Angriff auf Eigentum

3. April 2025

24 Kommentare

4,6(87.141 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A überfällt Juwelier J. Er steckt teure Uhren ein und flieht. J rennt A mit einem Revolver hinterher und gibt aus größerer Entfernung einen Schuss auf A ab. Ein gezielter Schuss ist J nicht möglich und er nimmt eine tödliche Verletzung des A in Kauf. Am Kopf getroffen, stirbt A.

Diesen Fall lösen 94,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Angriff auf Eigentum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. J hat den objektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Ja!

Der objektive Tatbestand umfasst beim vollendeten vorsätzlichen Begehungsdelikt den Eintritt, die Verursachung und die objektive Zurechnung des tatbestandlichen Erfolgs.J's Schuss ist nicht hinwegzudenken, ohne dass A's Tod (Erfolg § 212 StGB) entfiele (Kausalität). Das Abfeuern von tödlichen Schüssen auf Menschen ist ein von der Rechtsordnung missbilligtes Handeln. Die dadurch geschaffene Gefahr hat sich im Tod des J realisiert (Zurechnung).
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. J hat A vorsätzlich getötet. J hat den subjektiven Tatbestand des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) verwirklicht.

Genau, so ist das!

Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfindet (Ernstnahmetheorie der hL) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt.J erkennt, dass mangels eines gezielten Schusses A tödlich getroffen werden könnte. Dennoch findet er sich mit dieser Möglichkeit ab und schießt.

3. J müsste auch rechtswidrig gehandelt haben. Das ist der Fall, wenn sein Verhalten nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.

Ja, in der Tat!

Eine Handlung ist rechtswidrig, wenn sie den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht und nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist. Bei der Anerkennung von Rechtfertigungsgründen geht es um die Frage, ob von dem generellen Verbot (im Fall des § 212 Abs. 1 StGB: „Du sollst nicht töten.“) unter den in Rechtfertigungsgründen näher umschriebenen konkreten Voraussetzungen im Einzelfall Ausnahmen gemacht werden. Mit den Rechtfertigungsgründen stehen den Straftatbeständen somit Erlaubnistatbestände gegenüber, die das rechtsgutsverletzende, tatbestandliche Verhalten ausnahmsweise gestatten.

4. Gerechtfertigt handelt, wer eine durch Notwehr gebotene Tat begeht. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).

Ja!

Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr setzt (1) einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff (Notwehrlage) sowie (2) eine erforderliche gebotene Verteidigungshandlung (Notwehrhandlung), die (3) von einem Verteidigungswillen gedeckt ist, voraus. Das Notwehrrecht dient dem Interesse des Einzelnen an einem effektiven Rechtsgüterschutz und verfolgt zudem generalpräventive Zwecke: Jeder erfolgreich abgewehrte Angriff zeigt, dass die Rechtsordnung nicht risikolos verletzt werden kann.

5. A hat das Eigentum des J angegriffen (§ 32 StGB).

Genau, so ist das!

Die Notwehrlage wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen. Notwehrfähig ist jedes dem Angegriffenen oder Dritten zustehende Gut und rechtlich anerkannte Interesse. Gegenstand eines Angriffs kann z.B. sein: Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Ehre, Eigentum, Vermögen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild.Darin, dass A sich mit den Uhren des J auf die Flucht begeben hat, liegt eine durch menschliches Verhalten drohende Verletzung des Eigentums des J.

6. Der Angriff des A auf das Eigentum des J war gegenwärtig.

Ja, in der Tat!

Die Notwehrlage wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Gegenwärtig ist ein Angriff, der unmittelbar bevorsteht, begonnen hat oder noch andauert. Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt oder bereits ein endgültiger Verlust des Rechtsguts eingetreten ist, scheidet Notwehr aus. Beim Diebstahl dauert der Angriff so lange an, bis der Täter die Beute gesichert hat.Im Zeitpunkt der Schussabgabe war A mit den Uhren auf der Flucht, aber noch in Schussweite des J. A hatte die Uhren noch nicht gesichert.

7. Der Angriff war rechtswidrig.

Ja!

