Scheinangriff/ objektive Bestimmung des Angriffs - Erlaubnistatbestandsirrtum
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
O streckt seine Arme aus, um T zu umarmen. T deutet Os Bewegung fälschlicherweise als Angriff und schlägt O zu Boden.
Einordnung des Falls
Scheinangriff/ objektive Bestimmung des Angriffs - Erlaubnistatbestandsirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand einer Körperverletzung (§ 223 I StGB) erfüllt, indem er O zu Boden schlug.
Ja, in der Tat!
2. T handelte in Notwehr (§ 32 StGB). Seine Körperverletzung gegen O ist gerechtfertigt.
Nein!
3. Ist die Rechtsfolge eines Irrtums über die tatsächlichen Umstände eines Rechtfertigungsgrundes in §§ 16, 17 StGB explizit geregelt?
Nein!
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z
27.7.2020, 23:02:02
Hat T sich denn nun strafbar gemacht? Könnte man hier sagen, dass T die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung überschritten hat (§ 33 StGB) oder muss für eine Grenzüberschreitung erstmal Notwehr geboten sein und lediglich die Intensität usw. dürfte überschritten werden?
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Eigentum verpflichtet 🏔️
28.7.2020, 10:09:08
Hallo, danke für deine Frage. § 33 StGB umfasst nach h.M. nur den sogenannten intensiven Notwehrexzess, also bei gegenwärtiger Notwehrlage das überschreiten der erforderlichen Notwehrhandlung. Hier irrt der Täter über das bestehen einer Notwehrlage. Demnach liegt hier ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum vor. Der Täter denkt, er sei in einer Notwehrlage in der seine Notwehrhandlung gerechtfertigt wäre. Nach der herrschenden Vorsatzunrechtsauschließenden eingeschränkten Schuldtheorie entfällt analog § 16 I StGB die Strafbarkeit wegen des vorsätzlichen Delikts (SEHR STRITTIG!). Der Täter könnte sich danach nur noch wegen fahrlässiger Körperverletzung, § 229 StGB strafbar machen.
z
5.8.2020, 23:11:20
Danke
Claudia
29.10.2021, 10:38:51
Könnt ihr bitte noch einen Abschnitt zum ETBI, gerne auch zum Erlaubnisgrundirrtum und Erlaubnisgrenzirrtum hinzufügen?
![Alfonso_Nitti](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__nrphmnhuiyglgrtxvdouz.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Alfonso_Nitti
28.5.2024, 20:11:59
§ 17 regelt im Bereich der Rechtfertigungsgründe nur den „
Erlaubnisirrtum“, bei dem der Täter zu seinen Gunsten einen Rechtfertigungsgrund annimmt, den die Rechtsordnung ihm so nicht gewährt. Heißt: Der Täter handelt schuldlos, sofern er bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, nicht hat, weil er aus irgendeinem Grund den Irrtum nicht vermeiden konnte?
luc1502
6.6.2024, 13:18:41
Hi Alfonso_Nitti, richtig! Aber man muss dann bei dem §17 StGb die hohen Hürden der Vermeidbarkeit beachten.
probatio diabolica
12.6.2024, 16:40:43
Ich finde es nicht gut, dass ihr den ETBI unter den Reiter “Rechtfertigungsgründe“ anführt. Es liegt objektiv doch gerade kein Rechtfertigungsgrund vor; folgt man (nach h.M.) der rechtsfolgenverweisenden Variante der eingeschränkten Schuldtheorie ist doch gerade Rechtswidrigkeit (+) und der Prüfungspunkt Erlaubnistatbestandsirrtum muss (!) in der Schuld geprüft werden. Natürlich irrt der Täter auf Rechtswidrigkeitsebene, aber gerade deshalb sollte hier besonders aufgepasst werden (zumal ihr die anderen Themen in den jeweiligen „Prüfungspunkten“ verortet).