Grundfall: Examenszeugnis

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T hat vor kurzem in Mainz die Erste Prüfung mit 7 Punkten abgelegt. Da er in Hamburg mit dem Referendariat beginnen möchte, ohne lange warten zu müssen, tauscht er auf dem Examenszeugnis die 7 durch eine 14 aus. Das veränderte Zeugnis schickt er an das Hanseatische Oberlandesgericht.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Examenszeugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Eine Strafbarkeit des T wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass das Examenszeugnis eine Urkunde ist.

Ja!

Die Deliktsbezeichnung "Urkundenfälschung" (§ 267 Abs. 1 StGB) umfasst drei Tatbestände: (1) Herstellen einer unechten Urkunde, (2) Verfälschen einer echten Urkunde und (3) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. § 267 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Eine Urkunde im Sinne des materiellen Strafrechts ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und die ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).
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2. Das Examenszeugnis ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung.

Genau, so ist das!

Eine menschliche Gedankenerklärung ist die willentliche Entäußerung zur Nachrichtenübermittlung geeigneter und bestimmter Zeichen durch einen Menschen. Sie ist verkörpert, wenn sie eine hinreichend feste Verbindung mit einem körperlichen Gegenstand aufweist und visuell erfassbar ist. Im Examenszeugnis steckt die Erklärung der Prüfer über die Bewertung der Leistung. Das Zeugnis ist auf einem Papier gedruckt und somit dauerhaft auf einem Gegenstand fixiert und sichtbar.

3. Das Examenszeugnis ist zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet.

Ja, in der Tat!

Zum Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache geeignet (objektives Element) ist eine Gedankenerklärung bereits dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann. Sie muss nicht vollen Beweis erbringen. Das Examenszeugnis ist für sich allein geeignet, für das Prüfungsergebnis des Prüflings T Beweis zu erbringen.

4. Das Examenszeugnis ist zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt.

Ja!

Zum Beweis bestimmt (subjektives Element) ist eine Erklärung, wenn der Aussteller einen entsprechenden Willen bereits bei Herstellung der Urkunde hat (Absichtsurkunde oder originäre Urkunde) oder er oder ein Dritter nachträglich diesen Willen äußert (Zufallsurkunde oder nachträgliche Urkunde). Daran fehlt es bei Entwürfen. Der Aussteller muss nicht zielgerichtet handeln. Es reicht aus, dass er die Erklärung in den Rechtsverkehr einführt in dem Bewusstsein, dass ein anderer sie zu Beweiszwecken benutzen kann. Zeugnisse und Ausweise stellt der Aussteller von Anfang an mit dem Willen her, dass sie zum Beweis bestimmt sein sollen.

5. Das Examenszeugnis lässt seinen Aussteller erkennen.

Genau, so ist das!

Eine Gedankenerklärung lässt ihren Aussteller erkennen, wenn sich die Identität des geistigen Urhebers zumindest für Beteiligte oder Eingeweihte aus der Urkunde selbst erschließt. Es genügt nicht, wenn die Feststellung nur anhand von Umständen möglich ist, die außerhalb der Urkunde liegen. Aussteller ist nach h.M. nicht derjenige, der sie körperlich hergestellt hat, sondern der geistig hinter der Erklärung steht (Geistigkeitstheorie).Das Examenszeugnis lässt das jeweilige Justizprüfungsamt und die Unterschrift des Präsidenten oder eines Vertreters als Aussteller erkennen.
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