Die Notwehrlage wird durch einen (1) gegenwärtigen, (2) rechtswidrigen (3) Angriff begründet. Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Einen Straftatbestand muss das Angriffsverhalten aber nicht erfüllen. An der Rechtswidrigkeit fehlt es, wenn der Angriff seinerseits durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist.Der Angriff auf das Eigentum des J steht objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung und erfüllt sogar einen Straftatbestand (Diebstahl, § 242 StGB). Eine Notwehrlage ist folglich gegeben.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vanessa io

Vanessa io

5.1.2020, 12:30:29

Wäre hier nicht auch ein Wort zum krassen Missverhältnis zwischen den beteiligten Rechtsgütern zu verlieren, was zurecht abgelehnt werden kann, aufgrund des erheblichen Angriffs auf einen Juwelier, weil hier teure Uhren gestohlen werden?

EN

Enni

22.1.2020, 11:20:27

Das krasse Missverhältnis der Wertigkeit der Rechtsgüter ist erst in der

Gebotenheit der Notwehrhandlung

zu prüfen. Vorliegend geht es lediglich um die

Notwehr

lage.

LO

Lorenz

12.10.2024, 13:15:24

Krasses Missverhältnis gibt es nur ganz ganz selten. Kinder im Kirschbaum zB. Aber sonst besser nie annehmen.

Notwehr

ist ein scharfes Schwert.

EDA

Eda

18.4.2020, 18:45:28

Ist

rechtswidrig

nicht der 2. Punkt?

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.4.2020, 23:42:44

Eda, danke für die Anmerkung! Kannst Du noch genauer sagen, was Du meinst?

EDA

Eda

20.4.2020, 08:20:39

Ich glaube die Tatbestände in der vorletzten Lösung sind in der falschen reihenfolge

MAS

MasterK

3.6.2020, 11:31:14

Es ist egal, ob man

Rechtswidrigkeit

vor oder nach gegenwärtigkeit oder Angriff prüft. Ein solches Aufbau ist nicht vorgeschrieben und das wäre auch sinnlos

Amelie

Amelie

11.6.2020, 08:42:31

Gegenwärtigkeit Könnte man bei diesem Fall nicht auch eigentlich sagen, dass der Angriff nicht mehr gegenwärtig ist weil A sich schon sehr entfernt hat und geflohen ist? Ich meine ich hätte mal einen Fall gesehen, wo ein älterer Mann am Fenster steht und den fliehenden Dieb sieht und da eher die Polizei verständigen sollte als selber

Notwehr

auszuüben, da der Dieb nicht mehr im Haus war und der Angriff mit dem Fliehen vorbei war. Liege ich hier total falsch, oder wann ist ein Angriff üblicherweise beim Fliehen nicht mehr gegenwärtig?

Fräulein Cowds

Fräulein Cowds

11.6.2020, 13:17:07

Das kann man hier leider nicht m.E. nicht annehmen. Der Sachverhalt ist so formuliert, dass es sich um zeitlich kurz aufeinanderfolgende Handlungen handelt. Die weggelaufenden Meter sind bei der Frage der Gegenwärtigkeit nicht erheblich. Der Angriff auf des Eigentum des J dauerte noch an und war damit gegenwärtig. Der von A begangene Diebstahl ist erst mit der endgültigen Beut

esi

cherung beendet - Vielleicht für dein Vorstellungsbild, dass sich A so weit entfernt hat, dass er unter keinen denkbaren Umständen mehr von A getroffen werden kann. Unter Umständen hat sein Fall etwas mit der Verhältnismäßigkeit zu tun, dass aus diesem Gerund das

notwehr

recht des älteren Herren versagt wurde.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

18.6.2020, 12:17:16

@Amelie, danke für die Frage! Kannst Du den Fall, den Du im Kopf hast, ausfindig machen (Lehrbuch / Rechtsprechung)? @Fräulin Cowds, danke für die Ausführungen. Sehen wir auch so: Erst wenn der Angriff vollständig abgewehrt ist, scheidet

Notwehr

aus. Der Angriff des A auf das Eigentum des J dauert so lange an, wie der fliehende A die Uhren bei sich trägt. Erst wenn A die Beute g

esi

chert hat, ist der Angriff beendet.

