Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Rechtfertigungsgründe
Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer
Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aktivistin A und zwei Mitstreiter kleben als Protest für mehr Klimaschutz ihre Hände mit Sekundenkleber auf die Fahrbahn einer Straße. Autofahrer T kommt zuerst zum Halten. T befürchtet, durch die Blockade die Sportschau zu verpassen. Deswegen reißt er A von der Straße. A erleidet starke Verletzungen der Handinnenflächen.
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Einordnung des Falls
Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T As festgeklebte Hände gewaltsam von der Fahrbahn riss, hat er den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ts Handeln wäre allerdings gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der Notwehr vorlagen (§ 32 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Da die Straßenblockade gegenüber T als Fahrer der ersten Reihe keine Nötigung darstellt, fehlt es bereits an einem Angriff.
Nein!
4. Da das Angriffsverhalten bereits mit dem Festkleben abgeschlossen ist, fehlt es nach hM an einem „gegenwärtigen“ Angriff.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Damit eine Notwehrlage besteht, müsste der Angriff auch rechtswidrig gewesen sein.
Ja, in der Tat!
6. Eine „friedliche“ Versammlung und damit die Eröffnung des Schutzbereiches scheidet aus, da A psychischen Zwang auf T ausübt (Art. 8 Abs. 1 GG).
Nein!
7. Ob As Angriff auf Ts allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) als rechtswidrig zu bewerten ist, ist folglich unter Abwägung der beiden Grundrechtspositionen (praktische Konkordanz) zu ermitteln.
Genau, so ist das!
8. Ist As gewaltsames Entfernen geeignet, den Angriff zu beenden?
Ja, in der Tat!
9. Sofern Polizisten mit Lösungsmitteln zur Stelle sind, ist das gewaltsame Entfernen der Demonstranten nicht erforderlich.
Ja!
10. Sofern man Ts Handeln als erforderlich einstuft, liegt aber ein krasses Missverhältnis zwischen beeinträchtigtem Rechtsgut und Verteidigungshandeln vor, sodass es an der Gebotenheit der Verteidigung fehlt.
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Sofern die Rechtfertigung über die Notwehr dagegen ausscheidet (fehlende Notwehrlage/fehlende Erforderlichkeit...), ist auf Ebene der Schuld noch ein Verbotsirrtum zu prüfen (§ 17 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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