Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Rechtfertigungsgründe

Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer

Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klimaprotest

Aktivistin A und zwei Mitstreiter kleben als Protest für mehr Klimaschutz ihre Hände mit Sekundenkleber auf die Fahrbahn einer Straße. Autofahrer T kommt zuerst zum Halten. T befürchtet, durch die Blockade die Sportschau zu verpassen. Deswegen reißt er A von der Straße. A erleidet starke Verletzungen der Handinnenflächen.

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Einordnung des Falls

Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T As festgeklebte Hände gewaltsam von der Fahrbahn riss, hat er den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht.

Genau, so ist das!

Der objektive Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) setzt eine Körperverletzungshandlung voraus (körperliche Misshandlung/Gesundheitsschädigung). Subjektiv muss der Täter mindestens mit Eventualvorsatz handeln.Das Abreißen der festgeklebten Hände verursachte erhebliche Schmerzen und stellt damit eine üble und unangemessene Behandlung der A dar, durch die ihre körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird (=körperliche Misshandlung). Hinsichtlich der verletzten Handflächen hat T zudem bei A einen nicht nur unerheblichen, pathologischen Zustand hervorgerufen (=Gesundheitsschädigung). Beides erfolgte vorsätzlich.
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2. Ts Handeln wäre allerdings gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Notwehr vorlagen (§ 32 StGB).

Ja, in der Tat!

Die Verwirklichung eines Straftatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit des Handelns. Liegen die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor, so schließt dies die Rechtswidrigkeit allerdings aus. Die Notwehr setzt dabei voraus: (1) das Bestehen einer Notwehrlage (=gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff) und (2) eine zulässige Notwehrhandlung (=erforderlich und geboten). (3) Zudem muss die Notwehrhandlung von einem „Verteidigungswillen“ getragen sein.

3. Da die Straßenblockade gegenüber T als Fahrer der ersten Reihe keine Nötigung darstellt, fehlt es bereits an einem Angriff.

Nein!

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Rechtlich geschützt ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut und rechtlich anerkanntes Interesse. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines Angriffs ist, dass hierdurch ein Straftatbestand verwirklicht wird (MüKo-StGB/Erb, § 32 RdNr. 53).Die Sitzblockade entfaltet gegenüber T als erstem Fahrer lediglich psychischen Zwang, sodass es ihm gegenüber an einer strafbaren Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) fehlt. Dennoch wird T durch den psychischen Zwang zum Anhalten bewegt und damit in seiner Fortbewegungsfreiheit eingeschränkt. Dies genügt für einen Angriff im Sinne des § 32 StGB.

4. Da das Angriffsverhalten bereits mit dem Festkleben abgeschlossen ist, fehlt es nach hM an einem „gegenwärtigen“ Angriff.

Nein, das ist nicht der Fall!

Gegenwärtig ist der Angriff, wenn eine Rechtsgutsverletzung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert. Nach hM wird dabei auf den Angriffserfolg (Beeinträchtigung rechtlich geschützter Güter) und nicht auf die Angriffshandlung abgestellt.Durch die Blockade wird Ts Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung dauert auch nach dem Festkleben weiterhin fort, sodass ein gegenwärtiger Angriff stattfindet.Vereinzelt (Mitsch) wird dagegen nur auf das aktive Angriffsverhalten abgestellt, also den Akt des Festklebens. Sobald dieser beendet ist, soll es bereits an der Gegenwärtigkeit fehlen und nur noch eine Rechtfertigung über den Notstand (§ 34 StGB) in Betracht kommen.

5. Damit eine Notwehrlage besteht, müsste der Angriff auch rechtswidrig gewesen sein.

Ja, in der Tat!

