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Der Rat

Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"

Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bürgermeister B von Zoffenhausen will seiner Mutter das Ehrenbürgerinnenrecht von Zoffenhausen verleihen. Der Gemeinderat protestiert heftig gegen die Entscheidung. Ratsmitglied R meint, B sei für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts nicht zuständig.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig.

Ja!

Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (§ 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO). Damit wird die Allzuständigkeit des Rates gesetzlich normiert.
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2. Auch der Bürgermeister kann für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig sein.

Genau, so ist das!

3. Der Rat ist für die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.

Ja, in der Tat!

Grundsätzlich ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig (§ 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO). Die GO weist die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerinnenrechts nicht ausdrücklich dem Bürgermeister zu. Dies ist zudem eine außerordentliche und unregelmäßig stattfindende Entscheidung, weshalb auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung im Sinne des § 41 Abs. 3 Hs. 1 GO gegeben sein kann.

4. Der Rat oder die Ausschüsse des Rates können bestimmte Angelegenheiten an den Bürgermeister zur Entscheidung übertragen.

Ja!

Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 2 S. 1 GO. Die Ausschüsse können auch ermächtigt werden, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs zur Entscheidung an den Bürgermeister zu delegieren (§ 41 Abs. 2 S. 2 GO). Wurde dem Bürgermeister eine Angelegenheit übertragen, ergibt sich seine Entscheidungskompetenz aus § 62 Abs. 2 S. 3 GO.

5. Kann der Rat die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts an den Bürgermeister übertragen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen (§ 41 Abs. 2 S. 1 GO). § 41 Abs. 1 S. 2 GO enthält eine abschließende Aufzählungen der Angelegenheiten, die nicht übertragen werden dürfen („Vorbehaltsaufgaben“). Gem. § 41 Abs. 1 S. 2 lit. d) GO darf der Rat „die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung“ nicht übertragen.

6. Die in § 41 Abs. 1 S. 2 GO aufgezählten Kompetenzen fallen immer in die Organkompetenz des Rates.

Ja, in der Tat!

Aus § 41 Abs. 1 S. 2 GO ergibt sich, dass der Rat immer für die in § 41 Abs. 1 S. 2 GO genannten Angelegenheiten zuständig sein muss.

7. B ist für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.

Nein!

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GO ist grundsätzlich der Rat zuständig. Dem Bürgermeister wurde die Zuständigkeit nicht durch die GO verliehen. Auch eine etwaige Übertragung wäre unzulässig (§ 41 Abs. 1 S. 2 lit. d) GO). Somit ist der Rat für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.
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