenszeugnis eine Urkunde ist.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Examenszeugnis ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung.
Genau, so ist das!
3. Das Examenszeugnis ist zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet.
Ja, in der Tat!
4. Das Examenszeugnis ist zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt.
Ja!
5. Das Examenszeugnis lässt seinen Aussteller erkennen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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