Ein Angriff ist rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Er muss hierfür nicht zwingend einen Straftatbestand erfüllen. Allerdings fehlt es an der Rechtswidrigkeit dann, wenn das Verhalten bei außerstrafrechtlicher Betrachtung in vollem Umfang rechtlich zu billigen ist.Sofern As Blockade also von der Versammlungsfreiheit gedeckt ist, fehlt es bereits an einem rechtswidrigen Angriff.Ähnlich wie die Verwerflichkeitsklausel im Rahmen der Nötigung (§ 240 Abs. 2 StGB), bietet das Merkmal des rechtswidrigen Angriffs den Prüfungsämtern also die Gelegenheit, Strafrecht und öffentliches Recht zu verzahnen!Die Entscheidung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Sitzblockaden (bzw. Verwerflichkeit bei Nötigung) ist höchst strittig und stark einzelfallabhängig. Die teilweise pauschale Annahme eines Notwehrrechts in den Medien ist insoweit höchst bedenklich!

6. Eine „friedliche“ Versammlung und damit die Eröffnung des Schutzbereiches scheidet aus, da A psychischen Zwang auf T ausübt (Art. 8 Abs. 1 GG).

Nein!

Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt (Systematik!). Unfriedlich ist eine Versammlung daher erst, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Es genügt hierfür noch nicht, wenn es zu Behinderungen Dritter kommt, selbst wenn diese gewollt sind und nicht nur in Kauf genommen werden.An der Blockade nehmen drei Personen teil, die das gemeinsame Ziel haben, für mehr Klimaschutz zu werben. Die Sitzblockade verläuft rein passiv. Ungeachtet der gezielten Behinderung der Autofahrer liegt damit eine friedliche Versammlung vor.

7. Ob As Angriff auf Ts allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als rechtswidrig zu bewerten ist, ist folglich unter Abwägung der beiden Grundrechtspositionen (praktische Konkordanz) zu ermitteln.

Genau, so ist das!

Bei der Kollision von verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern müssen diese mittels Abwägung einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt (praktische Konkordanz).Für die Rechtswidrigkeit des Angriffes spricht: • die voraussichtliche lange Dauer, • der Umstand, dass die Blockade nicht vorher bekannt war, • T standen keine Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung, • T ist nicht Adressat, sondern wird primär als Druckmittel gegenüber politischen Entscheidungsträgern instrumentalisiert. Gegen die Rechtswidrigkeit spricht: • zur Versammlungsfreiheit gehört auch die Freiheit, Zeit und Ort zu bestimmen, • ein Sachbezug zwischen Klimaprotesten und der Blockade von Autofahrern (Stichwort: Abgase) besteht, • geringer Zeitdruck des T (kein Krankentransport, sondern „bloß“ Sportschau)Gerichtliche Entscheidungen zum Notwehrrecht gegen Klimaproteste fehlen bislang, sodass einzig Argumente zählen! Klausurtaktisch bietet es sich an, einen rechtswidrigen Angriff zu bejahen, um nicht im Hilfsgutachten weiterzuprüfen.

8. Ist As gewaltsames Entfernen geeignet, den Angriff zu beenden?

Ja, in der Tat!

Die Notwehrhandlung muss erforderlich sein (§ 32 Abst. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn (1) sie geeignet ist, den Angriff zu beenden und (2) Art und Maß der Verteidigungshandlung der drohenden Gefahr entsprechen, also die gewählte Verteidigung das mildeste unter gleich tauglichen Mitteln ist (=Erforderlichkeit im engeren Sinne). Zu (1):Geeignet ist das Mittel, durch dessen Einsatz zu erwarten ist, dass die Gefahr sofort und endgültig beseitigt oder abgeschwächt wird.Indem T die A von der Fahrbahn wegreißt, wird ein Weg geschaffen, um die Blockade zu passieren und somit den Angriff auf Ts Fortbewegungsfreiheit zu beenden.

9. Sofern Polizisten mit Lösungsmitteln zur Stelle sind, ist das gewaltsame Entfernen der Demonstranten nicht erforderlich.

Ja!

