Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B von Zoffenhausen will seiner Mutter das Ehrenbürgerinnenrecht von Zoffenhausen verleihen. Der Gemeinderat protestiert heftig gegen die Entscheidung. Ratsmitglied R meint, B sei für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts nicht zuständig.
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Einordnung des Falls
Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch der Bürgermeister kann für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Genau, so ist das!
3. Der Rat ist für die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.
Ja, in der Tat!
4. Der Rat oder die Ausschüsse des Rates können bestimmte Angelegenheiten an den Bürgermeister zur Entscheidung übertragen.
Ja!
5. Kann der Rat die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts an den Bürgermeister übertragen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Die in § 41 Abs. 1 S. 2 GO aufgezählten Kompetenzen fallen immer in die Organkompetenz des Rates.
Ja, in der Tat!
7. B ist für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.
Nein!
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