SHE

Shermy25

18.7.2020, 07:54:47

@Fräulein Cowds Stimme dir zu, allerdings wäre ich mit dem Wort "Verhältnismäßigkeit" bei der

Notwehr

sehr vorsichtig, da ja gerade keine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfindet.

Fräulein Cowds

Fräulein Cowds

18.7.2020, 07:59:49

@shermy25 das stimmt ... es ist eher ein Punkt der Geeignetheit oder

Gebotenheit

der Angriffshandlung. Habe den falschen Fachausdruck genommen ;-) danke für den Hinweis!!

BBE

bibu knows best

21.6.2022, 13:31:13

In dem Juwelier hier in meinem Stadtteil so tatsächlich geschehen, nur verwendete der betagte Juwelier einen Baseball Schläger und der Täter überlebte äußerst schwer verletzt mit ein Schädelbasis Bruch

Kephan Steck

Kephan Steck

28.3.2023, 18:07:01

Muss bei Prüfung einer

Notwehrhandlung

, das verwendete Hilfsmittel (erlaubnispflichtige Schusswaffe) nicht berücksichtigt werden? Sprich, sofern der Juwelier die Waffe unrechtmäßig b

esi

tzt, ändert dies etwas an der

Rechtmäßigkeit

der

Notwehrhandlung

? Auch im Hinblick auf das mutmaßlich versicherte Diebesgut, dass einen Sachwert hat, im Vergleich auf die körperliche Unversehrtheit des Diebes. Ohne der Waffe hätte er sich ja derart nicht verteidigen können und der Täter wäre zur Sicherung der Tatbeute über "alle Berge" gewesen.

JCF

JCF

2.5.2023, 13:31:20

Ob J die Waffe rechtmäßig besaß, ist hier irrelevant. Man darf im Rahmen der

Notwehr

grundsätzlich alle Mittel verwenden, die man zur Verfügung hat. Eine Abwägung (Leben gegen Schmuck) findet bei § 32 (anders als bei § 34) gerade nicht statt. Nur bei einem krassen Missverhältnis wird teilweise die

Gebotenheit der Notwehrhandlung

verneint. Lehrbuchbeispiel ist das Kind, das erschossen wird, weil es einen Apfel klauen wollte.

Shark

Shark

30.9.2024, 13:20:15

Das Verhältnis zwischen den Rechtsgütern kannst du im Rahmen der „

Gebotenheit

“ ansprechen, aber es ist keine Interessenabwägung vorzunehmen. Allein ein „krasses Missverhältnis“ oder ein „Bagatellangriff“ führen hier zur Ablehnung der

Notwehr

, daran sind aber sehr strenge Maßstäbe zu stellen.

Artimes

Artimes

15.12.2023, 10:01:02

In welchen Fällen kommen die unterschiedl. Ansichten zur Definition der

Rechtswidrigkeit

(kein

Erfolgsunrecht

bzw. kein Handlungsunrecht) zu unterschiedl. Ergebnissen?

Artimes

Artimes

5.11.2024, 02:08:35

Kann auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) taugliches Rechtsgut im Sinne eines Angriffes gem. § 32 StGB sein?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

5.11.2024, 13:01:36

Hallo @[Artimes](3106), danke für die Frage! Diese lässt sich – wie so oft – nicht einfach mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten. Grundsätzlich sind die

notwehr

fähigen Individualgüter nach dem Wortlaut des § 32 StGB nicht auf bestimmte Güter beschränkt. Klassisch sind natürlich die Rechtsgüter Leib und Leben. Die allgemeine Handlungsfreiheit kann aber grds. als Schutzgut i.R.v. § 32 StGB in Betracht kommen. Allerdings kann dies nicht vollumfänglich geschützt werden i.S.v.: „Ich kann tun und lassen, was ich will und sobald jemand diese Freiheit – in irgendeiner Weise – einschränkt, kann ich mich hiergegen nach § 32 StGB gerechtfertigt wehren.“ Der Anspruch, in jeder Lebenslage Beliebiges tun zu können, ist von vornherein schon realitätsfern (siehe hierzu z.B. Schönke/Schröder Strafgesetzbuch, 30.A. 2019, § 32 RdNr. 5a, beckonline). Allerdings ginge es ebenfalls zu weit, wenn man für die Annahme einer