Ist hoheitliche Unterstützung (zB Polizei) in der Form präsent, dass ihre Inanspruchnahme eine ebenso unverzügliche und Erfolg versprechende Abwehr des Angriffs ermöglicht, muss sie grundsätzlich vorrangig in Anspruch genommen werden. Denn die notwehrspezifische Sicherheitslücke, die darin besteht, dass der Staat die Sicherheit des Bürgers nicht ausreichend gewährleisten kann, besteht dann nicht.Streitig ist, ob dies auch gilt, wenn die Polizei erst herbeigerufen werden muss. Teilweise wird dies mit dem Argument abgelehnt, dadurch entstünde eine (zeitweise) Duldungspflicht, die der Notwehr fremd ist (MüKo/Erb, § 32 RdNr. 141). Andere beharren auch hier auf dem Grundsatz der Subsidiarität, sofern hoheitliche Hilfe zeitnah zu erlangen ist und das Warten nicht zu einer Beeinträchtigung des Verteidigenden führt (Sch/Sch/Perron/Eisele, § 32 RdNr. 41).

10. Sofern man Ts Handeln als erforderlich einstuft, liegt aber ein krasses Missverhältnis zwischen beeinträchtigtem Rechtsgut und Verteidigungshandeln vor, sodass es an der Gebotenheit der Verteidigung fehlt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Verteidigungshandlung ist stets geboten, sofern das Notwehrrecht nicht ausnahmsweise durch sozialethische Wertungen der Einschränkung bedarf. Hierfür haben sich verschiedene Fallgruppen entwickelt, darunter das „krasse Missverhältnis“. Nach dem Rechtsbewährungsprinzip - als einem Grundpfeiler des Notwehrrechts - braucht das Recht dem Unrecht aber normalerweise nicht zu weichen. Eine Abwägung der Rechtsgüter ist der Notwehr eigentlich fremd. Die hM beschränkt die Einschränkung des „krassen Missverhältnis“ zwischen Angriff und Verteidigungen deshalb auf Abwehrhandlungen, die zum Tod des Angreifers führen.Allein der Umstand, dass A hier körperliche Verletzungen davon trägt, lässt die Gebotenheit von Ts Handeln somit nicht entfallen. Sofern man also zuvor die Notwehrlage und Erforderlichkeit der Verteidigung bejaht, müsste man auch die Gebotenheit annehmen. Sofern ein Verteidigungswillen vorliegt, hätte T dann tatsächlich gerechtfertigt gehandelt.

11. Sofern die Rechtfertigung über die Notwehr dagegen ausscheidet (fehlende Notwehrlage/fehlende Erforderlichkeit...), ist auf Ebene der Schuld noch ein Verbotsirrtum zu prüfen (§ 17 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach § 17 StGB entfällt die Schuld bei fehlender Unrechtseinsicht, sofern diese unvermeidbar war. Die fehlende Unrechtseinsicht liegt u.a. vor: • bei Unkenntnis des Verbots („klassischer“ Verbotsirrtum) • wenn der Täter sich einen Rechtfertigungsgrund vorstellt, der nicht existiert (Erlaubnisirrtum) • wenn der Täter irrig die Grenzen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes überschreitet (Erlaubnisgrenzirrtum) Der Irrtum ist dann unvermeidbar, wenn der Täter die Fehlvorstellung trotz Einsatz und Anstrengung aller seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen nicht beseitigen kann. Liegt tatsächlich keine Notwehrlage vor, kommt ein Erlaubnisgrenzirrtum in Betracht. Angesichts der kontrovers geführten Debatte, müsste auch einem Laien klar sein, dass er nicht ohne Weiteres eigenmächtig die Blockade auflösen darf. Dies spricht dafür, dass der Irrtum vermeidbar war. Damit käme allenfalls eine Strafmilderung nach § 17 S. 2 iVm § 49 Abs. 1 StGB in Betracht.Auch hier ist mit entsprechender Argumentation ein anderes Ergebnis vertretbar.
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