Notwehr

lage nach § 32 StGB verlangen würde, dass die Schwelle einer

rechtswidrig

en

Nötigung

i.S.d. §

240 StGB

erreicht ist. Dies hätte nämlich z.B. zu Folge, dass dem Berechtigten, dem der

Zugang

zu einem Gebäude versperrt wird, kein

Notwehr

recht zustünde. Die allgemeine Handlungsfreiheit muss daher insofern ein

notwehr

fähiges Rechtsgut sein, als es um den Schutz vor sozialinadäquaten Zwängen geht, die, obwohl keine Gewalt i.S.v. §

240 StGB

gegeben ist, ähnlich wie diese wirken und im Verhältnis zu dem verfolgten Zweck unangemessen sind. Zur Erläuterung anhand eines konkreten Fallbeispiels siehe: Sickor, Die

Notwehr

fähigkeit einer Zutrittsverweigerung durch Türsteher, Jura 2008, 14. Für die Klausur kannst Du dir merken: Wenn die Schwelle des §

240 StGB

erreicht ist, kannst Du einen

rechtswidrig

en,

notwehr

fähigen Angriff unproblematisch annehmen. Alles, was „unter“ dieser Schwelle liegt, sollte man sich genauer anschauen und hier entsprechend abwägen und argumentieren. Das Ergebnis dürfte in diesen Fällen weniger relevant sein, als dass man sich mit der Problematik auseinandersetzt. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

AME

Amelie7

17.11.2024, 14:13:39

Wäre hier nicht sogar die

Habgier

erfüllt, so dass man statt Totschlag Mord anprüfen könnte?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

22.11.2024, 18:00:20

Hallo @[Amelie7](262107), danke für die Nachfrage. Zunächst einmal liegt der didaktische Schwerpunkt hier auf der Prüfung der

Notwehr

, sodass wir die Prüfung des Tatbestands möglichst kurz gehalten haben. Eine lange Auseinandersetzung damit, ob hier ein Mordmerkmal erfüllt wäre, entspricht nicht unserem Ansatz davon, in möglichst kurzen Fällen thematische Schwerpunkte zu setzen. Unsere kleinen Fälle haben i.d.R. nicht den Anspruch, einer gutachterlichen (vollständigen) Klausurprüfung zu entsprechen. Für die Prüfung des Mordmotivs „

Habgier

“ gibt der Sachverhalt meiner Ansicht nach auch nicht genug her. In einer Klausur könntest Du es aber natürlich – je nach Ausgestaltung des Sachverhalt – kurz anprüfen. Wenn Du allerdings schon weißt, dass Du die Strafbarkeit an der

Rechtswidrigkeit

scheitern lassen wirst (und hier ein Schwerpunkt der Prüfung liegt), dann würde ich mich nicht zu lange im Tatbestand aufhalten, wenn hier kein (weiterer) Klausurschwerpunkt angelegt ist. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs–Team

WAYA

WayanMajere

23.3.2025, 16:52:02

Ein Täter handelt aus

Habgier

, wenn er bei Begehung der Tat von der Vorstellung geleitet wird, dass sich sein Vermögen durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder eine entsprechende Aussicht auf Vermögensmehrung entsteht. Das wäre hier nicht der Fall, sein Vermögen erleidet dadurch ja nur keinen Verlust. Anprüfen kann man es natürlich, zumindest, wenn man bei der Einordnung des Mordes der Rechtsprechung folgt.

QUIG

QuiGonTim

10.3.2025, 13:32:40

Wäre es an dieser Stelle richtig, darauf hinzuweisen, dass der Diebstahl zwar vollendet, aber noch nicht beendet und deshalb immer noch gegenwärtig war?

BEN

benjaminmeister

25.3.2025, 16:47:40

Kurz: Ja, das würde ich auf jeden Fall bei der Gegenwärtigkeit ansprechen. Insbesondere sobald der

Notwehr

täter den Dieb auch nur kurz aus den Augen verloren hat, ist mMn. eine ausführliche Diskussion nötig (das war hier nicht der Fall).


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen